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Verdachtskündigung nur nach rechtzeitiger Anhörung? Am 21.03.2018 hat das LArbG Kiel zu Az. 3 Sa 398/17 entschieden, dass eine Verdachtskündigung nur dann wirksam ist, wenn der Arbeitnehmer angemessen Zeit hat, zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Was ist passiert?

Aushändigung eines Laptops

Der Kläger war als Entwicklungsingenieur bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Er stritt sich mit ihr schon mehrfach bis vor das Landesarbeitsgericht über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. Neben einer Versetzung und einer Änderungskündigung ging es im vorliegenden Fall um eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 12.08.2016. Diese wurde u.a. mit dem Verdacht von Straftaten begründet. Im Juni 2016 erhielt der Kläger von der Beklagten im Zuge seiner im Rechtsstreit ebenfalls streitigen Versetzung aus der Entwicklungsabteilung in den Außendienst ein Laptop ausgehändigt. Seitdem war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.

Rückgabe eines anderen Laptops

Die Beklagte verlangte das Laptop heraus nachdem der Kläger größere Datenmengen über das Laptop heruntergeladen hatte. Der Kläger übersandte der Beklagten am 03.08.2016 ein anderes Laptop. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dies versehentlich erfolgte.

Verdachtskündigung

Verdachtskündigung nur nach rechtzeitiger Anhörung? Und zwar gab die Beklagte dem Kläger jedenfalls mit Schreiben vom 04.08.2016, frühestens am Abend in dessen Briefkasten eingegangen, Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 08.08.2016, 13:00 Uhr. Nach Verstreichen der Frist brachte die Beklagte die außerordentliche Verdachtskündigung auf den Weg.

Verdachtskündigung nur nach rechtzeitiger Anhörung? Dazu das LArbG Kiel:

Die Entscheidung

Die Verdachtskündigung ist nach der Entscheidung des LArbG Kiel unwirksam. Für die fristlose Kündigung habe kein wichtiger Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB vorgelegen, der zum Ausspruch einer Verdachtskündigung berechtigte. Die Beklagte habe den Kläger nicht ordnungsgemäß angehört.

Vorherige Anhörung bei schwerem Verdacht

Das LArbG Kiel vertritt folgende Auffassung: Wer einem Arbeitnehmer gegenüber eine Kündigung aussprechen will, die nicht auf Tatsachen, sondern auf einem Verdacht beruht, kann dies bei u.a. hinreichend schwerem Verdacht rechtlich wirksam tun. Allerdings er den betroffenen Mitarbeiter vorher zu den Vorwürfen anhören und ihm dabei eine angemessene Zeit für die Antwort einräumen. Verdachtskündigung nur nach rechtzeitiger Anhörung? Und zwar sei die Kündigung sei als Verdachtskündigung rechtsunwirksam, wenn der Arbeitgeber eine zu kurze Frist einräume. Und wenn er dem Arbeitnehmer nach deren Ablauf kündige, ohne dass die Stellungnahme des Betroffenen vorliege.

Stellungnahmefrist muss angemessen sein

Verdachtskündigung nur nach rechtzeitiger Anhörung? Das Landesarbeitsgericht hielt vorliegend die Stellungnahmefrist von nicht einmal zwei vollen Arbeitstagen bis Montagmittag für in jeder Hinsicht unangemessen kurz. Und zwar angesichts des Umstands, dass sich die Parteien bereits anderweitig in vertraglichen und auch gerichtlichen Auseinandersetzungen befanden, in welchen sich der Kläger stets anwaltlich vertreten ließ. Dies gelte umso mehr, als dass die Beklagte das Anhörungsschreiben nicht zugleich dem Prozessbevollmächtigten des Klägers – ggf. auch per Fax – zusandte. Die Beklagte wusste außerdem, dass der Kläger arbeitsunfähig krank war. Somit hätte sie damit rechnen müssen, dass sich dieser gerade nicht durchgängig zu Hause aufhält.

Quellen: Pressemitteilung des LArbG Kiel Nr. 2/2018 v. 13.04.2018 und Juris das Rechtsportal

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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Verdachtskündigung nur nach rechtzeitiger Anhörung? Dazu hat am 21.03.2018 das LArbG Kiel zu Az. 3 Sa 398/17 entschieden. Fragen Sie den Anwalt für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei