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Am 08.05.2019 hat BVerwG entschieden, dass eine ambulante Rehabilitationseinrichtung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz benötigt, wenn sie Patienten mit dem eigenen Fahrdienst von deren Wohnung zu der ambulanten Rehabilitationseinrichtung und zurück befördert.

Was ist passiert?

Die Klägerin war Betreiberin eines Gesundheitszentrums. Die Klägerin hatte sich im Zusammenhang mit einer Vereinbarung mit den Kostenträgern zur Durchführung ambulanter Nachsorgeleistungen verpflichtet, Fahrten der Patienten von deren Wohnung und zurück durch einen Fahrdienst oder im Wege der Kostenerstattung sicherzustellen. Die dafür anfallenden Kosten sind mit dem Vergütungssatz für die Rehabilitationsleistung abgegolten. Das beklagte Ministerium lehnte den Antrag der Klägerin ab, die Genehmigungsfreiheit des Fahrdienstes nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) festzustellen.

Das Verwaltungsgericht Gera, Urt. v. 08.09.2009 – 3 K 1513/08.GE – hatte ihrer Klage stattgegeben; auf die Berufung des Ministeriums hatte das Oberverwaltungsgericht OVG  Weimar, Urt. v. 24.11.2015 – 2 KO 131/13 – sie jedoch abgewiesen.

Was sagt das BVerwG dazu?

Die Revision der Klägerin hat das BVerwG hat zurückgewiesen.

Die von der Klägerin durchgeführte Beförderung von Patienten ist nach Auffassung des BVerwG sowohl entgeltlich als auch geschäftsmäßig und unterfällt deshalb dem Personenbeförderungsgesetz. Die Beförderung sei vom Anwendungsbereich des Gesetzes nicht etwa deshalb ausgenommen, weil das Gesamtentgelt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG die Betriebskosten der Fahrt nicht überstiege. Es fehle dafür bereits an einem für den Fahrdienst ausgewiesenen Anteil des vereinbarten Vergütungssatzes für die Rehabilitationsleistung. Als Entgelt für die Beförderung zu berücksichtigen sei außerdem auch das mittelbar durch die vertragliche Sicherstellung der Fahrten erlangte Entgelt für die Rehabilitationsmaßnahmen selbst. Zudem sei der Fahrdienst nicht nach der Freistellungs-Verordnung von der Genehmigungspflicht freigestellt. Eine Freistellung von der Genehmigungspflicht würde voraussetzen, dass die Patienten von einem Krankenhaus oder einer Heilanstalt zu Behandlungszwecken befördert würden. Der Betrieb des ambulanten Gesundheitszentrums der Klägerin sei aber weder ein Krankenhaus noch eine Heilanstalt. Der Verordnungsgeber habe darunter nur stationäre Einrichtungen verstanden. Der Kreis der von der Befreiung erfassten Einrichtungen sei vom Verordnungsgeber auch zwischenzeitlich nicht auf ambulante Einrichtungen erweitert worden. Die Patienten der Klägerin würden auch nicht zu sonstigen Behandlungszwecken im Sinne der Verordnung befördert. Die sei nur anzunehmen, wenn die Patienten zu einer Behandlung in einer dritten Einrichtung befördert werden müssten, die in den Behandlungsablauf bei der befördernden Einrichtung selbst integriert wäre.

  

Quellen: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 34/2019 v. 08.05.2019 und Juris das Rechtsportal

 

RH