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Testierunfähigkeit wegen Verfolgungswahn? Dazu hat am 17.08.2017 das OLG Frankfurt zu Az. 20 W 188/16 entschieden. Und zwar liege nicht nur dann Testierunfähigkeit vor, wenn der Erblasser sich keine Vorstellung davon mache, überhaupt ein Testament zu errichten oder dessen Inhalt und Tragweite nicht einordnen könne. Vielmehr sei sie auch dann gegeben, wenn allein die Motive für die Errichtung des Testaments auf einer krankheitsbedingten Unfreiheit beruhten. Derzeit könne nicht ohne weitere Aufklärung verlässlich festgestellt werden, dass die Erblasserin bei der Testamentserrichtung in einem „lichten Augenblick“ gehandelt hat. Bei der Erblasserin, die zu Lebzeiten unter Bestehlungsängsten litt und die von ihr beauftragten Detektive als Erben eingesetzt hat, sei vom Nachlassgericht konkret zu prüfen, ob sie infolge krankhafter Wahnvorstellungen testierunfähig war.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Testierunfähigkeit wegen Verfolgungswahn? Dazu hat am 17.08.2017 das OLG Frankfurt über folgenden Sachverhalt entschieden:

Beschwerdeführer sind entfernte Verwandte der Erblasserin und mögliche gesetzliche Erben. Die mit ihr nicht verwandten Beschwerdegegner setzte die Erblasserin als ihre Erben ein. Der unter den Beteiligten ausgetragene Streit hat die Testierfähigkeit einer kinderlos und verwitwet verstorbenen Erblasserin zum Gegenstand. Ihr Testament begann mit den Worten: „Mein Testament! Ich bin im vollen Besitz meiner geistigen Kräfte. Mein letzter Wille“ und endete mit dem nicht unterschriebenen Zusatz: „Mein letzter Wille! Die Verwandtschaft soll nichts mehr erhalten.“

Da sich die Erblasserin fortlaufend von Dieben bestohlen glaubte, hatte sie zu Lebzeiten die Beschwerdegegner als Detektive beschäftigt. Ihr Haus sollen die Beschwerdegegner u.a. mit Kameras ausgestattet und einen mittleren fünfstelligen Betrag für detektivische Dienstleistungen erhalten haben.

Testierunfähigkeit wegen Verfolgungswahn? Der Beschwerdeführer geht von Testierunfähigkeit wegen Verfolgungswahn aus. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Abfassung des Testaments an einem krankhaften Verfolgungswahn gelitten habe und deshalb nicht mehr testierfähig gewesen sei und wandten sich gegen die Erteilung eines Erbscheins an die Beschwerdegegner.

Testierunfähigkeit wegen Verfolgungswahn? Dazu das Nachlassgericht des AG Idstein

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hatte das Nachlassgericht des AG Idstein mit Beschl. v. 30.05.2016 – 22 W 123/15 (2015) – zur Testierfähigkeit und mündlicher Anhörung des Sachverständigen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins an die Beschwerdegegner vorliegen würden. Da die Möglichkeit bestehe, dass die Erblasserin bei der Testamentserrichtung in einem „lichten Augenblick“ gehandelt habe, könne die Testierunfähigkeit nicht festgestellt werden. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Beschwerdeführer.

Testierunfähigkeit wegen Verfolgungswahn? Dazu das OLG Frankfurt

Die Entscheidung

Der Beschluss wurde vom OLG Frankfurt aufgehoben und die Sache an das Nachlassgericht zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen.

Weitere Aufklärung nötig

Testierunfähigkeit wegen Verfolgungswahn? Derzeit kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht ohne weitere Aufklärung verlässlich festgestellt werden, dass die Erblasserin bei der Testamentserrichtung in einem „lichten Augenblick“ gehandelt hat. Gemäß § 2229 Abs. 4 BGB sei testierunfähig, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Nicht nur dann liege Testierunfähigkeit vor, wenn der Erblasser sich keine Vorstellung davon mache, überhaupt ein Testament zu errichten oder dessen Inhalt und Tragweite nicht einordnen könne. Vielmehr sei sie auch dann gegeben, wenn allein die Motive für die Errichtung des Testaments auf einer krankheitsbedingten Unfreiheit beruhten. Auch derjenige sei testierunfähig, der nicht in der Lage sei, sich über die für und gegen seine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und entsprechend zu handeln. Es gehe nicht darum, den Inhalt der letztwilligen Verfügung auf seine Angemessenheit hin beurteilen zu können. Vielmehr sei maßgeblich, ob die Freiheit des Willensentschlusses durch krankhafte Störungen der Motiv- und Willensbildung aufgehoben sei. Es gebe grundsätzlich auch keine nach Schwierigkeitsgrad des Testaments abgestufte Testierfähigkeit; entweder sei die Fähigkeit zur Testamentserrichtung gegeben oder fehle ganz.

Wahnhafte Störungen können dann die freie Willensbildung ausschließen, wenn sie krankhaft sind

Testierunfähigkeit wegen Verfolgungswahn? In Abgrenzung zu alterstypischen „verbohrten“ Meinungen könnten wahnhafte Störungen dann die freie Willensbildung ausschließen, wenn sie krankhaft seien. Wenn eine Abkoppelung von Erfahrung, Logik und kulturellen Konsens sowie der Verlust der Kritik und Urteilsfähigkeit vorliege, sei dies der Fall. Derartige Wahnvorstellungen führten zur Testierunfähigkeit, wenn sie sich auch inhaltlich auf die Frage der Rechtsnachfolge von Todes wegen bezögen.

Aufklärungsbedürftigkeit

Testierunfähigkeit wegen Verfolgungswahn? Ob die Erblasserin unter chronischem Wahn gelitten habe, sei hier aufzuklären. Jedenfalls seien nach der dem Oberlandesgericht verfügbaren wissenschaftlichen Literatur kurzfristige „luzide Intervalle“ praktisch ausgeschlossen, sofern sich eine chronische Störung bei der Beurteilung der Testierfähigkeit feststellen lasse. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Erblasserin die Beschwerdegegner im Zusammenhang mit ihren ggf. wahnhaften Bestehlungsängsten kennengelernt habe.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. Nr. 15/2017 v. 19.09.2017 und Juris das Rechtsportal

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Marko Rummel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

Tätigkeitsschwertpunkt Erbrecht

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