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Gesetzliche Notfallvertretung für Ehegatten? Dazu liegt bereits ein Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drs. 18/10485) vor. Und zwar soll für den Fall, dass ein Ehepartner durch Unfall oder plötzliche schwere Erkrankung entscheidungsunfähig ist und eine Vertretungsvollmacht nicht vorhanden ist, der andere Ehepartner per Gesetz automatisch ein Vertretungsrecht in medizinischen und damit zusammenhängenden finanziellen Angelegenheiten erhalten.

Was will der Bundesrat?

Gesetzliche Notfallvertretung für Ehegatten? Wann soll das Notfallvertretungsrecht greifen?

Für den Fall, dass ein Ehepartner durch Unfall oder plötzliche schwere Erkrankung entscheidungsunfähig ist und eine Vertretungsvollmacht nicht vorhanden ist, soll der andere Ehepartner automatisch ein Vertretungsrecht in medizinischen und damit zusammenhängenden finanziellen Angelegenheiten erhalten.

Gesetzliche Notfallvertretung für Ehegatten? Die Grenzen

Dem Bundesrat zufolge glauben Ehepartner überwiegend, sie hätten schon jetzt ein Vertretungsrecht im Notfall. Tatsächlich aber müsse in einem solchen Fall durch das Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers erfolgen. Sofern keine entgegenstehende Erklärung des Verunglückten oder Erkrankten vorliegt, soll dem Gesetzentwurf zufolge künftig grundsätzlich angenommen werden, dass eine Vertretungsvollmacht für den Gatten besteht. Ärzte sollen dem Partner gegenüber von der Schweigepflicht entbunden werden. Wenn die Partner getrennt leben, soll es diese „Vollmachtsvermutung“ allerdings nicht geben.

Gesetzliche Notfallvertretung für Ehegatten? Was sagt die Bundesregierung dazu?

Grundsätzliche Zustimmung

Grundsätzlich „begrüßt“  die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme “ das Anliegen der Länder, dem Wunsch vieler Bürger nachzukommen, im Fall einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls bei der Besorgung ihrer Angelegenheiten von ihrem Partner ohne weitere Formalitäten vertreten werden zu können“. Sie unterstützt auch das Ziel der Länder, kurzfristige Betreuerbestellungen zu vermeiden.

Gesetzliche Notfallvertretung für Ehegatten? Bedenken der Bundesregierung

Gegen den dafür allerdings gewählten Weg einer gesetzlichen Vollmachtsvermutung,  äußert die Regierung Bedenken. Dieser sei in vielen Fällen nicht praktikabel und vor allem mißbrauchsanfällig. Daher solle vorrangig Förderung einer weiteren Verbreitung der Vorsorgevollmacht erfolgen. Allerdings hält es die Bundesregierung für denkbar, ein auf die reine Gesundheitssorge beschränktes Notvertretungsrecht für maximal wenige Wochen einzuführen. Erst bei einem längeren Vertretungsbedarf müsste dann die Bestellung eines Betreuers erfolgen. Der Bundesregierung zufolge würde dies ebenfalls die Betreuungsgerichte entlasten und Missbrauchsgefahren verhindern,

Quellen: hib – heute im bundestag Nr. 715 v. 01.12.2016 und Juris das Rechtsportal

Gesetzliche Notfallvertretung für Ehegatten? Siehe auch: https://raheinemann.de/kuendigung-der-vollkaskoversicherung-als-geschaeft-nach-§-1357-bgb/ und https://raheinemann.de/bundesrat-forciert-reform-des-vertretungsrechts-fuer-ehepartner/ und https://raheinemann.de/gesetzliche-aenderungen-im-eherecht-beabsichtigt/ und https://raheinemann.de/gesetz-zur-notfallvertretung-durch-lebenspartner-steht-zur-abstimmung/ und https://raheinemann.de/gesetzliche-vertretungsbefugnis-fuer-ehegatten-und-lebenspartner/ und https://raheinemann.de/dav-zum-vorhaben-einer-gesetzlichen-vollmacht-fuer-ehegatten/ und https://raheinemann.de/anforderungen-an-patientenverfuegung-vom-bgh-neu-justiert/ und https://raheinemann.de/partner-nichtehelicher-lebensgemeinschaften-wie-eheleute/ und https://raheinemann.de/darf-vater-ueber-das-sparguthaben-des-kindes-verfuegen/ und https://raheinemann.de/neue-gesetzliche-regelung-zur-patientenverfuegung/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Gesetzliche Notfallvertretung für Ehegatten? Dazu liegt bereits ein Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drs. 18/10485) vor.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Gesetzliche Notfallvertretung für Ehegatten? Dazu liegt bereits ein Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drs. 18/10485) vor.