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DRG Y01Z* 09 nur abrechenbar bei geplantem Folgeeingriff? Dazu hat das SG Halle am 10.01.2018 zu S 22 KR 235/15 entschieden. Und zwar kann der klagende Krankenhausträger  die in seinem Krankenhaus stattgefundene stationäre Behandlung der Versicherten der Beklagten vom 16.10.2009 bis 12.11.2009 von nach zuvor dort behandelten Verbrennungsverletzungen nicht mit der DRG Y01Z* 09 abrechnen, weil die Voraussetzungen für einen geplanten Folgeeingriff nicht vorgelegen hätten.

Was ist passiert?

Die Abrechnung des Krankenhauses

Kläger ist Träger eines Krankenhauses. Die Versicherte der beklagten Krankenkasse wurde wegen schwerer Verbrennungen von 53% der Körperoberfläche vom 01.07.2009 bis 01.08.2009 im Brandverletztenzentrum des Krankenhauses des Klägers behandelt. Der Kläger kodierte die Hauptdiagnose mit dem ICD Code T 24.3 und als Sekundärcode T31.5. Dementsprechend rechnete der Kläger die DRG Y01Z* 09 ab. Der Rechnungsbetrag belief sich auf 157.273,54 €, den die Beklagte bezahlte.

DRG Y01Z* 09 nur abrechenbar bei geplantem Folgeeingriff? Die Kodierung seitens des Krankenhauses

Nach dem Auftreten von Narbenkontrakturen wurde die Versicherte der Beklagten vom 16.10.2009 bis 12.11.2009 erneut im Brandverletztenzentrum des Krankenhauses des Klägers stationär behandelt, wobei in 3 OP`s Hauttransplantationen vorgenommen werden mussten. Der Kläger kodierte den zweiten stationären Aufenthalt erneut mit dem ICD Code T24.3 und T31.5 als Sekundärcode und rechnete aufgrund dessen erneut die DRG Y01Z* 09 ab. Der Rechnungsbetrag belief sich auf 113.278,43 €, den die Beklagte zunächst bezahlte. Die Kodierung der Hauptdiagnosen stützte die Klägerin auf die DKR D005d. Es habe sich bei den OP`s anlässlich der zweiten stationären Behandlung insbesondere um geplante Folgeeingriffe im Sinne der DKR D005d gehandelt, wobei auch der entsprechend hohe Aufwand nicht unberücksichtigt bleiben dürfe.

DRG Y01Z* 09 nur abrechenbar bei geplantem Folgeeingriff? Einwendungen der Beklagten

Die Beklagte dagegen meinte, dass die DKR 1205d als spezielle Kodierrichtlinie der DKR D005d vorgehe. Die DKR 1205d würde letztlich zur Kodierung der HD L90.5 und Abrechenbarkeit der DRG FP J22B führen. Dementsprechend rechnete die Beklagte einen Betrag in Höhe von 104.392,00 € gegen unstreitige Forderungen des Klägers auf.

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass diese Aufrechnung nicht rechtmäßig erfolgte. Insbesondere sei die Kodierung der Hauptdiagnosen T24.3 und T 31.5 für den stationären Aufenthalt vom 16.10.2009 bis 12.11.2009 ordnungsgemäß erfolgt.

Die Klageerhebung

Der Kläger reichte schließlich gegen die Beklagte beim SG Halle Zahlungsklage ein mit dem in der Hauptsache gestellten Antrag, 104.932,00 € zu zahlen.

DRG Y01Z* 09 nur abrechenbar bei geplantem Folgeeingriff? Dazu das SG Halle dazu?

Die Entscheidung

Das SG Halle hat die Klage abgewiesen.

DRG Y01Z* 09 nur abrechenbar bei geplantem Folgeeingriff? Die Begrünung

Zwar sei die Klage vor dem zuständigen Gericht (§ 57 Abs. 1 S.1 SGG) erhoben worden. Allerdings habe der Kläger keinen Zahlungsanspruch.

Das Gericht führte in den Entscheidungsgründen seines Urteils aus, dass die DRG Y01Z* 09 nicht abgerechnet werden durfte, weil die Voraussetzungen der DKR D005d für eine Kodierung der Hauptdiagnosen T24.3 und T31.50 nicht vorlagen. Insbesondere sei nicht von einem „geplanten Folgeeingriff“ im Sinne der DKR D005d auszugehen. Unter Verweis auf die in den DKR D005d angeführten Beispiele 5 und 6 hat das Gericht ausgeführt, das ein “geplanter Folgeeingriff” danach insbesondere voraussetzt, das eine Wiederaufnahme des Patienten sicher ist. Dies sei im vorliegenden Fall nach Lage der Dinge nicht anzunehmen. Danach sei lediglich anzunehmen, dass sich aufgrund der ersten stationären Behandlung operationsbedürftige Kontrakturen entwickeln können. Der streitbefangene Behandlungsfall sei daher nicht gleichzusetzen mit den Fällen der zu DKR D005d angeführten Beispielen 5 und 6.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Urteil des SG Halle vom 10.01.2018, Az. S 22 KR 235/15

DRG Y01Z* 09 nur abrechenbar bei geplantem Folgeeingriff?

Siehe auch: https://raheinemann.de/ops-8-980-nur-bei-kontinuierlicher-aerztlicher-anwesenheit-abrechenbar/ und https://raheinemann.de/wann-ist-hueftendoprothese-modulare-endoprothese/ und https://raheinemann.de/strukturmerkmale-eines-ops-immer-vom-krankenhaus-nachzuweisen/ und https://raheinemann.de/sg-detmold-krankenhaus-ist-bei-falscher-rechnung-zur-erstattung-verpflichtet/ und https://raheinemann.de/muessen-krankenhaeuser-erhaltene-aufwandspauschalen-zurueckerstatten/ und https://raheinemann.de/hat-krankenhaus-verguetungsanspruch-fuer-stationaere-rehabilitation/ und https://raheinemann.de/verguetungsanspruch-des-krankenhauses-trotz-op-durch-falschen-arzt/ und https://raheinemann.de/krankenhaus-muss-aufwandspauschalen-an-krankenkasse-zurueckzahlen/ und https://raheinemann.de/krankenhausverguetungsanspruch-nur-bei-aerztlicher-einweisung/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

DRG Y01Z* 09 nur abrechenbar bei geplantem Folgeeingriff? Dazu hat das SG Halle am 10.01.2018 zu S 22 KR 235/15 entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: DRG Y01Z* 09 nur abrechenbar bei geplantem Folgeeingriff? Dazu hat das SG Halle am 10.01.2018 zu S 22 KR 235/15 entschieden.