Nachlass regeln – Rechtliche Hilfe von Ihrem Anwalt für Erbrecht
Marko Rummel
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Für die Zukunft vorsorgen und Ihren Nachlass regeln? Sind Sie sich schon über das Schicksal Ihres Vermögens nach Ihrem Tod im Klaren? Es ist doch noch viel zu früh, um darüber nachzudenken, oder? Das ist doch nur was für die ältere Generation im Rentenalter. Der Gedanke an den Tod und der damit zusammenhängenden Vermögensnachfolge hat für viele keine Priorität und wird verdrängt.
Dabei ist es sehr sinnvoll und ratsam rechtzeitig die Erbfolge und Aufteilung Ihres Vermögens nach Ihrem Tod zu regeln. Dieser tritt oft schneller und unerwarteter ein, als einem lieb ist. Ohne entsprechende Regelungen weiß bei dem Versterben eines Angehörigen niemand so richtig, was auf ihn zukommt. Möglicherweise werden Sie auch testierunfähig und sind dann nicht mehr in der Lage, letztwillige Verfügungen wirksam treffen zu können. Deshalb sollten Sie Ihren Nachlass regeln und dies nicht auf die lange Bank schieben.
Weitgehend nach Ihren Vorstellungen können Sie Erbeneinsetzung, Anordnung von Vermächtnissen, etc. vornehmen. Jedoch gibt es erbrechtlich viele Punkte, die Ihnen auf die Füße fallen können, wenn sie nicht bedacht werden. Ihr Anwalt für Erbrecht kann Sie dazu beraten.
Wenn nichts geregelt ist, tritt bei Tod eines Menschen die gesetzliche Erbfolge ein. Regelmäßig ist es jedoch besser den eigenen Nachlass zu Lebzeiten selbst zu regeln, weil dies regelmäßig den eigenen Vorstellungen eher gerecht wird.
In unserer Kanzlei prüft ein Anwalt für Erbrecht Ihre rechtlichen Möglichkeiten und berät Sie im Zusammenhang mit der weiteren Vorgehensweise.
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Vorsorge treffen
Nicht vergessen werden sollte auch, einen vertrauten Menschen einzusetzen, der mit einer Vorsorgevollmacht unmittelbar nach Ihren Tod handlungsfähig ist und notwendige Bankgeschäfte, Formalitäten mit Behörden und die Beerdigung erledigen kann. Dies ist den Erben in dieser Form in der Regel erst nach Ausstellung eines Erbscheins möglich. Weil die Nachlassgericht aber zunächst die Erbenstellung prüfen müssen, dauert die Ausstellung eines Erbscheins regelmäßig längere Zeit.
Wer zu Lebzeiten seinen Nachlass regelt, erspart seinen Angehörigen im Ernstfall viel Ärger.
Nachlass regeln: Checkliste erstellen erleichtert die Organisation
Es empfiehlt sich auch, eine Checkliste mit den für Sie wichtigen Punkten zu erstellen, wenn Sie Ihren Nachlass regeln wollen. Mit einer Checkliste laufen Sie nicht Gefahr, etwas zu vergessen. Ihr Anwalt für Erbrecht in Magdeburg kann Sie dazu auch beraten.
Checkliste für Erblasser:
- Regeln Sie Ihren Nachlass frühzeitig, indem Sie ein Testament errichten oder einen Erbvertrag aufsetzen.
- Bewahren Sie das Testament sicher und informieren Sie zusätzlich eine Vertrauensperson, wo sich dieses befindet.
- Schreiben Sie Ihre Wünsche für Ihre Bestattung nieder.
- Tragen Sie alle wichtigen Unterlagen (etwa zu Bankkonten, Sparbüchern, Aktien, Bausparverträgen zusammen.
- Ordnen Sie wichtige Dokumente wie Verträge oder Steuerunterlagen.
- Listen Sie alle Zugangsdaten zu Ihren aktiven Online-Dienste auf.
- Listen Sie alle laufende Abonnements, Partei- und Vereinsmitgliedschaften auf.
Checkliste für Erben:
- Beginnen Sie zügig damit, den Nachlass zu regeln, denn der Totenschein muss innerhalb von drei Werktagen beim Standesamt abgegeben werden.
