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Rückforderung von Ausschüttungen an Kommanditisten zulässig? Dazu hat der BGH am 12.03.2013 – II ZR 73/11 und II ZR 74/11 – entschieden. Und zwar können nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten eines in der Rechtsform einer GmbH & Co KG organisierten Schiffsfonds nicht ohne weiteres von der Gesellschaft zurückgefordert werden. Sondern nur, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, so der BGH.

Was ist passiert?

In den Verfahren verlangten zwei Beteiligungsgesellschaften, deren Gesellschaftszweck jeweils der Betrieb eines Containerschiffs war, die Rückzahlung von Ausschüttungen von der beklagten Kommanditistin.

Es ist in den Gesellschaftsverträgen der Klägerinnen übereinstimmend geregelt, dass die Gesellschaft unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, in einem bestimmten Zeitraum nach Gründung des Fonds voraussichtlich Beträge in im Einzelnen angegebener Höhe eines prozentualen Anteils des Kommanditkapitals an die Gesellschafter ausschüttet, die auf „Darlehenskonto“ gebucht werden. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtete, sollte „für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit“ entfallen.

An die Beklagte wurden aufgrund von entsprechenden Beschlüssen der Gesellschafterversammlungen Beträge in Höhe von 61.355,03 Euro und 30.667,51 Euro als gewinnunabhängige Ausschüttungen gezahlt. Im Rahmen eines Restrukturierungskonzepts beschlossen die Gesellschafterversammlungen die Rückforderung der an die Kommanditisten auf der Grundlage dieser Satzungsregelung ausgezahlten Beträge. Und zwar erfolgten die Beschlüsse in den Gesellschafterversammlungen nach dem Eintritt der Beteiligungsgesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten.

Die Klagen hatten in beiden Instanzen Erfolg.

Rückforderung von Ausschüttungen an Kommanditisten zulässig? Dazu der BGH:

Der BGH hat auf die von ihm zugelassenen Revisionen der Beklagten die angefochtenen Berufungsurteile aufgehoben und die Klagen abgewiesen.

Die Ausschüttung der Beträge erfolgte nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn. Allein dieser Umstand lasse einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen. Soweit in den Ausschüttungen eine Rückzahlung der Kommanditeinlage zu sehen sei und damit die Einlage insoweit gemäß § 172 Abs. 4 HGB den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gelte, betreffe dies nur die Außenhaftung des Kommanditisten. Die Gesellschafter seien im Innenverhältnis zur Gesellschaft dagegen frei, ob und mit welchen Rechtsfolgen sie Einlagen zurückgewähren.

Rückforderung von Ausschüttungen an Kommanditisten zulässig?

Werden Einlagen aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung der Gesellschafter zurückbezahlt, entstehe daher nicht automatisch ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft. Sondern nur nur bei einer entsprechenden vertraglichen Abrede. Bei der gebotenen objektiven Auslegung könne den Gesellschaftsverträgen der Klägerinnen kein Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung der Ausschüttungen entnommen werden.

Was lernen wir daraus?

Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter richtet sich nach den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes regeln. Mangels Vorliegen entsprechender gesetzlicher oder vertraglicher Anspruchsgrundlage kann ein Anspruch nicht erfolgreich durchgesetzt werden.

Rückforderung von Ausschüttungen an Kommanditisten zulässig?

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/anspruch-des-anlegers-auf-rueckabwicklung-einer-fondsbeteiligung/


(RH)

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Rückforderung von Ausschüttungen an Kommanditisten zulässig? Dazu hat der BGH am 12.03.2013 – II ZR 73/11 und II ZR 74/11 – entschieden.