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Muss der Arbeitgeber Verlängerung der Elternzeit zustimmen? Dazu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am18.10.2011 – 9 AZR 315/10 – entschieden.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Muss der Arbeitgeber Verlängerung der Elternzeit zustimmen? Dazu hatte das Bundesarbeitsgericht über folgenden Sachverhalt entschieden.

Die klagende Arbeitnehmerin ist seit 2005 bei der beklagten Arbeitgeberin als Arbeiterin in Vollzeit beschäftigt. Am 3. Januar 2008 gebar sie ihr fünftes Kind und nahm deshalb bis 2. Januar 2009 Elternzeit in Anspruch. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 bat sie die beklagte Arbeitgeberin erfolglos, der Verlängerung ihrer Elternzeit um ein weiteres Jahr zuzustimmen. Sie berief sich auf ihren Gesundheitszustand. Nachdem die klagende Arbeitnehmerin ab dem 5. Januar 2009 ihre Arbeit nicht wieder aufnahm, erteilte ihr die beklagte Arbeitgeberin eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens.

Die Vorinstanzen

Muss der Arbeitgeber Verlängerung der Elternzeit zustimmen? Das Arbeitsgericht bejahte dies im vorliegenden Fall und verurteilte die beklagte Arbeitgeberin, der Verlängerung der Elternzeit zuzustimmen und die Abmahnung aus der Personalakte der klagenden Arbeitnehmerin zu entfernen. Das Landesarbeitsgericht dagegen vertrat eine andere Auffassung und wies die Klage insgesamt ab. Es hat die Der Arbeitgeber dürfe die Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs frei verweigern, so das LArbG. Die Beklagte habe nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt. Die Abmahnung sei berechtigt gewesen, da die klagenden Arbeitnehmerin unentschuldigt der Arbeit fern geblieben sei.

Muss der Arbeitgeber Verlängerung der Elternzeit zustimmen? Dazu das BAG:

Die Revision der klagenden Arbeitnehmerin hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führt zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, gegenüber dem Arbeitgeber erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Eine damit festgelegte Elternzeit kann der Arbeitnehmer gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG nur verlängern, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

Muss der Arbeitgeber Verlängerung der Elternzeit zustimmen? Der Arbeitgeber muss nach billigem Ermessen entsprechend § 315 Abs. 3 BGB darüber entscheiden, ob er der Verlängerung der Elternzeit zustimmt. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht noch tatsächliche Feststellungen zu treffen. Es wird dann erneut darüber zu entscheiden haben, ob die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen ist.

Quellen: Pressemitteilung des BAG Nr. 80/11 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Muss der Arbeitgeber Verlängerung der Elternzeit zustimmen? Dazu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am18.10.2011 – 9 AZR 315/10 – entschieden. Fragen Sie Ihren Anwalt für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei