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Arbeitsvertrag mit dreijähriger Kündigungsfrist? Dazu hat am 26.10.2017, Az. 6 AZR 158/16, das BAG entschieden. Und zwar werde ein Arbeitnehmer durch eine erhebliche Verlängerung seiner Kündigungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf drei Jahre in aller Regel auch dann unangemessen benachteiligt, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in gleicher Weise verlängert wird, so das BAG.

Was ist passiert?

Arbeitsvertrag mit dreijähriger Kündigungsfrist? Der Sachverhalt

Seit Dezember 2009 beschäftigte die klagende Arbeitgeberin den beklagten Arbeitnehmer in ihrer Leipziger Niederlassung als Speditionskaufmann in einer 45-Stunden-Woche gegen eine Vergütung von 1.400 Euro brutto. Die Parteien unterzeichneten im Juni 2012 eine Zusatzvereinbarung, die vorsah, dass sich die gesetzliche Kündigungsfrist für beide Seiten auf drei Jahre zum Monatsende verlängerte. Weiterhin sah die Zusatzvereinbarung vor, dass das monatliche Bruttogehalt auf 2.400 Euro und ab einem monatlichen Reinerlös von 20.000 Euro auf 2.800 Euro angehoben wird. Bis zum 30.05.2015 sollte das Entgelt nicht erhöht werden und bei einer späteren Neufestsetzung wieder mindestens zwei Jahre unverändert bleiben. Der Beklagte und weitere fünf Arbeitnehmer kündigten ihre Arbeitsverhältnisse am 27.12.2014 zum 31.01.2015, nachdem ein Kollege des Beklagten festgestellt hatte, dass auf den Computern der Niederlassung im Hintergrund das zur Überwachung des Arbeitsverhaltens geeignete Programm „PC Agent“ installiert war.

Arbeitsvertrag mit dreijähriger Kündigungsfrist? Die Vorinstanz

Die Klägerin klagte auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten bis zum 31.12.2017 fortbesteht. Das Landesarbeitsgericht Chemnitz, Urt. v. 19.01.2016 – 3 Sa 406/15 – hat die Klage abgewiesen.

Arbeitsvertrag mit dreijähriger Kündigungsfrist? Dazu das BAG:

Die Entscheidung

Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg.

Arbeitsvertrag mit dreijähriger Kündigungsfrist? Unangemessene Benachteiligung

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verlängerung der Kündigungsfrist benachteiligt nach Auffassung des BAG den Beklagten im Einzelfall entgegen den Geboten von Treu und Glauben i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen. Deshalb sei sie nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls sei unter Beachtung von Art. 12 Abs. 1 GG zu prüfen, ob bei einer vom Arbeitgeber vorformulierten Kündigungsfrist, die die Grenzen des § 622 Abs. 6 BGB und des § 15 Abs. 4 TzBfG einhalte, aber wesentlich länger sei als die gesetzliche Regelfrist des § 622 Abs. 1 BGB, die verlängerte Frist eine unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit darstelle.

Arbeitsvertrag mit dreijähriger Kündigungsfrist? Unausgewogene Gestaltung trotz der beiderseitigen Verlängerung der Kündigungsfrist

Ohne Rechtsfehler habe hier das Landesarbeitsgericht eine solche unausgewogene Gestaltung trotz der beiderseitigen Verlängerung der Kündigungsfrist bejaht. Der Durch die vorgesehene Gehaltserhöhung wurde der Nachteil für den Beklagten nicht aufgewogen, zumal die Zusatzvereinbarung das Vergütungsniveau langfristig einfror.

Quellen: Pressemitteilung des BAG Nr. 48/2017 v. 26.10.2017 und Juris das Rechtsportal

Arbeitsvertrag mit dreijähriger Kündigungsfrist? Siehe auch:

Gestaffelte Kündigungsfristen als Diskriminierung? und Ausschlussfrist bei Vergleichsverhandlungen gehemmt? und Arbeitsvertragliche Ausschlussfrist für Mindestentgelt wirksam? und Arbeitsvertrag nur in Schriftform wirksam? und Kann Versicherung bei dreister Lüge des Arbeitnehmers fristlos kündigen? und Darf kirchlicher Arbeitgeber von AVR abweichen? und Gesetzliche Regelung zur Kündigungsfrist rechtswidrig? und Kündigung gegenüber minderjährigem Azubi? und Kündigung zugegangen mit Übergabe an Ehegatten? und Kündigung zum nächstmöglichen Termin wirksam? und Doppelte Schriftformklausel im Arbeitsvertrag unwirksam? und Beweislast für den Zugang einer E-Mail beim Versender? und Video als Beweismittel vor Arbeitsgericht verwertbar?

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Arbeitsvertrag mit dreijähriger Kündigungsfrist? Dazu hat am 26.10.2017, Az. 6 AZR 158/16, das BAG entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Arbeitsvertrag mit dreijähriger Kündigungsfrist? Dazu hat am 26.10.2017, Az. 6 AZR 158/16, das BAG entschieden.