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Erblasser mit Alzheimerdemenz testierunfähig? Dazu hat am 13.07.2018 hat das OLG Hamm zu Az. 10 U 76/16 zur Frage der Testierunfähigkeit aufgrund einer Demenzerkrankung der Erblasserin entschieden. Testierunfähigkeit soll danach bei einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung unter nachfolgenden weiteren Voraussetzungen,die darauf beruhen, vorliegen. Zum einen, wenn die Erblasserin nicht mehr in der Lage ist, die Bedeutung und die Tragweite einer erklärten letztwilligen Verfügung (§ 1937 BGB) einzusehen. Und zum anderen , wenn die Erblasserin nicht mehr in der Lage ist, nach einer solchen Einsicht zu handeln. Ein in einem solchen Zustand errichtetes notarielles Testament sei nichtig, so das OLG Hamm.

Was ist passiert?

Erblasser mit Alzheimerdemenz testierunfähig? ZU dieser Frage hatte das OLG Hamm über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Testament

Parteien des Rechtsstreits sind eine 15 Jahre alte durch ihre Mutter vertretene Klägerin aus Nottuln und ein 70 Jahre alter Beklagter aus Unna. Die Parteien streiten um die Erbfolge der im Jahre 2013 im Alter von 92 Jahren verstorbenen Erblasserin aus Kamen. Die Mutter der Klägerin und ihr im Jahre 1972 vorverstorbener Ehemann waren die Eltern des Beklagten und eines im Jahre 2007 im Alter von 61 Jahren verstorbenen Bruders des Beklagten.

Der Bruder des Beklagten hatte die Mutter der Klägerin geheiratet und im Jahre 2005 die Klägerin adoptiert. Die Erblasserin und ihr Ehemann errichteten im Jahre 1967 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Und zwar ohne – dies hat der vorliegende Rechtsstreit geklärt – einen Schlusserben zu bestimmen.

Notarielles Testament

Die Erblasserin zog im Jahre 2004 in ein Altenheim in Kamen, indem sie bis zu ihrem Versterben lebte. Ebenfalls im Jahr 2004 ordnete das zuständige Betreuungsgericht wegen fortgeschrittener Alzheimerdemenz der Erblasserin eine Betreuung für ihre Vermögensangelegenheiten an. Dabei bestimmte das Betreuungsgericht ihre beiden Söhne zu Betreuern. Der Beklagte wurde nach dem Tode seines Bruders im März 2007 zum alleinigen Betreuer für seine Mutter bestellt. Die Erblasserin errichtete kurz darauf im Pflegeheim ein notarielles Testament, in dem sie den Beklagten zu ihrem Alleinerben einsetzte. Im März 2007 und August 2008 schenkte die Erblasserin ihrem Sohn mit weiteren notariellen Verträgen eine Forderung und Geldbeträge in Höhe von insgesamt 160.000 Euro.

Demenzerkrankung

Erblasser mit Alzheimerdemenz testierunfähig? Im Betreuungsverfahren stellte eine fachärztliche Begutachtung der Erblasserin aus dem Jahre 2010 eine so weit fortgeschrittene Demenzerkrankung der Erblasserin fest, dass aus ärztlicher Sicht Geschäftsunfähigkeit bestand. Der Beklagte ließ nach dem Tode der Erblasserin ein zum Nachlass gehörendes Mehrfamilienhaus in Unna auf sich als Alleineigentümer umschreiben.

Gegenstand der Klage

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass das im Jahre 2007 errichtete Testament der Erblasserin und die von ihr in diesem Jahr und im Jahr 2008 abgeschlossenen Schenkungsverträge unwirksam sind. Die Klägerin behauptet insoweit, die Erblasserin sei im März 2007 bereits an einer weit fortgeschrittenen Demenz erkrankt und deshalb testier- und geschäftsunfähig gewesen. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vorgetragen, die Erblasserin sei bis in das Jahr 2009 noch in der Lage gewesen, ihren Willen frei und realistisch zu bestimmen. Geschäftsunfähigkeit sei entsprechend dem Gutachten im Betreuungsverfahren erst im Jahre 2010 eingetreten.

Erblasser mit Alzheimerdemenz testierunfähig? Dazu das OLG Hamm:

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat Beweis erhoben. Und zwar durch die Vernehmung von Zeugen und Anhörung eines medizinischen Sachverständigen. Dabei ging es um die Testier- und Geschäftsfähigkeit der Erblasserin bei der Errichtung des infrage stehenden Testaments und der infrage stehenden Schenkungsverträge.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das OLG der Klage stattgegeben und die erstinstanzliche Entscheidung des LG Dortmund vom 06.09.2016 (12 O 141/13) abgeändert.

Wirksamkeit Testament und Schenkungsverträge

Das von der Erblasserin im März 2007 errichtete Testament und die von ihr abgeschlossenen Schenkungsverträge aus den Jahren 2007 und 2008 sind nach Auffassung des Oberlandesgerichts unwirksam. Und zwar, weil die Erblasserin bei der Errichtung dieser Urkunden testier- und geschäftsunfähig gewesen sei. Dies könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellt werden. Danach habe die Erblasserin eine fortgeschrittene Demenzerkrankung vom Alzheimertyp gehabt. Aufgrunddessen sei sie seinerzeit zum einen nicht mehr in der Lage gewesen, die Bedeutung und die Tragweite der von ihr erklärten letztwilligen Verfügung sowie ihrer Erklärungen zum Verschenken von Vermögenswerten einzusehen. Und zum anderen sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, nach einer solchen Einsicht zu handeln.

