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Senior Partner und Geschäftsführer als Arbeitnehmer? Dazu hat am 18.01.2018, Az. 7 Sa 292/17, das LArbG Köln entschieden, dass ein Senior Partner und Geschäftsführer einer Managementberatungsgesellschaft kein Arbeitnehmer ist.

Was ist passiert?

Im Jahr 2004 wurde der Kläger bei der Beklagten als vice president (damalige Bezeichnung für Partner) nach einem Quereinstieg angestellt. Die Parteien schlossen im Jahr 2005 ein transfer agreement, nach dem der Kläger zum Geschäftsführer ernannt und in ein entsprechendes Dienstverhältnis übernommen wurde. Zugleich wurde ein zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis ausdrücklich aufgehoben. Im Jahre 2005 bestellte die Beklagte über 100 Partner – wie den Kläger – zu Geschäftsführen. Zunächst erfolgte keine Eintragung in das Handelsregister – für die nach dem GmbHG die Geschäftsführer selbst zu sorgen haben –.

Neben der Kundenakquise und Pflege von Kundenbeziehungen gehörte die eigene Beratungstätigkeit beim Kunden sowie die Leitung von Kundenprojekten zu den Aufgaben des Klägers. In den Räumlichkeiten der Beklagten in Köln wurde dem Kläger ein Büro zur Verfügung gestellt. Es war ihm gestattet, von zu Hause oder anderswo zu arbeiten; insoweit war seine Tätigkeit nicht ortsgebunden. Dem Kläger waren weder dem Umfang noch der Lage nach feste Wochenarbeitszeiten vorgegeben.

Auch musste er seine umfangreiche Reisetätigkeit nicht genehmigen lassen, sondern diese lediglich nach Reiserichtlinie der Beklagten abwickeln. Zuletzt bezog der Kläger als Senior Partner unter Berücksichtigung fixer und variabler Vergütungsbestandteile ein durchschnittliches Monatseinkommen von ungefähr 91.500 Euro brutto. Die vertraglichen Beziehungen zum Kläger beendete die Beklagte mit Schreiben vom 21.10.2015 zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.

Der Kläger hielt die Kündigung nach den Regeln des Kündigungsschutzgesetzes für sozial nicht gerechtfertigt.

Senior Partner und Geschäftsführer als Arbeitnehmer? Dazu das LArbG Köln:

Senior Partner und Geschäftsführer als Arbeitnehmer?

Die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat das LArbG Köln zurückgewiesen.

Der erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes finde gemäß § 14 Abs.1 Nr. 1 KSchG auf das Vertragsverhältnis der Parteien keine Anwendung, so das LArbG. Denn im Zeitpunkt des Ausspruchs der streitigen Kündigung sei der Kläger im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG als Geschäftsführer zur gesetzlichen Vertretung der Beklagten als GmbH berufen gewesen.

Die Parteien hätten außerdem im transfer agreement von 2005 ein mögliches Arbeitsverhältnis ausdrücklich beendet und ein Geschäftsführerdienstverhältnis begründet. Insoweit sei eine für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsabhängigkeit nicht ausreichend erkennbar.

Die Bestellung des Klägers zum GmbH-Geschäftsführer sei gemäß § 242 BGB auch nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen gewesen.

Der Kläger kann nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts daher nicht als Arbeitnehmer angesehen werden. Er könne sich deshalb auch nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen.

Und zwar, weil die Parteien im transfer agreement von 2005 ein mögliches Arbeitsverhältnis ausdrücklich beendet und ein Geschäftsführerdienstverhältnis begründet hätten. Eine für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsabhängigkeit sei nicht ausreichend erkennbar.

Die Behauptung des Klägers, Arbeitnehmer zu sein, sei für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ausreichend.

Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen.

Quellen: Presseservice des LArbG Köln Nr. 1/2018 v. 18.01.2018 und Juris das Rechtsportal

Senior Partner und Geschäftsführer als Arbeitnehmer?

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/geschaeftsfuehrer-einer-gmbh-regelmaessig-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/in-mehrere-kliniken-taetige-pflegekraft-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/vertriebsmitarbeiter-im-aussendienst-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/selbstaendige-buchhalterin-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/honoraraerzte-abhaengig-beschaeftigt-und-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/trainer-der-ersten-fussball-bundesliga-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/zustaendigkeit-der-sozialversicherung-bei-entsendung-von-arbeitnehmern/ und https://raheinemann.de/uebernahme-von-kammerbeitraegen-fuer-rechtsanwaeltin-arbeitslohn/ und https://raheinemann.de/sozialversicherungspflicht-fuer-gastspielkuenstler-in-oper-und-theater/ und https://raheinemann.de/darf-der-geschaeftspartner-seinen-hund-mit-ins-buero-bringen/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Senior Partner und Geschäftsführer als Arbeitnehmer? Dazu hat am 18.01.2018, Az. 7 Sa 292/17, das Landesarbeitsgericht ArbG Köln entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Senior Partner und Geschäftsführer als Arbeitnehmer? Dazu hat am 18.01.2018, Az. 7 Sa 292/17, das Landesarbeitsgericht ArbG Köln entschieden.