- Beim Standesamt ist eine Sterbeurkunde zu beantragen.
- Informieren Sie Verwandte, Angehörige, Freunde, Arbeitgeber.
- Organisieren Sie die Bestattung bei einem Bestattungsinstitut.
- Bringen Sie in Erfahrung, ob ein Testament vorliegt
- Reichen Sie das Testament bzw. Erbvertrag beim zuständigen Nachlassgericht ein.
- Eine evtl. Ausschlagungserklärung des Erbes ist innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Erbschaft ebenfalls beim Nachlassgericht einzureichen
- Wird das Erbe angetreten, ist ein Erbschein beim Nachlassgericht zu beantragen.
- Führen Sie bei Behördengängen, wenn Sie den Nachlass regeln, immer Erbschein, Sterbeurkunde, Vollmachten und ggf. Heiratsurkunde mit.
- Kündigen Sie das Mietverhältnis und organisieren Sie die Haushaltsauflösung.
- Kündigen Sie Zeitschriften-Abonnements und Mitgliedschaften in Vereinen oder Parteien.
- Nehmen Sie ggf. auch Kontakt Banken, Versicherungen und dem Grundbuchamt auf.
Die Gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn Sie ihren Nachlass nicht regeln
Wer mit dem Ergebnis einer gesetzlichen Erbfolge zufrieden ist, braucht nichts weiter zu regeln.
Er ist dann aber gehalten, sich über die Folgen des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge zu informieren. Nur nach ausreichender Information ist eine sachgerechte Entscheidung zugunsten der gesetzlichen Erbfolge möglich. Ihr Anwalt für Erbrecht kann Sie dazu fachgerecht beraten.
Verzichten Sie darauf den Nachlass zu regeln, ist die gesetzliche Erbfolge maßgebend. Bei der gesetzlichen Erbfolge sind Erben grundsätzlich zunächst diejenigen, die dem Verstorbenen am nächsten stehen, nämlich Kinder, Ehepartner, Eltern und Geschwister. Danach erst werden weiter entfernte Verwandte berücksichtigt. Eine besondere Stellung nimmt der Ehepartner ein, der neben den Verwandten Erbe ist.
Bei den Verwandten ist es so, dass das Gesetz verschiedene Ordnungen unterscheidet, wobei die Entfernung vom Verstorbenen maßgebend ist. Danach werden zur Feststellung eines Erbrechts zunächst die direkten Nachkommen des Verstorbenen berücksichtigt. Das sind die eigenen Kinder, Enkel usw. Im Anschluss daran finden die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, dann die Großeltern und deren Abkömmlinge, dann die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge usw. Verzichten Sie darauf den Nachlass zu regeln und die gesetzliche Erbfolge greift, gilt: Wenn Erben einer bestimmten Ordnung vorhanden sind, schließen diese alle anderen Verwandten von der Erbfolge aus. Das lebende Kind des Verstorbenen schließt danach alle anderen Verwandten der folgenden Ordnungen von der Erbfolge aus. Wenn nicht noch der Ehepartner zu berücksichtigen ist, erbt das Kind das gesamte Vermögen des Verstorbenen.
Das Erbrecht des Ehepartners besteht neben dem der Verwandten. Dabei hängt die Höhe davon ab, welcher Ordnung die erbenden Verwandten angehören. So erbt der Ehepartner neben Erben erster Ordnung zu einem Viertel und neben Erben zweiter Ordnung zur Hälfte. Außerdem erhält der Ehepartner bei Bestehen des Güterstands der Zugewinngemeinschaft von Gesetzes wegen immer noch ein Viertel als pauschalisierten Zugewinnausgleich.
Nachlass regeln zu Lebzeiten? Holen Sie sich kompetenten Rat bei Ihrem Anwalt für Erbrecht. In unserer Kanzlei prüft ein Anwalt Ihre rechtlichen Möglichkeiten und berät Sie im Zusammenhang mit der weiteren Vorgehensweise. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin — telefonisch oder via E-Mail.