Beweisaufnahme

Der medizinische Sachverständige habe bereits sein Gutachten erstattet. In diesem Gutachten sei er zum Ergebnis gelangt, dass sich die Erblasserin schon im Mai 2006 in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand der Geistestätigkeit befunden habe. Zu den maßgeblichen Zeitpunkten in den Jahren 2007 und 2008 sei sie daher testier- und geschäftsunfähig gewesen. Er habe bei seiner erneuten Anhörung durch das Oberlandesgericht das Ergebnis seiner erstinstanzlichen Begutachtung bestätigt. Durch die Aussage des früheren Chefarztes eines Krankenhauses in Unna, wo die Erblasserin in den Jahren 2003 und 2004 in stationärer Behandlung gewesen sei, werde dieses Ergebnis gestützt. Anhand seinerzeit erstellter Krankenberichte habe der Chefarzt eine sich bei der Erblasserin in den Jahren deutlich verschlechternde Demenzerkrankung bestätigt. Danach sei die Erblasserin bereits im August 2004 nicht mehr testier- und geschäftsfähig gewesen. Seine Diagnosen stünden im Einklang mit Dokumentationen des Pflegeheims, in dem die Erblasserin seinerzeit gelebt habe.

Das Landgericht habe zum damaligen Gesundheitszustand der Erblasserin weitere Zeugen vernommen, einen als Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalt sowie die beiden beurkundenden Notare. Durch die Aussage der beiden Zeugen werde das dargestellte Beweisergebnis ebenso wenig widerlegt wie durch den weiteren Akteninhalt. Es könne dahinstehen, ob ihnen als medizinischen Laien keine Demenz der Erblasserin aufgefallen sei. Jedenfalls könnte man daraus nicht schlussfolgern, dass keine Demenz vorgelegen habe. Demenzerkrankte könnten nämlich auch im fortgeschrittenen Stadium für einen Laien noch geistig klar und orientiert wirken und eine nach außen intakte Fassade aufweisen.

Erblasser mit Alzheimerdemenz testierunfähig? Ergebnis der Beweisaufnahme

Erblasser mit Alzheimerdemenz testierunfähig? Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stelle sich die Situation wie folgt dar. Die Erblasserin sei danach aufgrund einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung vom Alzheimertyp seinerzeit zu bestimmten Erkentnissen nicht mehr in der Lage gewesen. Und zwar habe sie Bedeutung und Tragweite der Erklärungen zur letztwilligen Verfügung und zum Verschenken von Vermögenswerten nicht mehr einsehen und nach einer solchen Einsicht handeln können. Bereits im Jahre 2004 sei eine vorliegende, fortgeschrittene Demenzerkrankung der Erblasserin behandelt worden. Der Beklagte habe seinerzeit mit seinem Bruder gegenüber dem Betreuungsgericht eine Betreuung für seine Mutter beantragt. Und zwar, obwohl diese den Brüdern zuvor eine Vorsorgevollmacht erteilt hatte.

Begründung des Beklagten

Dabei habe er zur Anordnung der Betreuung für seine Mutter eine Begründung abgegeben. Zum einen soll danach sein Mutter mit dem Verkauf oder einer Belastung einer ihrer Immobilien zur Deckung ihrer monatlichen Pflege- und Unterbringungskosten nicht einverstanden gewesen sein. Und zwar, obwohl ihre anderweitigen monatlichen Einnahmen insoweit nicht ausreichend gewesen seien. Die Erblasserin sei zudem noch im Jahre 2006 gegen einen Verkauf ihres früheren Hauses gewesen. Dies habe sie damit begründet, dass sie in dieses zurückkehren und auch dort sterben wolle. Daraus werde deutlich, dass ihre Willensäußerungen Bedeutung und Tragweite ihrer Situation nicht mehr realistisch einschätzen.

Wertung des Gerichts

Erblasser mit Alzheimerdemenz testierunfähig? Das Gericht bejahte dies im vorliegenden Fall. Es sei vor diesem Hintergrund die Darstellung des Beklagten nicht nachvollziehbar, so das OLG. Und zwar, dass er im März 2007 geglaubt haben wolle, seine Mutter sei bei der Errichtung des notariellen Testaments noch testierfähig. Und weil weiterhin der Inhalt des Testaments – seine Alleinerbenstellung – ihrem damals geäußerten Willen entsprochen habe.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Die zunächst beim BGH eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (Az. beim BGH: IV ZR 14/17) ist zurückgenommen worden. Und zwar nachdem der BGH die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat.

Quellen: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 05.02.2018 und Juris das Rechtsportal

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Marko Rummel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

Tätigkeitsschwerpunkt: Erbrecht

Erblasser mit Alzheimerdemenz testierunfähig? Dazu hat am 13.07.2018 hat das OLG Hamm zu Az. 10 U 76/16 zur Frage der Testierunfähigkeit aufgrund einer Demenzerkrankung der Erblasserin entschieden.
Ihr Anwalt für Erbrecht und Familienrecht: Rechtsanwalt Marko Rummel: Erblasser mit Alzheimerdemenz testierunfähig? Dazu hat am 13.07.2018 hat das OLG Hamm zu Az. 10 U 76/16 zur Frage der Testierunfähigkeit aufgrund einer Demenzerkrankung der Erblasserin entschieden.

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