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Gesellschafter bei „Schein-OHG“ sozialversicherungspflichtig? Dazu hat das SG Heilbronn am 06.12.2016, Az. S 11 R 1878/16, entschieden. Und zwar hat das SG Heilbronn ein Gartenbauunternehmen wegen der verschleierten Beschäftigung von rumänischen Staatsangehörigen zur Nachzahlung von mehr als 46.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge verurteilt.

Was ist passiert?

Gesellschafter bei „Schein-OHG“ sozialversicherungspflichtig? Der Sachverhalt

Zwischen April 2010 und Ende 2014 beschäftigte das klagende Gartenbauunternehmen G für diverse Gartenarbeiten auf Baustellen drei beigeladene rumänische Staatsangehörige, ohne hierfür Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Die drei Beigeladenen gründeten auf Initiative des von ihnen als „Chef“ bezeichneten Ehemanns der Inhaberin von G im September 2011 eine Offene Handelsgesellschaft (OHG). Die Anschrift von G war Sitz der – zwischenzeitlich aufgelösten – OHG. Dort wurden auch die Geschäftsunterlagen aufbewahrt. Die drei „OHG-Gesellschafter“ wohnten teils in einer Pension, welche die Inhaberin von G auf demselben Grundstück betreibt. Sie schrieben Tagesrapporte, gaben diese dann beim „Chef“ zur Kontrolle ab und rechneten ihre Stunden anschließend unmittelbar gegenüber G ab. Jeweils 8 Uhr morgens war Arbeitsbeginn. Die Beigeladenen verfügen nur über mangelhafte Kenntnisse der deutschen Sprache. Weder sie noch ihre OHG hatten eigene Geschäfts- oder Büroräume.

Gesellschafter bei „Schein-OHG“ sozialversicherungspflichtig? Die Forderung der Deutschen Rentenversicherung

Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg forderte von G Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. über 46.000 Euro nach nachdem die Inhaberin und ihr Ehemann einen Strafbefehl des zuständigen Amtsgerichts wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt über eine Geldstrafe von knapp 20.000 Euro akzeptiert hatten. G machte in der hiergegen gerichteten Klage vor dem SG Heilbronn geltend, sie habe nicht mit den Beigeladenen, sondern ausschließlich mit der OHG Verträge geschlossen.

Gesellschafter bei „Schein-OHG“ sozialversicherungspflichtig? Dazu das SG Heilbronn

Die Entscheidung

Das SG Heilbronn hat die Klage abgewiesen.

Gesellschafter bei „Schein-OHG“ sozialversicherungspflichtig? OHG zur Verschleierung der jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse gegründet

Die drei „OHG-Gesellschafter“ sind nach Auffassung des Sozialgerichts für G im betreffenden Zeitraum wie Arbeitnehmer tätig gewesen. Die OHG sei nur gegründet worden, um die jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse zu verschleiern. Die zwischengeschaltete OHG habe tatsächlich gar keine Leistungen erbracht; die zwischen G und der OHG geschlossenen Verträge seien unwirksame Scheingeschäfte.

Gesellschafter bei „Schein-OHG“ sozialversicherungspflichtig? Beurteilung nach den tatsächlichen Gegebenheiten

Für die Beurteilung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (§ 7 Abs. I SGB IV) vorliege, sei aber nicht eine zur Verschleierung gewählte Rechtsform, sondern allein die tatsächlichen Gegebenheiten maßgeblich. So habe der „Chef“ den Beigeladenen gesagt, sie sollten „eine OHG machen“, dann seien „die Papiere besser“, und es gebe dann „keine Probleme mit der Polizei“. Bei ihrer seinerzeitigen Vernehmung durch das Hauptzollamt hätten die Beigeladenen gar nicht gewusst, was eine OHG ist, und welche Rechte und Pflichten hiermit verbunden sind, zumal die Schreiben, welche die Gründung einer OHG betrafen, auch nicht in ihre Muttersprache übersetzt wurden. Den Beigeladenen habe der „Chef“ auch ihren Stundenlohn von 9,50 Euro vorgegeben. G habe die drei Beigeladenen im Übrigen auch zwischenzeitlich als „Arbeiter“ fest angestellt.

Quellen: Pressemitteilung des SG Heilbronn v. 19.12.2016 und Juris das Rechtsportal

Gesellschafter bei „Schein-OHG“ sozialversicherungspflichtig?

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/selbstaendige-buchhalterin-sozialversicherungspflichtig/
und https://raheinemann.de/honoraraerzte-abhaengig-beschaeftigt-und-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/trainer-der-ersten-fussball-bundesliga-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/geschaeftsfuehrer-einer-gmbh-regelmaessig-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/vertriebsmitarbeiter-im-aussendienst-sozialversicherungspflichtig und https://raheinemann.de/zustaendigkeit-der-sozialversicherung-bei-entsendung-von-arbeitnehmern/ und https://raheinemann.de/notarzt-als-freier-mitarbeiter-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/in-mehreren-kliniken-taetige-pflegekraft-sozialversicherungspflichtig/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Gesellschafter bei "Schein-OHG" sozialversicherungspflichtig? Dazu hat das SG Heilbronn am 06.12.2016, Az. S 11 R 1878/16, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Gesellschafter bei „Schein-OHG“ sozialversicherungspflichtig? Dazu hat das SG Heilbronn am 06.12.2016, Az. S 11 R 1878/16, entschieden.