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Genehmigung für Personenbeförderung einer ambulanten Reha? Dazu hat das BVerwG am 08.05.2019, Az. 10 C 1/19, entschieden. Und zwar benötige eine ambulante Rehabilitationseinrichtung die Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz, wenn sie Patienten mit dem eigenen Fahrdienst von deren Wohnung zu der ambulanten Rehabilitationseinrichtung und zurück befördert, so das BVerwG.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Genehmigung für Personenbeförderung einer ambulanten Reha? Zu dieser FRage hatte das BVerwG über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Die Klägerin war Betreiberin eines Gesundheitszentrums. Und zwar hatte sich die Klägherin im Zusammenhang mit einer Vereinbarung mit den Kostenträgern zur Durchführung ambulanter Nachsorgeleistungen verpflichtet, Fahrten der Patienten von deren Wohnung und zurück durch einen Fahrdienst oder im Wege der Kostenerstattung sicherzustellen. Die dafür anfallenden Kosten sind mit dem Vergütungssatz für die Rehabilitationsleistung abgegolten. Das beklagte Ministerium lehnte den Antrag der Klägerin ab, die Genehmigungsfreiheit des Fahrdienstes nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) festzustellen.

Die Vorinstanzen

Genehmigung für Personenbeförderung einer ambulanten Reha? Das Verwaltungsgericht Gera, Urt. v. 08.09.2009 – 3 K 1513/08.GE – hatte die Genehmigungspflicht im vorliegenden Fall verneint und der Klage stattgegeben; auf die Berufung des Ministeriums hatte das Oberverwaltungsgericht OVG  Weimar, Urt. v. 24.11.2015 – 2 KO 131/13 – dagegen die Klage abgewiesen.

Genehmigung für Personenbeförderung einer ambulanten Reha? Dazu das BVerwG?

Die Entscheidung

Die Revision der Klägerin hat das BVerwG hat zurückgewiesen.

Gesamtentgelt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG

Genehmigung für Personenbeförderung einer ambulanten Reha? Und zwar sei die von der Klägerin durchgeführte Beförderung von Patienten sowohl entgeltlich als auch geschäftsmäßig, so das BVerwG. Deshalb unterfalle sie dem Personenbeförderungsgesetz. Die Beförderung sei vom Anwendungsbereich des Gesetzes nicht etwa deshalb ausgenommen, weil das Gesamtentgelt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG die Betriebskosten der Fahrt nicht überstiege. Und zwar fehle es dafür bereits an einem für den Fahrdienst ausgewiesenen Anteil des vereinbarten Vergütungssatzes für die Rehabilitationsleistung. Als Entgelt für die Beförderung zu berücksichtigen sei außerdem auch das mittelbar durch die vertragliche Sicherstellung der Fahrten erlangte Entgelt für die Rehabilitationsmaßnahmen selbst.

Genehmigung für Personenbeförderung einer ambulanten Reha? Keine Freistellung für ambulante Einrichtungen

Zudem sei der Fahrdienst nicht nach der Freistellungs-Verordnung von der Genehmigungspflicht freigestellt, so das BVerwG. Die Klägerin betreibe nämlich weder ein Krankenhaus noch eine Heilanstalt im Sinne von § 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e FrStllgV. Und zwar würde eine Freistellung von der Genehmigungspflicht voraussetzen, dass die Patienten von einem Krankenhaus oder einer Heilanstalt zu Behandlungszwecken befördert würden, so das BVerwG. Der Betrieb des ambulanten Gesundheitszentrums der Klägerin sei aber weder ein Krankenhaus noch eine Heilanstalt. Der Verordnungsgeber habe darunter nur stationäre Einrichtungen verstanden. Der Kreis der von der Befreiung erfassten Einrichtungen sei vom Verordnungsgeber auch zwischenzeitlich nicht auf ambulante Einrichtungen erweitert worden.

Keine Freistellung für reinen Zubringerdienst zwischen Wohnung  und behandelnder Einrichtung

Genehmigung für Personenbeförderung einer ambulanten Reha? Die Patienten der Klägerin würden auch nicht zu sonstigen Behandlungszwecken im Sinne der Verordnung befördert. Die sei nur anzunehmen, wenn die Patienten zu einer Behandlung in einer dritten Einrichtung befördert werden müssten, die in den Behandlungsablauf bei der befördernden Einrichtung selbst integriert wäre.

Was lernen wir daraus?

Genehmigung für Personenbeförderung einer ambulanten Reha? Die Entscheidung des BVerwG ist u.E. auch auf ambulante Pflegedienste und Physiotherapien anwendbar. Auch für solche ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens dürfte eine Freistellung von § 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e FrStllgV aus den vom BVerwG genannten Gründen ausgeschlossen sein.

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Quellen: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 34/2019 v. 08.05.2019 und Juris das Rechtsportal

 Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

Genehmigung für Personenbeförderung einer ambulanten Reha? Dazu hat das BVerwG am 08.05.2019, Az. 10 C 1/19, entschieden. Fragen Sie Ihren Fachanwalt für Medizinrecht in unserer Kanzlei

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Genehmigung für Personenbeförderung einer ambulanten Reha? Dazu hat das BVerwG am 08.05.2019, Az. 10 C 1/19, entschieden. Fragen Sie Ihren Fachanwalt für Medizinrecht in unserer Kanzlei