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Haften Kinder in jedem Fall für ihre Eltern? Dazu hat das OLG Oldenburg am 04.01.2017, Az. 4 UF 166/15, entschieden. Und zwar können Eltern nicht in jedem Fall Unterhaltszahlungen von ihren Kindern verlangen, so das OLG.

Worum geht es?

Von seiner erwachsenen Tochter begehrte der Vater Unterhalt, obwohl er jahrelang selbst keinen Unterhalt an die damals noch bedürftige Tochter gezahlt hat.

Haften Kinder in jedem Fall für ihre Eltern? Dazu das OLG Oldenburg

Die Entscheidung

Eine Unterhaltsverpflichtung der erwachsenen Tochter hat das OLG Oldenburg verneint.

Vernachlässigung der eigenen Unterhaltspflicht

Haften Kinder in jedem Fall für ihre Eltern? Wenn der bedürftige Elternteil seine eigene, frühere Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt hat und eine Inanspruchnahme insgesamt grob unbillig erscheint, entfällt eine Unterhaltsverpflichtung des erwachsenen Kindes, so das OLG (§ 1611 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Satz 3 BGB). Vorliegend sei dies der Fall. Über sechs Jahre lang habe der Vater gar nichts für die damals noch bedürftige Tochter gezahlt, obwohl er in der Lage gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Nachhaltiger Kontaktabbruch

Haften Kinder in jedem Fall für ihre Eltern? Bei der Trennung von der Mutter habe der Vater darüber hinaus per Einschreiben mitgeteilt, dass er von seiner alten Familie nichts mehr wissen wolle. Gegenüber der Tochter stelle ein solcher Kontaktabbruch eine weitere grobe Verfehlung und eine Verletzung der väterlichen Pflicht zu Beistand und Rücksicht dar. Auch sei der Kontaktabbruch nachhaltig gewesen. Die Einladung der Tochter zur neuen Hochzeit des Vaters und ein einmaliger Besuch der Tochter bei einem Krankenhausaufenthalt des Vaters würden allein noch nicht zu einer Wiederherstellung eines Vater-Tochter-Verhältnisses führen.

Haften Kinder in jedem Fall für ihre Eltern? Grobe Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind und emotionale Kälte

Ein Kontaktabbruch stelle zwar nicht regelmäßig eine grobe Verfehlung dar, die zu einem Verlust des Unterhaltsanspruchs führe. Neben dem Kontaktabbruch komme vorliegend aber noch die grobe Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind hinzu. Als Kind habe die Tochter nicht nur wirtschaftlich schlecht dagestanden. Auch die emotionale Kälte des Vaters habe sie durch den Kontaktabbruch erfahren müssen. Beides zusammen führe dazu, dass die Tochter als Erwachsene jetzt nicht mehr für den Vater einstehen müsse.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 08.02.2017 und Juris das Rechtsportal

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