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Schmerzensgeld wegen Kritik an Unterrichtsmethoden? Dazu hat das LG Köln mit Urteil vom 06.12.2017, Aktenzeichen 12 O 135/17, entschieden.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Schmerzensgeld wegen Kritik an Unterrichtsmethoden? Zu dieser Frage hatte das LG Köln über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

An einer Gesamtschule unterrichtete die Klägerin die Fächer Englisch und Musik in der Unter- und Mittelstufe. Der Sohn des Beklagten besuchte die Gesamtschule und war Elternjahrgangssprecher der Klassen 5 und 6. Der Beklagte versuchte zunächst Gespräche zu vermitteln, nachdem zahlreiche Eltern Beschwerden über die Klägerin an den Beklagten herangetragen hatten. Er fasste auf Bitten der Schulleitung die Beschwerden der Eltern in einem Schreiben zusammen. U.a. benannte er hierin als wesentliche Themen die Bloßstellung und Beleidigung von Kindern vor der Klasse und die mangelnde Gesprächsbereitschaft der Klägerin bis hin zu Drohungen mit dem Anwalt wegen Mobbings. Der Klägerin ging dies zu weit.

Schmerzensgeld wegen Kritik an Unterrichtsmethoden? Die Klägerin forderte durch ein anwaltliches Schreiben den Beklagten zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000 Euro auf. Dieser wies jegliche Ansprüche mit dem Hinweis zurück, dass die angesprochenen Themen zutreffend seien.

Klageeinreichung

Schmerzensgeld wegen Kritik an Unterrichtsmethoden? Die Klägerin sah sich dadurch veranlasst, Klage beim LG Köln einzureichen. Durch die unbegründeten Vorwürfe sei sie in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Beklagte solle es unterlassen, zu behaupten, dass sie rassistische Bemerkungen von sich gebe, sich nicht angemessen um die Kinder kümmere, ihre Aufsichtspflicht verletze oder die Kinder beleidige und bloßstelle. Außerdem stellten diese schikanösen Äußerungen des Beklagten an ihrem Arbeitsplatz eine dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gleichgestellte Diskriminierung dar, so dass ihr auch ein Schmerzensgeld von 30.000 Euro zustehe.

Schmerzensgeld wegen Kritik an Unterrichtsmethoden? Dazu das LG Köln:

Das LG Köln hat die Klage abgewiesen.

Kein Schmerzensgeldanspruch

Schmerzensgeld wegen Kritik an Unterrichtsmethoden? Nach Auffassung des Landgerichts liegt keine Rechtsverletzung vor. Es handele sich bei der bloßen Zusammenfassung und Weitergabe der von mehreren Eltern unstreitig geäußerten Vorwürfe weder um eine eigene unwahre Tatsachenbehauptung des Beklagten, noch um eine Meinungsäußerung oder ein Werturteil, dass die Klägerin in ihren Rechten verletzen könnte. Ihr stehe daher auch kein Schmerzensgeldanspruch zu.

AGG nicht anwendbar

Ein Schmerzensgeldanspruch ergebe sich auch nicht aufgrund des AGG. Und zwar sei das AGG  nicht auf die vorliegende Konstellation anwendbar. Ziel des AGG ist gemäß § 1 AGG, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.Zwischen hiesigen Parteien besteht weder ein Arbeitsverhältnis noch ein privatrechtliches Schuldverhältnis. Auch sei nicht  erkennbar, worin eine Diskriminierung im Sinne des Gesetzes liegen sollte.

Auch kein Anspruch auf Schadensersatz für einen etwaigen immateriellen Schaden

Schmerzensgeld wegen Kritik an Unterrichtsmethoden? Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld oder Schadensersatz für einen etwaigen immateriellen Schaden. Der Anspruch auf Ersatz ideellen Schadens besteht bei der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes nur dann, wenn sie auch schwerwiegend ist. Der Anspruch folgt aus Delikt, § 823 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Ein strafrechtlich relevantes Handeln des Beklagten, welches eine Haftung i.V.m. § 823 Ab. 2 BGB begründen könnte liegt hier aber nicht vor.  Es fehlt vorliegend an einer schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes der Klägerin durch den Beklagten.

Quellen: Pressemitteilung des LG Köln v. 29.12.2017 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Schmerzensgeld wegen Kritik an Unterrichtsmethoden? Dazu hat das LG Köln mit Urteil vom 06.12.2017, Aktenzeichen 12 O 135/17, entschieden. Fragen Sie Ihren Anwalt für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei