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Honorarpflegekraft im Pflegeheim sozialversicherungspflichtig? Am 07.06.2019 hat das BSG zu Az. B 12 R 6/18, entschieden, dass als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätige Pflegekräfte in dieser Tätigkeit regelmäßig der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Und zwar seien sie nicht als Selbstständige, sondern als Beschäftigte anzusehen.

Was ist passiert?

Häufig sind auf Honorarbasis tätige Pflegefachkräfte, zeitlich auf Tage oder wenige Wochen befristet, für eine Vielzahl von Auftraggebern auf Basis individuell vereinbarter Einsätze und Dienste tätig. Sie werden oft über Agenturen vermittelt und arbeiten für einen vorher festgelegten Stundensatz. Dieser Stundensatz liegt üblicherweise deutlich über dem Arbeitsentgelt einer vergleichbar eingesetzten angestellten Pflegefachkraft.

Gegenstand der anhängigen Verfahren sind im Tag-, als auch im Nacht- oder Wochenenddienst ausgeübten Tätigkeiten staatlich anerkannter Altenpfleger. Und zwar in stationären Pflegeeinrichtungen, die einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen abgeschlossen haben.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat im Rahmen von Statusfeststellungsverfahren Sozialversicherungspflicht aufgrund Beschäftigung angenommen. Die Pflegekräfte seien in den Betrieb der Pflegeheime eingegliedert und weisungsgebunden gewesen. Weiterhin würden die Tätigkeit prägenden unternehmerischen Risiken nicht vorliegen.

Die Träger der Pflegeheime wandten sich mit ihren Revisionen gegen die dagegen gerichteten, erfolglos gebliebenen Klagen.

Honorarpflegekraft im Pflegeheim sozialversicherungspflichtig? Dazu das BSG:

Honorarpflegekräfte in Pflegeheimen sozialversicherungspflichtig?

Die Entscheidung

Nach der Entscheidung des BSG sind Pflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen regelmäßig sozialversicherungspflichtig.

Das LSG sei mit § 7 Abs 1 SGB IV und den durch die Rechtsprechung des BSG hierzu aufgestellten Grundsätzen vom richtigen Maßstab zur Beurteilung des Vorliegens von Beschäftigung ausgegangen.

Honorarpflegekraft im Pflegeheim sozialversicherungspflichtig? Was ist der Maßstab?

Nach Auffassung des BSG sind regulatorische Vorgaben aufgrund

  • der Regelungen über die Erbringung stationärer Pflegeleistungen nach dem SGB XI,
  • des Versorgungsauftrags einer stationären Pflegeeinrichtung oder
  • des Heimrechts des jeweiligen Landes

bei der Gewichtung der Indizien zur Beurteilung der Versicherungspflicht zu berücksichtigen und führten im Regelfall zur Annahme einer Eingliederung der Pflegefachkräfte in die Organisations- und Weisungsstruktur der stationären Pflegeeinrichtung. Und zwar seien bei der konkreten Tätigkeit seien unternehmerische Freiheiten in einer stationären Pflegeeinrichtung kaum denkbar. Dabei würden bloße Freiräume bei der Aufgabenerledigung, z.B. ein Auswahlrecht der zu pflegenden Personen oder bei der Reihenfolge der einzelnen Pflegemaßnahmen, für die Annahme einer Selbständigkeit nicht reichen.

Honorarpflegekraft im Pflegeheim sozialversicherungspflichtig? Werden die streitbefangenen Tätigkeiten dem Maßstab gerecht?

Vor diesem Hintergrund sei bei den streitbefangenen Tätigkeiten von sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten auszugehen gewesen. Ebenso wie die in den betreffenden Pflegeheimen angestellten Pflegefachkräfte hätten die „Honorarpflegekräfte“ aus den anhängigen Fällen ihre Arbeitskraft wie folgt eingesetzt. Und zwar hätten sie ihre Arbeitskraft vollständig eingegliedert in einen fremden Betriebsablauf eingesetzt und seien nicht unternehmerisch tätig gewesen. Auch ein Mangel an Pflegefachkräften ändere an dieser Beurteilung nichts.

Für die Statuszuordnung einer Honorarpflegefachkraft in einer stationären Pflegeeinrichtung gelten keine abweichenden Maßstäbe, so das BSG. Und zwar lasse sich insbesondere § 2 S 1 Nr 2 SGB VI keine prinzipielle „Anerkennung“ selbstständiger Pflegekräfte durch den Gesetzgeber im Sinne einer generellen Selbständigkeit entnehmen.

Quellen: Pressemitteilungen des BSG Nr. 20/2019 v. 29.05. und Nr. 22/2019 v. 07.06.2019 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Honorarpflegekraft im Pflegeheim sozialversicherungspflichtig? Dazu das BSG mit Urteil vo- 07.06.19, Az. B 12 R 6/18. Fragen Sie Ihren Anwalt für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Honorarpflegekraft im Pflegeheim sozialversicherungspflichtig? Dazu das BSG mit Urteil vo- 07.06.19, Az. B 12 R 6/18. Fragen Sie Ihren Anwalt für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei