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Anwalt nach Kündigung
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Thomas Jursch

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Ihrem Anwalt nach Kündigung in Magdeburg

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0391 – 7 44 61 40

Mo. bis Fr 8:00 bis 18:00 Uhr

Ihr Anwalt nach Kündigung in Magdeburg

Die Kanzlei Heinemann ist Ihr kompetenter Anwalt nach einer Kündigung. Fakt ist: Der häufigste Grund für Rechtsstreite vor dem Arbeitsgericht ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber. Wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt wurde, stellen sich für den Arbeitnehmer eine Fülle von Fragen:

  • Ist die Kündigung wirksam oder unwirksam?
  • Wie ist das weitere Verfahren, wenn ich mich gegen die Kündigung zur Wehr setzen will?
  • Wie muss ich mich verhalten und welchen Anspruch kann ich gegen meinen Betrieb, der meinen Vertrag gekündigt hat, geltend machen?
  • Muss ich nach Kündigung einem Anwalt das Mandat für eine Klage vor dem Arbeitsgericht erteilen?
  • Ist ein Termin oder eine Frist für eine Klage zu beachten?
  • Welche Frist ist insbesondere nach Erhalt des Kündigungsschreibens zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu beachten?
  • Welche Gründe liegen dem gekündigten Arbeitsverhältnis zugrunde und können diese ggfs. die Kündigung rechtfertigen?

Das Thema Kündigung nimmt im Arbeitsrecht einen breiten Raum ein. Möchten Sie einen Anwalt nach Ihrer Kündigung einschalten, sind Sie bei uns genau an der richtigen Adresse. Unsere Rechtsanwälte kennen das Rechtsgebiet wie ihre Westentasche und stehen Ihnen kompetent zur Seite.

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, beraten wir Sie nach Erteilung des Mandats als unseren Mandanten zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten und vertreten Sie bei einer Klage in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Vereinbaren Sie mit Ihrem Anwalt für Arbeitsrecht in Magdeburg in der Anwaltskanzlei Heinemann am besten einen Termin unter 0391 7446140.

Rechtsanwalt nach Kündigung: Wissenswertes zum Thema

“Wie kann ein Arbeitsverhältnis überhaupt beendet werden?”

Diese Frage begegnet unseren Anwälten nach Kündigungen häufig. Hier eine kleine Übersicht zu den Möglichkeiten der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses:

  • Aufhebungsvertrag
  • Tod des Arbeitnehmers
  • Auslaufen der vereinbarten Zeit bei Befristung
  • Anfechtung
  • Kündigung

    Anwalt im Kündigungsrecht: wesentliche Aspekte zum Thema Kündigungen

    Wie wir gesehen haben, stellen sich für den Arbeitnehmer eine Fülle von Fragen, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt wurde. Wesentliche Aspekte zum Kündigungsrecht sollen nachfolgend auszugsweise kurz angesprochen werden.

      Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses – was ist das überhaupt?

      Eine Kündigung ist rechtlich gesehen eine einseitige, rechtsgestaltende und empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Wille zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht wird.

      Möchten Sie einen Anwalt nach Kündigung engagieren, gilt grundlegend: Das Arbeitsverhältnis kann durch außerordentliche Kündigung oder durch ordentliche Kündigung beendet werden. Die außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung. Die ordentliche Kündigung wird unter Einhaltung einer vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist ausgesprochen.

      Maßgaben für alle Kündigungsarten

      1. Die Kündigung kann durch den Arbeitgeber selbst oder durch einen Vertreter erfolgen.
        Bei der Kündigung durch einen Vertreter ist mit der Kündigung auch eine ordnungsgemäße Vollmachtsurkunde vorzulegen. Anderenfalls kann der Arbeitnehmer die Kündigung gemäß § 174 BGB zurückweisen. Des Weiteren ist gemäß § 623 BGB die Schriftform erforderlich und die Kündigung darf nicht an eine Bedingung geknüpft sein.
      2. Wichtig für Ihren Anwalt nach der Kündigung: Die Angabe eines Kündigungsgrundes ist grundsätzlich nicht erforderlich.
        Etwas anderes gilt nur bei Auszubildenden nach § 22 Abs. 3 BBiG und schwangeren Arbeitnehmerinnen gemäß § 9 Abs. 3 S. 2 MuSchG.
      3. Verhältnismäßigkeitsgrundsätze sind bei einer Kündigung regelmäßig zu beachten.
        Das heißt, dem Arbeitgeber dürfen keine zumutbaren milderen Mittel möglich sein.
      4. Sofern ein Betriebsrat besteht, ist dieser vor einer Kündigung anzuhören.
        Andernfalls ist die Kündigung unwirksam (§ 102 Abs. 1 BetrVG).

      Kündigungsfristen

      Ein weiterer maßgeblicher Faktor für den Anwalt nach der Kündigung sind damit zusammenhängende Fristen. Maßgebende Vorschrift für die Einhaltung von Kündigungsfristen bei der ordentlichen Kündigung ist § 622 BGB. Hier ist auch geregelt, in welchem Rahmen arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen zu Kündigungsfristen zulässig sind.

      Auch zur Probezeit gibt es eine Regelung. Gemäß § 622 Abs. 3 BGB beträgt innerhalb einer maximal 6 Monate zulässigen Probezeit die Kündigungsfrist 14 Tage.

      Bei der außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis regelmäßig fristlos, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung beendet.

      Kündigungsschutz

      In diesem Zusammenhang geht es bei der außerordentlichen Kündigung um das Vorliegen eines wichtigen Grundes.

