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Ihr Anwalt bei Diskriminierung am Arbeitsplatz

Thomas Jursch

Ihr Rechtsanwalt bei Diskriminierung am Arbeitsplatz

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0391 – 7 44 61 40

Mo. – Do. 8.00 – 17.00 und Fr. 8.00 – 15.00

Rechtsanwalt bei Diskriminierung
am Arbeitsplatz in Magdeburg

Die Anwaltskanzlei Heinemann in Magdeburg ist Ihre Kanzlei für Diskriminierung am Arbeitsplatz in Magdeburg.

Wir beraten Sie kompetent zu Ihrem individuellen Problem im Zusammenhang mit diskriminierendem Verhalten und Mobbing. Buchen Sie jetzt einen Termin mit Ihrem Anwalt bei Diskriminierung.

Ihr Rechtsanwalt bei Diskriminierung:
Auf uns können Sie zählen!

Wenn es um Benachteiligung am Arbeitsplatz geht, wird umgangssprachlich häufig nur von Diskriminierung gesprochen. Diskriminierung ist für viele Menschen quasi das Synonym für Benachteiligung. Dabei ist die Diskriminierung im Arbeitsrecht eigentlich eine “qualifizierte” Form der Benachteiligung. Es gibt verschiedenste Formen der Benachteiligung oder Diskriminierung am Arbeitsplatz.

Im Arbeitsrecht ist das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Synonym für das Antibenachteiligungsrecht bzw. Antidiskriminierungsrecht. Vielfach wird hier nur der Begriff Antidiskriminierungsrecht verwendet. Dabei findet das im AGG verankerte Antidiskriminierungsrecht nicht nur im Arbeitsrecht, sondern auch im Alltagsleben Anwendung, z. B. beim Einkaufen oder Konzertbesuch. Relevant für unsere Arbeit als Anwalt bei Diskriminierung: Die wesentliche Zielsetzung des AGG ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität, zu verhindern oder zu beseitigen. Das AGG will insoweit schon vor Benachteiligung schützen und nicht erst vor der verschärften Form der Diskriminierung.

Spezielle Gesetze sollen Ungleichbehandlung vorbeugen

Daneben gibt es auch spezielle Gesetzgebung, wie das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG). Dieses Gesetz will Ungleichbehandlung bei der Vergütung wegen des Geschlechts verhindern. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu am 16.02.2023 hochaktuell geurteilt und der vergütungsmäßig diskriminierten Klägerin eine Entschädigung zugesprochen.

Daneben gibt es noch den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, der dem Arbeitgeber Ungleichbehandlung des Arbeitnehmers ohne sachlichen Grund verbietet. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz ist jedoch durch das AGG und das EntgTranspG etwas in den Hintergrund getreten.

Ihr Anwalt bei Diskriminierung berät Sie kompetent im Zusammenhang mit rechtlichen Problemen rund um das Thema Benachteiligung am Arbeitsplatz.

Ihr Rechtsanwalt gegen Diskriminierung: Keine Benachteiligung aufgrund von Rasse, Herkunft, Geschlecht oder sexueller Orientierung

Unmittelbare Benachteiligung/Diskriminierung

Wenn der Arbeitgeber beispielsweise in Stellenausschreibungen ohne Grund nur bestimmte Altersgruppen oder nur eine bestimmte Nationalität oder nur ein bestimmtes Geschlecht anspricht, stellt dies eine unmittelbare Benachteiligung der betroffenen Personen, die nicht berücksichtigt sind, dar.

Als spezialisierter Anwalt bei Diskriminierung wissen wir aus Erfahrung: Im Alltagsleben ist häufiger auch rassistisches Verhalten zu beobachten. Rassistisches Verhalten kann mehrere Merkmale des AGG in sich vereinen. So z. B., wenn junge Männer, die als Migranten wahrgenommen werden, im Kino nicht eingelassen werden.

