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Wer bekommt bei Trennung die Ehehunde? Am 02.01.2019 – Az. 523 F 9430/18 – hat das AG München den Antrag der Ehefrau auf Herausgabe der in der Ehe angeschafften Hunde abgewiesen.

Bei der Hausratsverteilung von in der Ehezeit erworbenen Hunden komme es – so das AG – nach Billigkeitsgesichtspunkten darauf an, welcher Ehegatte die Hauptbezugsperson der Tiere ist (Ehemann oder Ehefrau).

Was ist passiert?

Wer bekommt bei Trennung die Ehehunde? Dazu der folgende Sachverhalt:

Nach 3 Jahren Ehe leben die Beteiligten seit September 2017 getrennt. Antragstellerin ist die getrenntlebende Ehefrau und Antragsgegner der getrenntlebende Ehemann. Im Verlauf der Ehe wurden 2 Hunde angeschafft.

Streitig ist, wer die Hunde überwiegend betreut und versorgt hat.

Seit 22.03.2018 befinden sich die beiden Hunde beim Antragsgegner, wobei streitig ist, ob er die Hunde eigenmächtig mitgenommen hat oder auf Absprache.

Nach Ansicht des Antragsgegners sollten die Hunde aus Tierschutzgesichtspunkten nicht getrennt werden. Zudem seien beide Hunde sehr auf ihn fixiert.

Wer bekommt bei Trennung die Ehehunde? Dazu das AG München

Die Entscheidung

Das Amtsgericht München hat den Herausgabeantrag der Ehefrau abgewiesen.

Wer ist die Hauptbezugsperson?

Nach Ansicht des AG seien in der Ehezeit erworbene Hunde im Rahmen der Hausratsverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten demjenigen Ehegatten zuzuweisen, der die Hauptbezugsperson der Tiere ist.

Analog § 1568b Abs. 2 BGB analog sei nach Ansicht des Amtsgerichts zunächst davon auszugehen, dass beide Hunde im Miteigentum beider Beteiligten stehen.

Wer bekommt bei Trennung die Ehehunde? Hund ist grundsätzlich Hausrat

Grundsätzlich sei ein Hund im Rahmen von Trennung und Scheidung zwar als „Hausrat“ anzusehen, dessen Verteilung sich nach Billigkeit richte.

Da es sich aber bei einem Hund um ein Lebewesen handele, sei aus Gründen des Tierschutzes maßgebend, wer die Hauptbezugsperson des Tieres ist. Wer bekommt bei Trennung die Ehehunde? Unabhängig von überwiegender Betreuung und Versorgung komme es daher darauf an, zu wem das Tier eine Beziehung aufgebaut habe, wer also die Hauptbezugsperson zum Tier ist (Ehemann oder Ehefrau).

Der Ehemann (Antragsgegner) pflege und betreue beide Hunde unstreitig seit März 2018. Daher sei davon auszugehen, dass der Antragsgegner die Hauptbezugsperson für die beiden Hunde sei. Weiterhin zu berücksichtigen sei auch, dass Hunde Rudeltiere seien. In einem Rudel würden sich die Hunde untereinander kennen und seien nicht beliebig austauschbar. Unstreitig hätten die Hunde zueinander eine gute Bindung aufgebaut.

Quellen: Pressemitteilung des AG München Nr. 75/2019 v. 20.09.2019 und Juris das Rechtsportal

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Marko Rummel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

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Rechtsanwalt Marko Rummel: Wer bekommt bei Trennung die Ehehunde? Am 02.01.2019 – Az. 523 F 9430/18 – hat das AG München dazu entschieden. Fragen Sie den Fachanwalt für Familienrecht in unserer Kanzlei