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Vergütungsforderungen von Krankenhäusern gegen Krankenkassen und Erstattungsansprüche von Krankenkassen gegen Krankenhausträger verjähren nach Auffassung des SG Speyer gem. § 195 BGB in drei Jahren

Auf Grund der Verweisung in § 69 Abs 1 S 3 SGB V gilt Für Vergütungsforderungen von Krankenhäusern gegen Krankenkassen die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Gleiches gilt für Erstattungsansprüche von Krankenkassen gegen Krankenhausträger...