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Rechtspflicht des Partners zur Schadensabwendung? Dazu hat am 09.05.2019, 8 O 307/18, das LG Köln entschieden. Und zwar trifft die Lebensgefährtin keine Rechtspflicht des Partners Schadensabwendung, so das LG. Sie müsse sich auch nicht um das Fahrzeug ihres Partners kümmern muss, wenn dieser es in einem Gefahrenbereich abstellt.

Was ist passiert?

Kläger stellte Auto auf Gleis ab wegen Toilettenbesuch

Rechtspflicht des Partners zur Schadensabwendung? Seit dem Jahr 2014 lebten die Parteien in einer inzwischen nicht mehr bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Im April 2017 unternahmen sie mit dem Fahrzeug des Klägers einen Ausflug nach Ratingen. Der Kläger litt unter einer gastrointestinalen Allergie. Aufgrund dessen war er in unregelmäßigen und nicht vorhersehbaren Abständen zum Aufsuchen der Toilette gezwungen. Kurz vor Erreichen des Ausflugslokals hatte er wieder den Drang zur Toilette zu gehen und hielt sein Fahrzeug auf einer Fläche einer Bahngleisanlage an, um eine Toilette in der in der Nähe befindlichen Gaststätte aufzusuchen.

Beklagte setzte Auto trotz Aufforderung nicht um

Ihm war dabei zunächst nicht aufgefallen, dass er sein Fahrzeug mit dem hinteren Teil der Karosserie geringfügig linksseitig auf den Bahnschienen abgestellt hatte. Er bemerkte dies beim Verlassen des Fahrzeugs und bat die Beklagte dass Fahrzeug sogleich wegzusetzen. Ein dann erschienener Zeuge wies die Beklagte auch darauf hin, dass dort Züge verkehren und sie deshalb die Gleise schnellstmöglich verlassen solle. Die Beklagte sah den Zeugen fragend an, weshalb dieser seine Warnung wiederholte.

Zug zerstörte Auto

Rechtspflicht des Partners zur Schadensabwendung? Nachdem dann die Beklagte das Fahrzeug auf der Beifahrerseite verlassen hatte, näherte sich ein Güterzug und erfasste das Fahrzeug. Von der Beklagten forderte der Kläger Schadensersatz für das beschädigte Fahrzeug in Höhe von ca. 7.000,00 € und meinte, die Beklagte habe den Schaden zur Hälfte auszugleichen, da sie dafür zumindest mitverantwortlich sei.

Rechtspflicht des Partners zur Schadensabwendung? Dazu das LG Köln dazu?

Die Entscheidung

Das LG Köln hat die Klage abgewiesen.

Kein rechtliches Schuldverhältnis

Rechtspflicht des Partners zur Schadensabwendung? Zwischen den Parteien hat nach Ansicht des LG kein rechtliches Schuldverhältnis bestanden. Es habe daher keine Pflicht der Beklagte bestanden, das Fahrzeug des Klägers fortzusetzen. Weder wäre durch die Bitte des Klägers, das Fahrzeug wegzusetzen, ein schuldrechtlicher Vertrag, der einen solchen Anspruch begründen könnte, geschlossen worden (Auftragsvertrag gem. § 662 BGB), noch begründe der Umstand, dass sich die Parteien auf einem gemeinsamen Ausflug befanden, ein solches Schuldverhältnis (§ 311 BGB) im Sinne eines Verwahrungsvertrages (§ 688 BGB .

Keine allgemeine Rechtspflicht

Rechtspflicht des Partners zur Schadensabwendung? Die Beklagte hafte auch nicht wegen eines pflichtwidrigen Unterlassens, da keine allgemeine Rechtspflicht bestehe, Dritte bzw. deren Rechtsgüter vor Gefahren zu schützen. Nur dann bestehe eine Pflicht zum Handeln, wenn jemand in besonderer Weise für den Geschädigten verantwortlich ist. Aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft könne zwar eine besondere Fürsorge- und Obhutspflicht folgen, die in der Regel aber lediglich im Hinblick auf Leben, Körper und Gesundheit bestehe. Hieraus lasse sich aber keine allgemeine Rechtspflicht zur Schadensabwendung von Vermögenswerten des Partners herleiten.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quellen: Pressemitteilung des LG Köln v. 27.06.2019 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtspflicht des Partners zur Schadensabwendung? Am 09.05.2019 hat das Landgericht Köln zu Aktenzeichen 8 O 307/18 dazu entschieden. Fragen Sie den Anwalt für Familienrecht in unserer Kanzlei
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Rechtspflicht des Partners zur Schadensabwendung? Am 09.05.2019 hat das Landgericht Köln zu Aktenzeichen 8 O 307/18 dazu entschieden. Fragen Sie den Anwalt für Familienrecht in unserer Kanzlei