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Erbe ausschlagen? Unser Anwalt für Erbrecht unterstützt Sie

Daniel Schrammen Anwalt für Arbeitsrecht

Marko Rummel

Rechtsanwalt & Sozius für Erbrecht

Jetzt Beratung vereinbaren:

0391 – 7 44 61 40

Mo. – Do. 8.00 – 17.00 und Fr. 8.00 – 15.00

Wenn Sie mit dem Tod einer Person deren Erbe werden, geht deren Vermögen als Ganzes auf Sie über. Das hört sich erstmal positiv an. Jedoch ist mit Vermögen sowohl das positive wie das negative Vermögen (Schulden) gemeint. Positives Vermögen kann bestehen aus Bargeld, Bankguthaben, Sachwerten, Immobilien etc. Negatives Vermögen meint die Schulden des Erblassers. Möchten Sie ein Erbe ausschlagen, ist ein Anwalt für Erbrecht idealerweise hinzuzuziehen.

Wenn der verstorbene Erblasser Ihnen mehr Schulden als Vermögenswerte vererbt hat, stellt der Erbe sich regelmäßig zunächst die Frage, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen soll. Diese Frage sollten Sie immer zuerst klären, bevor Sie nach außen als Erbe auftreten. Dabei ist Ihnen zudem anzuraten, äußerste Vorsicht walten zu lassen und sich alle Handlungen und Erklärungen, die in irgendeiner Weise Bezug zur Erbschaft haben, genau zu überlegen. Möchten Sie ein Erbe ausschlagen, bin ich als Ihr Anwalt für Sie da. Vertrauen Sie auf unser Know-how, unsere langjährige Erfahrung und unser Engagement. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin — telefonisch oder via E-Mail.

Erbe ausschlagen? Das Wichtigste auf einen Blick

Zu beachten ist, dass die Erbschaft nach den vom BGB aufgestellten Regeln bedingungslos nur insgesamt angenommen oder ausgeschlagen werden kann und nicht in Teilen. So ist es insbesondere nicht möglich, die Erbschaft unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung oder nur hinsichtlich der Schulden oder nur hinsichtlich der Immobilien des Erblassers auszuschlagen oder anzunehmen.

Zusammenfassung:

  • Frage nach Eintritt des Erbfalls: Erbschaft annehmen oder Erbausschlagung angehen?
  • Erbschaft kann nur insgesamt bedingungslos und ohne zeitliche Bestimmung angenommen oder ausgeschlagen werden

Wollen Sie ein Erbe ausschlagen, sorgt ein Anwalt für erbrechtliche Sicherheit. Zögern Sie nicht zu lang und verlassen Sie sich auf unseren Anwalt für Erbrecht in Magdeburg. Vereinbaren Sie mit diesem direkt einen ersten Beratungstermin unter 0391 7446140 oder über unser Kontaktformular.

Die Annahme einer Erbschaft

Wenn Sie das Erbe annehmen, hat dies ebenso, wie wenn Sie das Erbe ablehnen, Konsequenzen. Die Annahme einer Erbschaft hat nämlich zur Konsequenz, dass Sie danach das Erbe nicht mehr ablehnen, d. h. es nicht mehr ausschlagen können (§ 1943 BGB). Die Annahme einer Erbschaft muss zudem nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus schlüssigem Verhalten ergeben. Z. B. kann sich die Annahme einer Erbschaft ergeben bei Beantragung eines Erbscheins oder Geltendmachung von Erbschaftsansprüchen. Voraussetzung für eine entsprechende Annahme- oder Ausschlagungserklärung ist aber immer, dass der annehmende oder ausschlagende Erbe volljährig ist. Entsprechende Erklärungen für Minderjährige können nur von den Eltern als deren gesetzliche Vertreter abgegeben werden.

Das Problem bei einer Annahme der Erbschaft ist, dass danach eine Ausschlagung der Erbschaft nicht mehr möglich ist. Überlegen Sie also ein Erbe auszuschlagen, schafft ein Anwalt für Erbangelegenheiten Sicherheit. Gerne berät Sie unsere Kanzlei in Ihrem individuellen Fall.

Die Annahme der Erbschaft ist also möglich:

  • Mit ausdrücklicher Erklärung nach im Rechtsverkehr
  • Mit schlüssigem Verhalten, aus dem eine Annahmeerklärung zu schließen ist, z. B. Beantragung eines Erbscheins
  • Mit Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist

Sollten Sie Ihr Erbe ausschlagen? Unser Anwalt für Erbrecht zur Annahme der Erbschaft gibt Ihnen eine kompetente Einschätzung und leitet alles Notwendige in die Wege. Vereinbaren Sie mit diesem direkt einen ersten Beratungstermin.

