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Arbeitgeber bei rechtswidriger Versetzung schadensersatzpflichtig? Am 10.11.2017 hat das LArbG Frankfurt hat eine Arbeitgeberin zu Az. 10 Sa 964/17 verurteilt, ihrem Arbeitnehmer nach einer unwirksamen Versetzung die Kosten für eine Zweitwohnung und eines Teils der Heimfahrten zu erstatten sowie ein Tagegeld zu zahlen.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Arbeitgeber bei rechtswidriger Versetzung schadensersatzpflichtig? Seit 1997 war der Arbeitnehmer bei einem Tischler- und Montageunternehmen aus Südhessen beschäftigt. Dort war er zuletzt am südhessischen Standort als Metallbaumeister und Betriebsleiter beschäftigt. Die Arbeitgeberin versetzte den Arbeitnehmer ab November 2014 für mindestens zwei Jahre in ihre sächsische Niederlassung, die ca. 480 km entfernt ist.

Klage gegen die Versetzung

Der Arbeitnehmer folgte der Aufforderung, klagte jedoch erfolgreich gegen die Versetzung. Nach einem rechtskräftigen Berufungsurteil konnte er ab Oktober 2016 wieder in Südhessen arbeiten. Der Arbeitnehmer mietete während seines Einsatzes in der sächsischen Niederlassung eine Zweitwohnung für ca. 315 Euro monatlich. Er pendelte außerdem regelmäßig mit seinem Privatfahrzeug sonntags und freitags zwischen Hauptwohnsitz und Zweitwohnung.

Haftung des Arbeitgebers bei rechtswidriger Versetzung? Klage auf Schadensersatz

Arbeitgeber bei rechtswidriger Versetzung schadensersatzpflichtig? Der Metallbaumeister klagte 2016 erneut und forderte von seiner Arbeitgeberin als Schadensersatz u.a. Erstattung der Kosten der Zweitwohnung, der wöchentlichen Heimfahrten, die Vergütung der Fahrzeit und ein Tagegeld.

Arbeitgeber bei rechtswidriger Versetzung schadensersatzpflichtig? Dazu das LArbG Frankfurt:

Die Entscheidung

In dem Berufungsverfahren hat das LArbG Frankfurt die Forderungen als teilweise berechtigt anerkannt.

Haftung dem Grunde nach

Arbeitgeber bei rechtswidriger Versetzung schadensersatzpflichtig? Die Arbeitgeberin schuldet nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Schadensersatz, da in dem vorausgehenden Rechtstreit festgestellt wurde, dass die Versetzung rechtswidrig war. Dem Grunde nach umfasse der Schadensersatz die Kosten der Zweitwohnung und des Pendelns. Der Ausgleich des Schadens könne aber nicht nach den Regelungen über Montageeinsätze in dem für beide Seiten geltenden Tarifvertrag für das hessische Tischlerhandwerk, Bestattungs- und Montagegewerbe erfolgen, weil es sich um einen dauernden – nicht einen vorübergehenden – Einsatz gehandelt habe. Auch könne der Arbeitnehmer nicht die Kosten für Heimfahrten zu dem Erstwohnsitz vom Arbeitgeber als Aufwendungsersatz (entsprechend § 670 BGB) verlangen. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle seien nämlich regelmäßig der Privatsphäre zuzuordnen.

Art der Berechnung des Schadensersatzes

Dem Grunde nach stand damit fest, dass sich der Arbeitgeber wegen einer rechtswidrigen Versetzung schadensersatzpflichtig gemacht hatte. Danach stellte sich nun die Frage nach der Höhe des Schadensersatzes. Zu berechnen sei der Schaden nach dem Leitbild der öffentlich-rechtlichen Reisekostenregelungen, konkret der Trennungsgeldverordnung (TGV), so das LArbG. Dies führe zu einer vollständigen Erstattung der Mietkosten, da diese angemessen waren. Die Fahrkosten seien nur nach dem Wert einer Zugfahrt an jedem zweiten Wochenende auszugleichen, ohne Vergütung der Fahrtzeit. Daneben stehe dem Arbeitnehmer für den höheren Aufwand aber ein monatlicher Ausgleich von 236 Euro zu, ermittelt nach den Vorschriften für ein Trennungstagegeld.

Haftung des Arbeitgebers bei rechtswidriger Versetzung? Wie ging es weiter?

Auf die Revision des Klägers hatte das BAG das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. November 2017 – 10 Sa 964/17 – im Hinblick auf die Kosten und im Übrigen insoweit teilweise aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht das Urteil des erstinstanzlichen Arbeitsgerichts Darmstadt auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und die Klage wegen der geltend gemachten Reisekosten teilweise abgewiesen hat. Insoweit hatte das BAG die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 9. Mai 2017 – 3 Ca 160/16 – zurückgewiesen.

Quellen: Pressemitteilung des LArbG Frankfurt Nr. 4/2018 v. 17.04.2018 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Arbeitgeber bei rechtswidriger Versetzung schadensersatzpflichtig? Dazu LArbG Frankfurt, 10.11.2017, Az. 10 Sa 964/17.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Arbeitgeber bei rechtswidriger Versetzung schadensersatzpflichtig? Dazu LArbG Frankfurt, 10.11.2017, Az. 10 Sa 964/17.