Mittelbare Benachteiligung/Diskriminierung

Auch nur mittelbare Benachteiligung wird erfasst. Eine solche würde vorliegen, wenn der Arbeitgeber in einer Stellenanzeige ausdrücklich nur deutschsprachige Bewerber anspricht und damit potenzielle Bewerber mit Herkunft aus dem Ausland, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ausschließt. Potenzielle Bewerber mit einer solchen Herkunft wären damit mittelbar benachteiligt.

Belästigung

Als Benachteiligungen im Sinne des AGG gelten auch Belästigungen wegen eines einschlägigen Merkmals. Auch hier unterstützt Sie unser kompetenter Anwalt bei Diskriminierung. Eine solche Belästigung kann sich beispielsweise als Beleidigung oder Einschüchterung oder auch Mobbing äußern. Insbesondere Mobbing erstreckt sich dabei regelmäßig über einen längeren Zeitraum. Mobbing findet regelmäßig systematisch und zielgerichtet persönlichkeitsrechtsverletzend statt. Sind Sie davon betroffen, verhilft Ihnen ein Anwalt für Mobbing am Arbeitsplatz zu Ihrem Recht.

Auch die sexuelle Belästigung ist Benachteiligung im Sinne des AGG. Die sexuelle Belästigung kann von sexuellen Andeutungen über ständiges anzügliches Anstarren bis hin zu sexuellen Übergriffen reichen.

Als kompetenter Anwalt bei Diskriminierung beantworten wir alle Fragen zu Ihrem individuellen Fall der Benachteiligung. Dazu können Sie unter 0391 7446140 einen Termin zur Beratung in unserer Kanzlei vereinbaren. Bitte beachten Sie unsere wöchentlichen Geschäftszeiten (Mo. – Do. 8.00 – 17.00 und Fr. 8.00 – 15.00).

Was tun bei Diskriminierung?

Das AGG sieht verschiedene rechtliche Möglichkeiten für von Benachteiligungen betroffene Arbeitnehmer vor. Unser kompetenter Anwalt bei Diskriminierung steht Ihnen mit rechtlicher Beratung zur Seite und unterstützt Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte. Insbesondere sieht das AGG die Wahrnehmung folgender Rechte vor:

Beschwerderecht

Wenn sich ein Arbeitnehmer benachteiligt fühlt im Sinne des AGG, sieht das Gesetz ein Beschwerderecht vor. Der betroffene Arbeitnehmer kann eine Beschwerde an den Arbeitgeber richten. Der Arbeitgeber hat diese Beschwerde dann zu prüfen und dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen.

Leistungsverweigerungsrecht

Sollte der Arbeitgeber bei Belästigungen oder sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz keine geeigneten Maßnahmen ergreifen, so kann die betroffene Person ohne Verlust des Arbeitsentgelts ihre Tätigkeit einstellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. Bei Unsicherheiten zur Thematik berät Sie unser spezialisierter Anwalt bei Diskriminierung.

Entschädigung und Schadensersatz

Bei einem zu vertretenden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot macht sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig.

Für den Arbeitnehmer interessant sein dürfte insbesondere das nach dem AGG vorgesehene Entschädigungsrecht. Nach Maßgabe des AGG ist wegen eines Nichtvermögensschadens eine Entschädigung vorgesehen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

Nicht außer Acht gelassen werden sollte bei den nach dem AGG vorgesehenen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Entschädigung, dass diese Ansprüche form- und fristgerecht geltend gemacht werden.

Anwaltskanzlei Heinemann: Ihre Kanzlei in Magdeburg bei Diskriminierung

Thomas Jursch
Ihr Rechtsanwalt bei Diskriminierung am Arbeitsplatz

Als Ihr Anwalt bei Diskriminierung beraten wir Sie gern und kompetent zum Thema Benachteiligung/Diskriminierung. Wenn Sie sich zu Ihrer individuellen Rechtslage informieren wollen, zögern Sie nicht und rufen Sie uns während der regelmäßigen Öffnungszeiten unserer Kanzlei von Mo. – Do. 8.00 – 17.00 und Fr. 8.00 – 15.00 unter 0391 – 7 44 61 40 an und vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Alternativ schreiben Sie uns eine Nachricht. Wir rufen Sie unverzüglich zurück.

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Fax: 03 91 – 7 44 61 50

 

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