Erbe ausschlagen? Die rechtskräftige Ausschlagung einer Erbschaft erfordert Formvorschriften

Wenn Sie das Erbe ablehnen, weil die Schulden des verstorbenen Erblassers gegenüber seinem positiven Vermögen überwiegen, können Sie die Erbschaft unter Einhaltung der bestehenden Formvorschrift ausschlagen.

Weiterhin ist zu beachten, dass die Ausschlagung einer Erbschaft nur binnen einer Frist von 6 Wochen erfolgen kann. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Und zwar beginnt die Frist für den gesetzlichen Erben bereits dann, wenn er Kenntnis von dem Verwandtschaftsverhältnis hat und von einer letztwilligen Verfügung, wie z. B. Testament, nichts weiß. Bei Kenntnis von einer letztwilligen Verfügung, wie z. B. Testament, beginnt der Lauf der Ausschlagungsfrist mit Bekanntgabe der letztwilligen Verfügung, z. B. mit Übersenden des Testaments, durch das Nachlassgericht. Bei Fragen hierzu steht Ihnen unser Anwalt zum Ausschlagen des Erbes zur Verfügung.

Weiterhin ist die Einhaltung der von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Form für eine wirksame Erbausschlagung zu beachten. Und zwar hat eine Ausschlagung zu erfolgen, indem Sie zum Nachlassgericht gehen und dort eine entsprechende Erklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht in öffentlich beglaubigter Form abgeben, und zwar mit einem notariell beglaubigten oder beurkundeten Schriftstück.

Voraussetzungen für die Ausschlagung einer Erbschaft:

  • Eingetretener Erbfall
  • Wissen des Erben um seine Erbenstellung
  • Erbe wurde noch nicht angenommen
  • Abgabe der Ausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht in der vorgeschriebenen Form

Erbe ausschlagen? Bei Fragen zur Erbausschlagung kontaktieren Sie unseren Anwalt für Erbrecht.

Erbausschlagung: Folgen und Kosten

Mit form- und fristgerechter Ausschlagung sind Sie nicht Erbe geworden, und zwar rückwirkend zum Zeitpunkt des Erbfalls. Sollten Sie zwischenzeitlich gegen die Interessen der Erben Kosten verursacht haben, haften Sie möglicherweise dafür.

Für die Ausschlagung der Erbschaft erhebt das Nachlassgericht eine Gebühr. Für eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung erhebt der Notar ebenfalls eine Gebühr.

Zusammenfassung:

  • Mit form- und fristgerechter Ausschlagung sind Sie rückwirkend kein Erbe geworden.
  • Die Erbausschlagung verursacht Kosten beim Nachlassgericht und ggfs. beim Notar.

Bei Fragen zum Ausschlagen Ihres Erbes ist unser Anwalt für erbrechtliche Angelegenheiten gerne für Sie da. Treten Sie direkt mit unserer Kanzlei in Kontakt.

Anfechtung der Annahme- oder Ausschlagungserklärung

Möglichkeiten der Anfechtung

Eine erfolgte Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft können Sie möglicherweise wieder rückgängig machen. Eine entsprechende Absicht der Anfechtung könnte entstehen, wenn der Nachlass sich entgegen Ihrer ursprünglichen Annahme doch als überschuldet herausgestellt hat oder wenn entgegen ursprünglicher Annahme der verstorbene Erblasser doch keine Schulden hatte, z. B. wenn der verstorbene Erblasser eine Risikolebensversicherung abgeschlossen hatte, die seine Kreditschulden deckte.

Bei einer Anfechtung gilt eine Anfechtung der Annahme als Ausschlagung und eine Anfechtung der Ausschlagung als Annahme (§ 1957 BGB).

Anfechtungsgründe können sein: ein Erklärungsirrtum, ein Inhaltsirrtum oder eine Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung. Auch die Fristversäumung der in § 1944 BGB geregelten Ausschlagungsfrist ist grundsätzlich anfechtbar.

Bei Fragen zum Ausschlagen Ihres Erbes ist unser Anwalt für erbrechtliche Angelegenheiten gerne für Sie da. Treten Sie direkt mit unserer Kanzlei in Kontakt.

