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Ausbildungsunterhalt für Studium nach Berufsausbildung? Dazu hat am 02.01.2018 das OLG Oldenburg, Az. 4 UF 135/17, entschieden. Und zwar hat ein volljähriges Kind einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegen seine Eltern, wenn sich das Kind – in Abänderung seiner bisherigen Pläne – in engem zeitlichen Zusammenhang nach einer Ausbildung zu einem sich inhaltlich an den Beruf anschließenden Studium entschließt, so das OLG.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Nach dem Realschulabschluss hatte eine junge Frau zunächst eine Ausbildung abgeschlossen. Sie besuchte danach die Fachoberschule und beschloss, auch noch ein Fachhochschulstudium zu absolvieren. Sie erhielt für das Studium BAföG-Leistungen i.H.v. 413 Euro monatlich. Das BAföG-Amt verlangte das Geld von der Mutter der jungen Frau zurück, die über ein Monatsgehalt von rund 2.200 Euro verfügte. Dazu stellte sich die Frage, ob seitens der Tochter ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für das nach der Berufsausbildung absolvierte Studium besteht.

Die Sichtweise der Mutter

Die Mutter weigerte sich das Geld zurückzuzahlen und trug dazu folgendes vor:

Sie hätte sich nicht auf eine Zahlungsverpflichtung einstellen müssen.

Ausbildungsunterhalt für Studium nach Berufsausbildung? Die Tochter habe eine abgeschlossene Ausbildung und könne ihren Lebensunterhalt selbst verdienen, so die Mutter.

Ihre Tochter habe außerdem während der Ausbildung erklärt, dass sie im Anschluss arbeiten und in dem Haus ihres verstorbenen Vaters wohnen zu wolle. Sie habe im Vertrauen darauf einen Kredit für die Renovierung dieses Hauses aufgenommen.

Ausbildungsunterhalt für Studium nach Berufsausbildung? Dazu das OLG Oldenburg:

Die Entscheidung

Im Wesentlichen hat das OLG Oldenburg der Klage stattgegeben.

Die Grundsätze

Ausbildungsunterhalt für Studium nach Berufsausbildung? Kinder haben gegen ihre Eltern einen Anspruch auf Unterhalt wozu auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf gehören (§ 1610 Abs. 2 BGB), so das Oberlandesgericht. Die Eltern schuldeten dem Kind nach bestimmten Maßgaben die Finanzierung einer Ausbildung. Und zwar einer Ausbildung, die den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes am besten entspreche und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halte. Danach sei auch die Finanzierung des Studiums unter bestimmten Voraussetzungen geschuldet. Und zwar dann, wenn sich ein Kind in engem zeitlichen Zusammenhang nach einer Ausbildung zu einem Studium entschließe und sich Ausbildung und Studium inhaltlich sinnvoll ergänzen.

Wegfall des Anspruchs bei Planänderung?

Danach besteht im vorliegenden Fall Anspruch der Tochter auf Ausbildungsunterhalt für das anschließende Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung. Und zwar könne sich die Mutter nicht darauf berufen, dass die Tochter ihre Pläne geändert und ihre Absicht, auf Dauer in dem Haus ihres Vaters zu wohnen, aufgegeben habe. Und zwar ständen dem die persönlichen und beruflichen Unwägbarkeiten gerade im Leben eines jungen Menschen entgegen.

Quellen: Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 6/2018 v. 07.02.2018 und Juris das Rechtsportal

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Marko Rummel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

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