Den Nachlass regeln zu Lebzeiten: Verfügungen schaffen Gestaltungsspielraum
Wenn Sie nicht der gesetzlichen Erbfolge überlassen wollen, was mit ihrem Vermögen passiert, müssen Sie das Heft selbst in die Hand nehmen. Aufgrund der Testierfreiheit haben Sie weitgehenden Spielraum für entsprechende Regelungen. Eingeschränkt werden Sie vom Gesetz dabei im Wesentlichen nur vom Pflichtteilsrecht. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, nahe Angehörige und Ehepartner insoweit zu schützen, als Sie wenigstens die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbes bekommen sollen.
Doch wie lässt sich optimalerweise der Nachlass regeln, wenn die Testierfreiheit vollumfänglich genutzt wird? Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten haben Sie weitgehenden Spielraum, um zu regeln, was mit Ihrem Vermögen nach Ihrem Tod geschehen soll. Sie können auch bereits zu Lebzeiten Ihren Nachlass regeln und über ihr Vermögen zugunsten bestimmter Personen verfügen.
Dies geschieht in der Regel aufgrund einer Schenkung. Dazu folgendes:
Formerfordernis
Zu beachten ist bei einer Schenkung zunächst, dass zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich ist. Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
Zu beachten ist bei einer Schenkung beim Regeln des Nachlasses zunächst, dass zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich ist. Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
Sofern allerdings Immobilien oder Rechte daran Gegenstand von Schenkungen sind, ist in jedem Fall der Notar hinzuzuziehen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Ihr Haus zu Lebzeiten verschenken wollen. Für die Wirksamkeit der Schenkung ist dann die notarielle Beurkundung zwingend erforderlich. Ohne die Hinzuziehung des Notars ist auch der Vollzug einer solchen Schenkung nicht möglich. Der Notar veranlasst nach Abschluss des Grundstücks- bzw. Immobiliarkaufvertrags die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch.
Wenn Sie Ihren Nachlass regeln wollen zu Lebzeiten holen Sie sich kompetenten Rat bei Ihrem Anwalt für Erbrecht. In unserer Kanzlei prüft ein erfahrener Anwalt Ihre rechtlichen Möglichkeiten und berät Sie im Zusammenhang mit der weiteren Vorgehensweise. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin — telefonisch oder via E-Mail.
Pflichtteilsergänzungsansprüche
Zu bedenken ist dabei, dass sich im Fall ihres Versterbens dann möglicherweise Pflichtteilsergänzungsansprüche von Pflichtteilsberechtigten gegen die von Ihnen eingesetzten Erben geltend gemacht werden. Der verschenkte Gegenstand oder Geldbetrag wird gegebenenfalls dem Nachlass hinzugerechnet, wodurch sich der Pflichtteil erhöht. Schenkungen werden nur dann nicht mehr bei der Berechnung eines Pflichtteilsanspruchs berücksichtigt, wenn zehn Jahre nach Vornahme einer wirksamen Schenkung verstrichen sind. Das sollte beim Regeln des Nachlasses unbedingt beachtet werden.
Böswillige Schenkungen
Wenn Sie einen Erbvertrag abgeschlossen oder ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben, können Sie zwar dennoch grundsätzlich frei über Ihr Vermögen zu Lebzeiten verfügen. Sollten Sie sich im Nachhinein aber beispielsweise mit dem durch Erbvertrag oder Testament Begünstigten überwerfen, sollten Sie folgendes beachten: Wer als in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Rechtsprechung verfährt bei gemeinschaftlichen Testamenten nach Eintritt deren Bindung entsprechend.
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Schenkung zugunsten Dritter
Als künftiger Erblasser können Sie auch einen Vertrag abschließen, wonach der Begünstigte die Leistung erst erhält, wenn der Schenker verstorben ist. Für solche Verträge gilt nicht die bei Schenkungsversprechen auf den Todesfall vorgeschriebene Form. Der Klassiker für die Schenkung durch Vertrag zugunsten Dritter ist ein Vertrag mit der Bank, der Sie die Anweisung geben, einen bestimmten Geldbetrag erst nach Ihrem Tod an einen Dritten auszuzahlen, beispielsweise an Ihre Lebensgefährtin oder Ihren Lebensgefährten. Die Gefahr liegt bei dieser Konstellation dann darin, dass die Erben das mit der Anweisung verbundene Schenkungsangebot widerrufen können, bevor die Bank das angewiesene Geld ausgezahlt hat. Dies wäre nicht mehr möglich, wenn der Erblasser ausdrücklich das Widerrufsrecht ausgeschlossen hat.
