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Nutzungsersatz nach Widerruf Darlehensvertrag? Dazu hat der EuGH am 04.06.2020 , Aktenzeichen C-301/18, entschieden. Und zwar kann ein Darlehensnehmer nach dem Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrages keinen Nutzungsersatz auf die im Rahmen der Vertragserfüllung erhaltenen Beträge verlangen, so der EuGH.

Was ist passiert?

Parteien des Rechtsstreits sind Herr L. als Verbraucher und die DSL-Bank. Herr L. schloss im Jahr 2005 im Fernabsatz mit der DSL-Bank einen Darlehensvertrag zur Finanzierung zweier Eigentumswohnungen. Er erklärte 2015 gegenüber der DSL-Bank den Widerruf seiner Vertragserklärung zum Abschluss dies Vertrages. Herr L. vertritt die Auffassung, dass die ihm beim Vertragsschluss überlassene Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei. Nachdem die DSL-Bank einen wirksamen Widerruf des streitbefangenen Darlehensvertrages nicht anerkannte, erhob er beim LG Bonn Klage auf Feststellung der Wirksamkeit seines Widerrufs. Weiterhin war die Klage gerichtet auf Verurteilung der DSL-Bank zur Zahlung von Nutzungsersatz auf die Zinsen, die er bis zum Widerruf an die DSL-Bank gezahlt hatte.

Nutzungsersatz nach Widerruf Darlehensvertrag – was sagt das LG Bonn dazu?

Nach Ansicht des LG Bonn habe Herr L. den Darlehensvertrag (§ 491 BGB) wirksam widerrufen, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei.

Das LG Bonn zu den Folgen des Widerrufs:

Der Darlehensnehmer sei nach deutschem Recht verpflichtet, dem Darlehensgeber das ausgezahlte Darlehen zurückzugewähren. Außerdem sei er verpflichtet die aus dem erhaltenen Darlehen gezogenen Nutzungen, hier in Form der vertraglich vereinbarten Zinsen, herauszugeben.

Andererseits sei der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer die erhaltenen Beträge zurückzugewähren und außerdem Nutzungsersatz hierauf zu leisten.

Das LG Bonn ist allerdings der Ansicht, dass ein Verstoß gegen die Richtlinie 2002/65 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (Art. 7) vorliegt. Und zwar insoweit, als der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber Nutzungsersatz verlangen könne. Das LG Bonn hat daher den EuGH – EuGH-Vorlage v. 17.04.2018, 17 O 146/17 – um Auslegung der Richtlinie ersucht.

Nutzungsersatz nach Widerruf Fernabsatz Darlehensvertrag – was sagt der EuGH dazu?

Der EuGH hat nun auf die Vorlage des LG Bonn zu Auslegung von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.09.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG – nachfolgend „Art. 7 Abs. 4“ genannt – wie folgt entschieden.

Ein Verbraucher könne nach dem Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrages von dem Anbieter die Erstattung der zur Erfüllung des Vertrags gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge verlangen, nicht aber Nutzungsersatz auf diese Beträge. Und zwar vorbehaltlich der Beträge, die der Verbraucher selbst unter den in Art. 7 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie genannten Bedingungen an ihn zahlen muss.

Wenn der Verbraucher zur Erfüllung des Darlehensvertrags das Darlehenskapital zuzüglich Zinsen an den Anbieter zahle, muss dieser, so der EuGH, im Fall des Widerrufs dem Verbraucher sowohl die Tilgungsbeträge als auch die Darlehenszinsen erstatten.

Dagegen sehe die Richtlinie im Fall des Widerrufs der geschlossenen Verträge durch den Verbraucher keine Verpflichtung des Anbieters vor, über die Erstattung der vom Verbraucher gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge hinaus auch Nutzungsersatz an ihn auf die im Rahmen der Vertragserfüllung erhaltenen Beträge zu leisten.

Quellen: Pressemitteilung des EuGH v. 04.06.2020 und Juris das Rechtsportal

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/verbraucherdarlehensvertrag-wann-ist-das-widerrufsrecht-verwirkt/ und https://raheinemann.de/mithaftung-oder-mitdarlehensnehmerschaft/ und https://raheinemann.de/widerruf-verbraucherkreditvertrag-wegen-kaskadenverweisung/ und https://raheinemann.de/widerruf-eines-autodarlehensvertrages-mit-kaskadenverweisung/ und https://raheinemann.de/bgh-entscheidet-zur-wirksamkeit-des-widerrufs-einer-auf-abschluss-eines-verbraucherdarlehensvertrags-gerichteten-willenserklaerung/ und https://raheinemann.de/hat-leasingnehmer-widerrufsrecht-bei-kilometerleasingvertraegen/ und https://raheinemann.de/widerrufsbelehrung-in-s-immobiliardarlehensvertrag-wirksam/ und https://raheinemann.de/macht-unzulaessige-agb-klausel-widerrufsbelehrung-undeutlich/ und https://raheinemann.de/widerrufsbelehrung-zu-darlehensvertrag-einer-sparkasse-rechtmaessig/ und https://raheinemann.de/widerrufsinformation-der-sparkasse-rechtmaessig/ und https://raheinemann.de/widerruf-darlehensvertrag-bei-nicht-ordnungsgemaessen-pflichtangaben/ und https://raheinemann.de/urteil-des-eugh-zum-widerruf-von-verbraucherkreditvertraegen/ und https://raheinemann.de/vw-muss-schadensersatz-leisten/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Nutzungsersatz nach Widerruf Fernabsatz Darlehensvertrag? Dazu EuGH, 04.06.2020, C-301/18.