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Unterhaltsanspruch weg bei Falschangaben im Prozess? Dazu hat am 22.08.2017, Az. 3 UF 92/17, das OLG Oldenburg entschieden. Und zwar muß ein Mann seiner eigentlich unterhaltsberechtigten Frau keinen Trennungsunterhalt zahlen, wenn sie im Prozess die Ausübung eines Minijobs verschweigt, so das OLG.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Unterhaltsanspruch weg bei Falschangaben im Prozess? Zu dieser Frage hatte das OLG Oldenburg über folgenden Sachverhalt zur entscheiden:

Klägerin ist die die Ehefrau, die nach der Trennung einen Minijob angenommen hatte. Sie beanspruchte in einem Verfahren vor dem AG Aurich Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) von ihrem Mann, verschwieg aber, dass sie eigene, wenn auch geringe, Einkünfte hatte. Das Amtsgericht wies darauf hin, dass nicht plausibel sei, wovon sie lebe, Daraufhin erklärte sie, Verwandte würden ihr Geld leihen, das sie aber zurückzahlen müsse. Inzwischen hatte der Ehemann indes inzwischen erfahren, dass seine Frau einer Arbeit nachging. Er wies im Prozess darauf hin und konnte sogar eine Zeugin benennen. Die Frau musste ihre Angaben korrigieren.

Das AG Aurich

Unterhaltsanspruch weg bei Falschangaben im Prozess? Gemäß § 1579 Nr. 2 BGB, der gemäß § 1361 Abs. 3 BGB auf den Unterhaltsanspruch für die Zeit des Getrenntlebens entsprechend anzuwenden sei, sei ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten schuldig gemacht hat, so das AG Aurich.

Die Antragstellerin habe eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben. Dies sei wohl strafrechtlich relevant. Insoweit entspriche es gefestigter Rechtsprechung, dass grundsätzlich bereits ein versuchter Prozessbetrug, also eine Täuschung über das Ausmaß der eigenen Bedürftigkeit, die Voraussetzungen des genannten Verwirkungstatbestandes erfüllt. (vgl. BGH FamRZ 1990, 1095; OLG Zweibrücken, FamRZ 1996, 220 jeweils m. w. N.).

Es sei aber auch zu berücksichtigen, dass sie ihre Tätigkeit nach Vorhalt unverzüglich eingeräumt hat. Auch habe es sich lediglich um eine geringfügige Tätigkeit gehandelt.

Im Zusammenhang mit der Prüfung der groben Unbilligkeit als weitere Voraussetzung sei außerdem eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts des Kindeswohls sowie einer weiteren umfassenden Gesamtwürdigung habe der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin in Anbetracht der Schwere ihrer Verfehlung nicht ausgeschlossen oder weiter reduziert werden müssen.

Unterhaltsanspruch weg bei Falschangaben im Prozess? Dazu das OLG Oldenburg:

Die Entscheidung

Das OLG Oldenburg gab der Beschwerde des Ehemannes als Antragsgegner statt. Die Antragstellerin habe gegen den Ehemannes als Antragsgegner keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Verwirkung des Trennungsunterhaltsanspruchs

Aufgrund der bewusst unwahren Angaben der Ehefrau sei ihr Trennungsunterhaltsanspruch jedenfalls für Zeit von September 2016 bis Dezember 2016 verwirkt, so das OLG. Für die Zeit ab Januar 2017 bestehe aufgrund mangelnder Bedürftigkeit der Ehefrau ohnehin kein Trennungsunterhaltsanspruch mehr.

Annahme einer Verwirkung für einen begrenzten Zeitraum angemessen

Unterhaltsanspruch weg bei Falschangaben im Prozess? Jedenfalls sei die Annahme einer Verwirkung für einen begrenzten Zeitraum angemessen. Gemäß § 1579 Nr. 2 BGB, könne ein Unterhaltsanspruch versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. Und zwar, weil der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten schuldig gemacht habe. Der § 1579 Nr. 2 BGB sei gemäß § 1361 Abs. 3 BGB auch auf den Unterhaltsanspruch für die Zeit des Getrenntlebens entsprechend anzuwenden.

Grundsätze von Treu und Glauben

Unterhaltsanspruch weg bei Falschangaben im Prozess? Ein solches Fehlverhalten könne bei einem versuchten oder vollendeten Verfahrensbetrug zum Nachteil des Unterhaltsverpflichteten gegeben sein. Bereits gemäß § 138 Abs. 1 ZPO seien die Beteiligten verpflichtet, sich vollständig und wahrheitsgemäß zu den tatsächlichen Umständen zu erklären. Hinzu komme, dass das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen den Eheleuten in besonderem Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beherrscht ist. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltsgläubigers seien danach ungefragt, richtig und vollständig mitzuteilen. Und zwar, weil nur dann eine zutreffende Beurteilung der materiellen Rechtslage und eine darauf aufbauende richtige Berechnung des Unterhaltsanspruchs möglich sei.

Unterhaltsanspruch weg bei Falschangaben im Prozess? Teilzeitbeschäftigung verschwiegen

Die Ehefrau habe vorliegend ihre Teilzeitbeschäftigung verschwiegen. Und sie sei dann im Rahmen ihrer Unterhaltsberechnung zu einem erheblich höheren Wert gekommen als sie es unter Berücksichtigung ihrer Einkünfte getan hätte. Die Ehefrau habe außerdem explizit angegeben, „über eigene Einkünfte verfügt sie nicht“.

Unterhaltsanspruch weg bei Falschangaben im Prozess? Versagung des Unterhaltsanspruchs trifft Ehefrau nicht unangemessen hart

Vor Gericht ist man nach Auffassung des Oberlandesgerichts zur Wahrheit verpflichtet. Hinzu komme, dass das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten in besonderem Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben beherrscht sei. Den Mann trotz der falschen Angabe in Anspruch zu nehmen wäre daher grob unbillig. Die Frau treffe die Versagung des Unterhaltsanspruchs auch nicht unangemessen hart. Von ihr könne eine Ausdehnung der Teilzeitbeschäftigung erwartet werden und dass sie für ihren eigenen Lebensunterhalt sorge.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quellen: Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 51/2017 v. 16.10.2017 und Juris das Rechtsportal

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Marko Rummel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

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Rechtsanwalt Marko Rummel: Unterhaltsanspruch weg bei Falschangaben im Prozess? Dazu hat am 22.08.2017, Az. 3 UF 92/17, das OLG Oldenburg entschieden. Fragen Sie den Anwalt für Unterhaltsrecht in unserer Kanzlei