Nicht unerwähnt bleiben soll in puncto Nachlass regeln, dass es immer wieder Abgrenzungsprobleme zwischen der Schenkung durch Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 331 BGB (dazu vorstehende Ausführungen) und der Schenkung auf den Todesfall gemäß § 2301 BGB gibt. Für letztere ist die Wirksamkeit des Schenkungsversprechens grundsätzlich an dessen notarielle Beurkundung gebunden.
Wenn Sie Ihren Nachlass durch Schenkung zu Lebzeiten regeln wollen, holen Sie sich bei einer beabsichtigten Schenkung an Ihre Enkel zu Lebzeiten oder bei einer sonstigen Schenkung zu Lebzeiten kompetenten Rat bei Ihrem Anwalt für Erbrecht. In unserer Kanzlei prüft ein Anwalt bei einer beabsichtigten Schenkung an Ihre Enkel zu Lebzeiten oder bei einer sonstigen Schenkung zu Lebzeiten Ihre rechtlichen Möglichkeiten und berät Sie im Zusammenhang mit der weiteren Vorgehensweise. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin — telefonisch oder via E-Mail.
Den Nachlass regeln mit Testament oder Erbvertrag
Zum anderen können Sie auch mit letztwilligen Verfügungen im Testament oder in einem Erbvertrag Ihren Nachlass regeln und dort bestimmen, was mit Ihrem Vermögen nach Ihrem Tod geschehen soll. Mit Testament und Erbvertrag können Sie regeln, wem Sie was vererben wollen. Sie können auch einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, im Testament oder Erbvertrag einen Vermögensvorteil als sogenanntes Vermächtnis zuwenden.
Erben und Pflichtteilsberechtigte
Den Nachlass regeln mit Testament und Erbvertrag. Als Erben können Sie beispielsweise auch eine Person einsetzen, zu der gar kein verwandtschaftliches Verhältnis besteht. Die von Ihnen eingesetzten Erben, oder andernfalls die gesetzlichen Erben, treten jedenfalls im Fall Ihres Versterbens Ihre Rechtsnachfolge an. Ihr gesamtes Vermögen geht dann samt Ihrer Schulden ohne weiteres auf die Erben über. Mehrere Erben müssen sich in der Erbengemeinschaft auseinandersetzen. Ein vom Nachlassgericht auszustellender Erbschein weist auch die jeweiligen Erben als Rechtsnachfolger Ihrer Person als Erblasser aus. Die Kosten der Bestattung sind auch Sache der Erben. Diese haben von Gesetzes wegen für die Bestattungskosten aufzukommen.
Wenn Sie jemanden im Testament oder Erbvertrag nicht bedacht haben, der von Gesetzes wegen Erbe geworden wäre, so hat derjenige möglicherweise einen Pflichtteilsanspruch gegen die von Ihnen eingesetzten Erben. Als Pflichtteilsberechtigte kommen allerdings nur ihre Abkömmlinge, Eltern oder ihr Ehegatte in Betracht. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Das Vermächtnis
Den Nachlass regeln mit Testament und Erbvertrag. Wenn Sie jemandem einen Vermögensvorteil als Geldbetrag oder einen Gegenstand zukommen lassen wollen, ohne ihn als Erben einzusetzen, können Sie ein Vermächtnis anordnen. Bei Anordnung eines solchen Vermächtnisses hat der Vermächtnisnehmer einen entsprechenden Zahlungs- oder Übergabeanspruch gegen die Erben. Der Vermächtnisnehmer ist nicht Erbe, muss sich nicht über die Erbschaft als Mitglied einer Erbengemeinschaft auseinandersetzen, wird nicht in einem Erbschein benannt und haftet nicht für Schulden des Erblassers. Vielmehr hat der Vermächtnisnehmer lediglich einen Anspruch gegen die Erben auf Erfüllung der angeordneten Zahlung oder Übergabe des Gegenstandes.
