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Weitergabe einer TAN grob fahrlässig? Dazu hat am 10.09.2019 das Landgericht Köln zu Az. 21 O 116/19 entschieden. Und zwar handele derjenige grob fahrlässig, der seine TAN-Nummer an Dritte herausgibt, so das LG Köln.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Weitergabe einer TAN grob fahrlässig? Zu dieser Frage hatte das LG Köln am 10.09.2019 über den folgenden Sachverhalt entschieden.

Der Kläger hatte bei der beklagten Sparkasse ein Girokonto. Beim Kläger meldete sich Mitte 2018 telefonisch eine Person und gab vor, Mitarbeiter der Beklagten zu sein. Außerdem spiegelte sie dem Kläger in mehreren Telefongesprächen vor, ausländische Firmen würden versuchen, auf sein Konto zuzugreifen. Sie bot an, dagegen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Damit war der Kläger einverstanden und gab der Person die Einlogdaten für das Onlinebanking sowie TAN-Nummern. Der Kontakt zwischen dem Kläger und dem vermeintlichen Mitarbeiter der Beklagten verlief ausschließlich telefonisch. Schliesslich wurden in drei Überweisungen Anfang Januar 2019 mehr als 21.000 Euro auf ein türkisches Konto überwiesen.

Was beansprucht der Kläger?

Weitergabe einer TAN grob fahrlässig? Der Kläger war nicht dieser Ansicht und nahm die Beklagte auf Ausgleichung des Kontos auf den Stand vor den Überweisungen in Anspruch.

Weitergabe einer TAN grob fahrlässig? – was sagt das LG Köln dazu?

Die Klage wurde vom LG Köln abgewiesen.

Die Entscheidung

Weitergabe einer TAN grob fahrlässig? Die Beklagte habe aufgrund des grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers, so das OLG, einen Schadensersatzanspruch. Daher komme eine Ausgleichung nicht in Betracht. Insbesondere sei  hier die Herausgabe von sensiblen Kontodaten wie TAN-Nummern sei grob fahrlässig.

Dem Kläger stehe auch kein Zahlungsanspruch zu. Ohnehin käme nur ein Anspruch auf Gutschrift des schon belasteten Zahlungskontos in Betracht. Dieser bestehe im Falle der unberechtigten Überweisung von einem Zahlungskonto, § 675u Satz 2 BGB.

Zugrunde liegende Rechtsvorschriften

Ein Anspruch des Klägers aus § 675u Satz 2 BGB bestehe allerdings nicht. Die Beklagte könne diesem Anspruch – der grundsätzlich aufgrund der nicht autorisierten Überweisungen bestehe – einen Schadenersatzanspruch nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB entgegenhalten und habe mit diesem die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt.

Weitergabe einer TAN grob fahrlässig? Der Kläger habe grob fahrlässig gegen die vertraglichen Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Nutzers verstoßen. Und zwar bei der Verwendung des PIN-TAN-Verfahrens (§ 675v Abs. § Nr. 2 Buchst. b).

Nr. 9 Buchst. a) der AGB lege dem Kläger die Pflicht auf, dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der PIN und den TANs erlangt. Gegen diese Verpflichtung habe der Kläger verstoßen. Und zwar bei Weitergabe diejenigen TAN an den angeblichen Mitarbeiter der Beklagten. Diese ermöglichte es ihm, seine eigene Mobiltelefonnummer für die spätere Abfrage von computergenerierten TANs zu hinterlegen.

Daher gebe es wegen Weitergabe der TAN im vorliegenden Fall keinen Erstattungsanspruch gegen die beklagte Bank.

Quellen: Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. v. 17.12.2019 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Weitergabe einer TAN grob fahrlässig? Dazu hat am 10.09.2019 das LG Köln zu Az. 21 O 116/19 entschieden. Fragen Sie dazu Ihren Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht in unserer Kanzlei