Mehr Infos

Bankenpflicht zum Abgleich von Konto und Empfänger? Dazu hat das AG München am 08. Juni 2008, Az. 222 C 5471/07, entschieden. Bei einer im Wege des Online-Banking beauftragten Überweisung ist die Empfängerbank nicht zum Abgleich von Kontonummer und Empfängername verpflichtet, so das AG.

Was ist passiert?

Der Kläger unterhielt bei der beklagten Bank ein Girokonto. Ein Kunde des Klägers sollte Geld auf dieses Konto überweisen und erteilte online einen Überweisungsauftrag. Bei der Angabe der Kontonummer unterlief ihm jedoch ein Fehler. Da die irrtümlich angegebene Kontonummer aber tatsächlich existierte, wurde der angewiesene Betrag dort gutgeschrieben. Die Inhaberin dieses Kontos hob das Geld ab und verbrauchte es.

Konto und Empfänger von der Bank beim Online-Banking abzugleichen?

Der Kläger forderte von seiner Bank Schadensersatz und machte geltend, die Bank hätte einen Abgleich zwischen dem angegebenen Empfänger und der Kontonummer vornehmen müssen. Dann wäre die Fehlüberweisung nicht zustande gekommen.

Bankenpflicht zum Abgleich von Konto und Empfänger? Dazu das AG München:

Die Entscheidung

Das Amtsgericht München hat die Klage abgewiesen.

Keine Pflicht zum Abgleich

Bankenpflicht zum Abgleich von Konto und Empfänger? Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass es an einer eine Schadensersatzpflicht der Bank begründenden Pflichtverletzung fehle. Bei einer Überweisung im beleglosen Überweisungsverkehr, und darum handele es sich beim Online-Banking, bestehe für die Empfängerbank keine Verpflichtung zum Abgleich von Kontonummer und Empfängername. Vielmehr sei die Empfängerbank berechtigt, die ihr von der überweisenden Bank übergebene Überweisung ausschließlich aufgrund der übermittelten Kontonummer auszuführen.

Kein Schaden

Darüber hinaus sei dem Kläger auch kein Schaden entstanden, weil er gegenüber seinem Kunden noch immer einen Anspruch auf Zahlung habe. Der Kunde habe durch die falsche Überweisung seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt.

Verspäteter Vortrag

Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 14.05.2007 sei darüber hinaus verspätet gewesen und gemäß § 296 Absatz 1 ZPO nicht berücksichtigt worden.

Konsequenzen für die Praxis:

Bankenpflicht zum Abgleich von Konto und Empfänger?

Die Entscheidung verdient Zustimmung, weil eine zutreffende Zuordnung der mit einer Online-Überweisung verbundenen Risiken vorgenommen wird. Das vom Kläger erstrebte Ergebnis hätte eine Verantwortlichkeit seiner Bank für einen seinem Kunden unterlaufenen Fehler zur Folge gehabt. Für eine solche Risikozuweisung bestand jedoch kein Grund: aus Sicht der (Empfänger-)Bank lag die Überweisung einzig im Interesse des Kunden des Klägers.

Dem Kläger verbleibt lediglich die Möglichkeit, seinen Kunden auf Zahlung in Anspruch zu nehmen.

Bankenpflicht zum Abgleich von Konto und Empfänger? Fragen Sie den Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in unserer Kanzlei

Siehe auch:

Bankenhaftung bei Missbrauch der PIN durch Unbefugte?

Anscheinsbeweis bei EC-Kartenmissbrauch zu erschüttern?

Haftstrafe wegen Betrug bei Erlangung von Corona-Soforthilfen?

Wer haftet bei missbräulicher Bargeldabhebung am Geldautomaten?

Kreditkartenmissbrauch – Bank ohne Abbruchbeleg erstattungspflichtig?

Dazu weiterhin:

Anscheinsbeweis zugunsten der Bank bei EC – Kartenmissbrauch?

Erstattungsanspruch gegen Bank bei Geldkartenmissbrauch?

Trägt der Bankkunde die Beweislast beim EC Kartenbetrug?

Haftung für Geldwäsche bei Fremdnutzung Girokonto für Internetbetrug?

Haftung der Bank bei Phishing-Attacke im Online-Banking?

Dazu weiterhin:

Anscheinsbeweis zugunsten der Bank im Online-Banking?

Weitergabe einer TAN grob fahrlässig?

Wann haftet die Bank bei Verlust der EC-Karte?

Haftung der Bank bei Online-Überweisung auf polnisches Konto?

Reservierungsvertrag mit Makler wirksam?

Haftung der Bank bei Schließfacheinbruch

Haftet Kreditkartenunternehmen bei illegalem Online-Glücksspiel?

Kreditkartenmissbrauch als vorsätzliche unerlaubte Handlung?

Schutzpflichten einer Bank bei Enkel-Trick?

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Bankenpflicht zum Abgleich von Konto und Empfänger? Dazu hat das AG München am 08. Juni 2008, Az. 222 C 5471/07, entschieden. Fragen Sie den Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in unserer Kanzlei
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Bankenpflicht zum Abgleich von Konto und Empfänger? Dazu hat das AG München am 08. Juni 2008, Az. 222 C 5471/07, entschieden. Fragen Sie den Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in unserer Kanzlei