Allerdings sollen gemäß § 2268 Abs. 2 BGB in vorgenannten Fällen die Verfügungen insoweit wirksam bleiben, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden.

Abgrenzungsschwierigkeiten

Ein Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses ist häufig Gegenstand einer Anfechtung. Da es bei Inhalts- und Erklärungsirrtum aber regelmäßig Abgrenzungsschwierigkeiten mit dem unbeachtlichen Motivirrtum gibt, sollten Sie sich von unserem Anwalt für Fragen der Erbausschlagung beraten lassen. So berechtigt beispielsweise eine falsche Bewertung eines Nachlassgegenstandes grundsätzlich nicht zur Anfechtung wohl aber der eingangs skizzierte Fall einer falschen Annahme des Vorliegens von Kreditschulden.

Anfechtungsfrist

Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen (§ 1954 BGB). Und zwar beginnt die Frist im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Bei Fragen hierzu steht Ihnen unser Anwalt zum Ausschlagen des Erbes zur Verfügung. Treten Sie direkt mit unserer Kanzlei in Kontakt.

Die Anfechtungsfrist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme oder der Ausschlagung 30 Jahre verstrichen sind.

Verhältnis zum endgültigen Erben

Insbesondere bei Ausschlagung durch Anfechtung der Annahmeerklärung kann es zu Auseinandersetzungen zwischen vorläufigem und endgültigem Erben kommen. Nämlich dann, wenn der vorläufige Erbe seine bisherigen nachlassbezogenen Handlungen nicht im Interesse und mutmaßlichen Willen des endgültigen Erben ausgerichtet hat. Haben Sie hierzu Fragen oder allgemein zum Ausschlagen des Erbes, ist unser Anwalt gerne für Sie da.

Von Gesetzes wegen wird der vorläufige Erbe nämlich als Geschäftsführer ohne Auftrag angesehen und hat nach vorstehend genannter Maßgabe zu handeln. Wenn er dies beachtet, minimiert er zum einen sein Risiko und bekommt zum anderen auch seine Auslagen ersetzt, wenn er die Verwaltung des Nachlasses ordnungsgemäß dokumentiert hat und dementsprechend abrechnet.

Zusammenfassung:

  • Eine erfolgte Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft kann möglicherweise durch Anfechtung wieder rückgängig gemacht werden.
  • Regelmäßig schwierig ist die Abgrenzung eines Inhalts- oder Erklärungsirrtums vom Motivirrtum.
  • Die Anfechtung ist nach § 1954 BGB fristgebunden.
  • Das Handeln des vorläufigen Erben zum endgültigen Erben bestimmt sich im Falle der Anfechtung nach den Grundsätzen einer Geschäftsführung ohne Auftrag.

Erbausschlagung anfechten? Bei Fragen zur Erbausschlagung und Anfechtung der Erklärung zur Erbausschlagung kontaktieren Sie Ihren Rechtsanwalt für Erbrecht in unserer Kanzlei.

Annahme, Ausschlagung bei einem Vermächtnis

  • Auch ein Vermächtnisnehmer kann nach Eintritt des Erbfalls das Vermächtnis annehmen oder dieses ausschlagen, und zwar mit entsprechender formloser Erklärung gegenüber dem Erben.
  • Sollte der Vermächtnisnehmer auch Pflichtteilsberechtigter sein, kann der Erbe ihm eine Frist über die Annahme des Vermächtnisses nach § 2307 Abs. 2 BGB gesetzt werden.

Zu unseren Themen

Ihr Anwalt für Erbrecht in Magdeburg:
Wir beraten Sie gern und kompetent.

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Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Fällen zur Erbausschlagung verfügen wir über umfassende Expertise und langjährige Erfahrung. Unser Anwalt für Erbrecht in Magdeburg steht Ihnen telefonisch, per E-Mail oder per Post, aber auch gerne persönlich zur Verfügung.

Sie möchten sich weitere Informationen zum Thema Erbausschlagung einholen? Dann zögern Sie nicht und rufen Sie uns während der regelmäßigen Öffnungszeiten unserer Kanzlei (Mo. – Do. 8.00 – 17.00 und Fr. 8.00 – 15.00), unter 0391 7446140 an. So können Sie direkt einen Termin mit einem kompetenten Anwalt für Erbrecht in Magdeburg vereinbaren! Schreiben Sie uns alternativ eine E-Mail. Wir rufen Sie unverzüglich zurück.

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