Wenn Sie Ihren Nachlass zu Lebzeiten regeln wollen, lassen Sie sich von ihrem Anwalt für Erbrecht beraten.
Beteiligte und Bindungswirkung
Den Nachlass regeln mit Testament und Erbvertrag. Der Unterschied zwischen Erbvertrag und Testament besteht im Wesentlichen im Kreis der beteiligten Personen und zum anderen in der Bindungswirkung.
So können Sie das Testament nur allein als Einzeltestament oder zusammen mit dem Ehepartner als gemeinschaftliches Testament oder Berliner Testament errichten. Mit Ehevertrag kann der Erblasser einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen. Im Erbvertrag kann als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.
Ihr Anwalt für Erbrecht kann Sie dazu beraten, wie Sie zu Lebzeiten ihren Nachlass regeln können.
Weiterhin unterliegt der Erbvertrag im Gegensatz zum Testament einer erheblichen Bindungswirkung, wodurch die Testierfreiheit nach Vertragsschluss erheblich eingeschränkt wird. Ein Testament kann als Einzeltestament von demjenigen, der es errichtet hat, jederzeit geändert werden. Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist dies einseitig dagegen wiederum nur eingeschränkt insoweit möglich, als die beabsichtigten Änderungen nicht Gegenstand wechselbezüglicher Verfügungen waren.
Formerfordernisse
Den Nachlass regeln mit Testament und Erbvertrag. Sowohl beim Testament als auch beim Erbvertrag sind die dafür vorgeschriebenen Formerfordernisse zu beachten. Ein Testament kann als notarielles Testament oder eigenhändig geschrieben und unterschrieben errichtet werden.
Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form. Wenn Sie Ihren Nachlass also mit Testament oder Erbvertrag regeln, sollten Sie auf jeden Fall die dafür einzuhaltenden Formerfordernisse beachten. Ansonsten laufen Sie Gefahr, dass Testament oder Erbvertrag unwirksam sind und die gesetzliche Erbfolge eintritt. Ihr Anwalt für Erbrecht kann Sie dazu beraten, wie Sie Ihren Nachlass zu Lebzeiten regeln können.
Hinterlegung beim Nachlassgericht und Verwahrung beim Notar
Den Nachlass regeln mit Testament und Erbvertrag. Weiterhin sollte sichergestellt werden, dass im Fall ihres Todes ein errichtetes Testament oder ein abgeschlossener Erbvertrag auch aufgefunden werden und dann vorliegen, damit Ihr letzter Wille auch umgesetzt werden kann. Hier spielt das Nachlassgericht dann eine große Rolle. Ein handschriftliches Testament können Sie beim Nachlassgericht hinterlegen. Die Verwahrung notarieller Testamente erfolgt immer beim Nachlassgericht. Erbverträge werden beim Nachlassgericht nur dann verwahrt, wenn es von den Vertragsparteien nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ggfs. wird der Erbvertrag dann vom Notar, der ihn beurkundet hat, verwahrt. Wenn Sie ihren Nachlass mit Testament oder Erbvertrag regeln, sollten Sie auch sicherstellen, dass das betreffende Dokument im Falle Ihres Todes vorliegt und ihr letzter Wille sicher umgesetzt wird. Dazu kann Sie ihr Anwalt für Erbrecht auch beraten.
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Der Tod und die Steuer
Aufgrund von Schenkung oder Erbschaft auf eine andere Person übergegangenes Vermögen wird vom Staat grundsätzlich besteuert. Vermögensübertragungen zwischen Verwandten und Ehepartnern sind aufgrund hoher Steuerfreibeträge allerdings steuerlich begünstigt. Die hohen Freibeträge bei der Schenkungs- und der Erbschaftssteuer führen häufig dazu, dass Erbschaften und Schenkungen im engeren Familienkreis keiner Besteuerung unterliegen. Im Einzelnen sollten Sie auf jeden Fall einen Steuerberater hinzuziehen.
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