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Notarzt als freier Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig? Dazu hat am 15.05.2018 das SG Stuttgart zu Az. S 5 R 2645/16 zur Frage der Sozialversicherungspflicht eines Notarztes, der als freier Mitarberiter tätig war, entschieden. Dabei ging es um einen Notarzt, der neben seiner Anstellung bei einer Klinik bei einer anderen Organisation, die Notärzte vermittelt, als freier Mitarbeiter Notarztdienste verrichtete. Diese Tätigkeit, so das SG, übt dieser Notarzt nicht als abhängig Beschäftigter aus.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Notarzt als freier Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig? Zu dieser Frage hatte das SG Stuttgart über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Klägerin ist eine im Jahr 2005 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Stuttgart und einem Büro in Tübingen. In den Bereichen Notfallmedizin, Katastrophenmedizin und Krisenmanagement bietet sie bundesweit Dienstleistungen an. Dabei verfügt die Klägerin über Teams von Notfallsanitätern bis hin zu leitenden Notärzten. Diese Teams wirken bei der Planung und Betreuung von Veranstaltungen, insbesondere auch Großveranstaltungen, aktiv mit. Zudem unterstützt die KLägerin viele Krankenhäuser, Kliniken und Rettungsdienste bei der Besetzung von Rettungsdienstschichten und Notarztdiensten.

Der Beigeladene Ziff. 1 ist Arzt und schloss mit der Klägerin einen Vertrag „über freie Mitarbeit“. In diesem Zusammenhang beantragte er bei der DRV Bund im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens die Feststellung, dass er bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt ist.

Die beklagte Rentenversicherung

Notarzt als freier Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig? Die Beklagte bejahte dies im vorliegenden Fall. Deshalb folgte sie dem Antrag der Klägerin nicht und stellte Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter fest.

Notarzt als freier Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig? Dazu das SG Stuttgart:

Die Entscheidung

Das SG Stuttgart hat am 15.05.2018 zu Az. S 5 R 2645/16 der Klage stattgegeben und anders als die DRV entschieden und festgestellt, dass der Beigeladene seine Tätigkeit als Notarzt im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausübt und nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ist.

Keine abhängige Beschäftigung entsprechend § 7 Abs. 1 SGB IV

Ob eine abhängige Beschäftigung vorliege, richtet sich nach § 7 Abs. 1 SGB IV. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zufolge ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

Notarzt als freier Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig? Die Klägerin und der Beigeladene Ziff. 1 haben nach Auffassung des Sozialgerichts ein selbständiges Dienstverhältnis vereinbart und dieses auch tatsächlich praktiziert. Dazu führte das SG Stuttgart aus, das „gelebte“ Vertragsverhältnis entspreche dem formell vereinbarten Vertrag über ein selbstständiges Dienstverhältnis. Nicht festgestellt werden könnten tatsächliche Umstände, die bei einer Gesamtschau zwingend zu einer Beurteilung des Vertragsverhältnisses als abhängige Beschäftigung, insbesondere als Arbeitsverhältnis führen müssten.

Notarzt als freier Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig? Beitragspflicht auch nach § 23c Abs. 2 SGB IV nicht gegeben

Im Übrigen ergebe sich aus § 23c Abs. 2 SGB IV (in der ab dem 11.04.2017 geltenden Fassung) ergebe sich im Übrigen, dass der Gesetzgeber es den Vertragsparteien überlasse, eine abhängige oder selbständige Tätigkeit als Notarzt zu begründen. Danach sei auch eine abhängige Beschäftigung nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeit neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes erfolge oder neben einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt werde.

Quellen: Pressemitteilung des SG Stuttgart v. 02.08.2018 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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