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Auskunftsanspruch für freie Mitarbeiter bei Vergütungsungleichheit? Dazu hat am 25.06.2020 das BAG zu 8 AZR 145/19 entschieden. Und zwar hätten Beschäftigte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots im Sinne dieses Gesetzes einen Auskunftsanspruch nach Maßgabe der §§ 11 bis 16. Nach § 5 Abs. 2 EntgeltTranspG seien ua. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes. Die Begriffe „Arbeitnehmerin“ und „Arbeitnehmer“ in § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG seien nicht eng iSd. Arbeitnehmerbegriffs des innerstaatlichen Rechts, sondern unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit dem Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 2006/54/EG weit auszulegen. Danach könnten im Einzelfall auch arbeitnehmerähnliche Personen iSd. innerstaatlichen Rechts Arbeitnehmer iSv. § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgeltTranspG sein, so das BAG.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Auskunftsanspruch für freie Mitarbeiter bei Vergütungsungleichheit? Zu dieser Frage hatte das LArbG Berlin-Brandenburg über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Seit 2007 ist die Klägerin für die beklagte Fernsehanstalt des öffentlichen Rechts als Redakteurin tätig. Und zwar kam sie zunächst als online-Redakteurin auf der Grundlage befristeter Verträge zum Einsatz. Seit Juli 2011 befindet sie sich in einem unbefristeten Vertragsverhältnis. Danach wird sie „bis auf weiteres“ als freie Mitarbeiterin gemäß einem bei der Beklagten geltenden Tarifvertrag beschäftigt und übt eine Tätigkeit als „Redakteurin mit besonderer Verantwortung“ aus. Aufgrund rechtskräftiger Entscheidung des Landesarbeitsgerichts steht fest, dass die Klägerin nicht Arbeitnehmerin iSd. innerstaatlichen Rechts ist.

Die von der Klägerin mit Schreiben vom 1. August 2018 begehrte Auskunft nach § 10 Abs. 1 EntgTranspG. beantwortete der Personalrat nach Rücksprache mit der Personalabteilung der Beklagten so, dass die Klägerin als freie Mitarbeiterin nicht unter das Entgelttransparenzgesetz falle und deshalb keinen Auskunftsanspruch habe.

Das ArbG Berlin

Auskunftsanspruch für freie Mitarbeiter bei Vergütungsungleichheit? Und zwar hatte das ArbG Berlin dies verneint und die Klage abgewiesen.

Das LAG Berlin-Brandenburg

Die von der Klägerin gegen die Beklagte gerichteten Klageanträge auf Erteilung von Auskunft über 1. die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung und 2. über das Vergleichsentgelt hat das LAG Berlin-Brandenburg zurückgewiesen.

Auskunftsanspruch für freie Mitarbeiter bei Vergütungsungleichheit? Die Klägerin ist nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht Arbeitnehmerin iSd. innerstaatlichen Rechts und als arbeitnehmerähnliche Person nicht Beschäftigte iSd. § 5 Abs. 2 EntgTranspG . Daher stehe der Klägerin kein Anspruch auf Auskunft nach § 10 Entgelttransparenzgesetz zu.

Auskunftsanspruch für freie Mitarbeiter bei Vergütungsungleichheit? Was sagt das BAG in der Revision dazu?

Die Entscheidung

Das BAG hielt die zulässige Revision der Klägerin – Urteil vom 25.02.2020, 8 AZR 145/18 – für begründet.

Klägerin als Arbeitnehmerin iSv. § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG

Auskunftsanspruch für freie Mitarbeiter bei Vergütungsungleichheit? Dazu hat am 25.06.2020 das BAG zu 8 AZR 145/19 entschieden.Und zwar stehe nach der insoweit rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts fest, dass die Klägerin nicht Arbeitnehmerin iSd. innerstaatlichen Rechts, sondern „arbeitnehmerähnliche Person“ ist. Dies stehe einem Auskunftsanspruch der Klägerin nach § 10 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 11 Abs. 1 und Abs. 2 EntgTranspG nach Ansicht des BAG nicht entgegen. Die Klägerin sei als freie Mitarbeiterin Arbeitnehmerin iSv. § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG. Ihr Beschäftigungsverhältnis bei der Beklagten erfülle die wesentlichen Merkmale des Arbeitnehmerbegriffs der Richtlinie 2006/54/EG.

Quellen: Pressemitteilung des BAG vom 25.06.2020, 17/20, https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/auskunftsanspruch-nach-dem-entgelttransparenzgesetz/, und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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