      Bei der ordentlichen Kündigung geht es um die soziale Rechtfertigung für die Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Unsere Anwälte sind nach Kündigung für Sie da. Wurde etwa der Kündigungsschutz verletzt, machen unsere Rechtsspezialisten die Unwirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Gericht für Sie geltend.

      Kündigungsschutz: Ihr Arbeitsrecht-Anwalt – Welche Kündigungsarten gibt es?

      1. Außerordentliche Kündigung

      Wegen der einschneidenden Wirkungen ist eine außerordentliche Kündigung nur unter engen Voraussetzungen möglich.

      Bei der außerordentlichen Kündigung kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

      Entscheidend für den Anwalt nach Kündigung: Es muss in der ersten Stufe ein wichtiger Grund vorliegen, der es dem Kündigenden unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist fortzusetzen.

      Wichtige Gründe bestehen regelmäßig in schwerwiegenden arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen.

      Grundsätzlich sind als wichtige Gründe geeignet:

      • Fortgesetzte Arbeitsverweigerung
      • Strafbare Handlungen
      • Mobbing
      • Erschleichen einer Krankschreibung
      • Beleidigungen

      In einer zweiten Stufe ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen, ob sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls die fristlose Kündigung rechtfertigen. Als Ergebnis muss sich die außerordentliche Kündigung als „Ultima Ratio“ d. h. als alternativlos darstellen.

      Die Kündigungserklärungsfrist von 2 Wochen (§ 626 Abs. 2 BGB) hat der Arbeitgeber für den rechtmäßigen Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung grundsätzlich zu beachten. Entscheidend für den Anwalt nach Kündigung: Der Arbeitgeber kann eine außerordentliche Kündigung danach also nur innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis der für die Kündigung relevanten Tatsachen aussprechen.

      2. Ordentliche Kündigung

      Bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes muss sich die Kündigung des Arbeitgebers als sozial gerechtfertigt darstellen.

      Anwendbar ist das Kündigungsschutzgesetz für Arbeitnehmer, wenn diese bei Zugang der Kündigung länger als 6 Monate ohne Unterbrechung in den Betrieb oder einem Unternehmen des Arbeitgebers beschäftigt waren und im Betrieb des Arbeitgebers in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.01.2004 begründet wurden, liegt der Schwellenwert bei mehr als 5 Beschäftigten. Sofern die Zahl auf 5 oder weniger absinkt, geht der Kündigungsschutz nach der alten Regelung verloren.

      Möchten Sie einen Anwalt nach Kündigung einschalten, gilt: Sofern das Kündigungsschutzgesetz eingreift, muss die Kündigung zu deren Rechtmäßigkeit personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt gerechtfertigt sein.

      Personenbedingte Kündigung

      Dabei geht es um Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen.

      Bestimmte persönliche oder geistige Voraussetzungen fehlen dem Arbeitnehmer. Er kann nicht anders, selbst wenn er wollte.

      Beispiele:

      • Entzug der Fahrerlaubnis
      • langwierige Krankheit oder häufige Kurzerkrankungen
      • Leistungsfähigkeit ist altersbedingt gemindert

      Verhaltensbedingte Kündigung

      Hier geht es um Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen.

      Er könnte sich anders verhalten, will es aber nicht. Im Gegensatz zur personenbedingten Kündigung muss er also schuldhaft gehandelt haben.

      Beispiele:

      • wiederholte Arbeitsverweigerung
      • unbefugtes Verlassen des Arbeitsplatzes
      • Eigenmächtiger Urlaubsantritt

      Ein Anwalt wird nach einer Kündigung für die Angreifbarkeit dieser Kündigung regelmäßig bessere Erfolgsaussichten bei vorheriger Abmahnung sehen. Grundsätzlich ist nämlich für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung eine vorherige einschlägige Abmahnung erforderlich.

      Betriebsbedingte Kündigung

      Bei der betriebsbedingten Kündigung stehen der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers dringende betriebliche Gründe entgegen (§1 Abs. 2 KSchG).

      Im Gegensatz zur personen- und verhaltensbedingten Kündigung geht es hier um Gründe, die im Bereich des Arbeitgebers liegen

      Beispiele:

      • Einführung neuer Produktionsmethoden
      • Produktionseinschränkungen
      • Auftragsrückgang

      Neben dem Erfordernis des Vorliegens eines betrieblichen Grundes ist der Arbeitgeber verpflichtet, nach § 1 Abs. 3 KSchG eine Sozialauswahl durchzuführen. Diese hat grundsätzlich anhand folgender Kriterien zu erfolgen:

      • Dauer der Betriebszugehörigkeit
      • Lebensalter
      • Unterhaltspflichten
      • (Sofern vorhanden) Schwerbehinderung

      Anwalt bei Kündigungsschutzklage: Auf uns können Sie bauen!

      Möchten Sie einen Anwalt nach Kündigung einschalten, sollte dies zügig geschehen. Und zwar vor allem deswegen, weil die Erhebung einer Kündigungsschutzklage als probates Rechtsmittel fristgebunden ist. Wenn der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Kündigung des Arbeitgebers geltend machen will, besteht die Möglichkeit eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Hiermit soll festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

      Die Frist beträgt für die Anrufung des Arbeitsgerichts nach § 4 Abs. 1 S. 1 KSchG – Klage – drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Nach § 7 KSchG gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam, wenn der Arbeitnehmer diese Frist versäumt.

      Sie möchten nach der Kündigung einen Anwalt konsultieren? Bei der Rechtsanwaltskanzlei Heinemann in Magdeburg sind Sie goldrichtig. Hat Ihr Arbeitgeber das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt, beraten wir Sie nach Erteilung des Mandats als unseren Mandanten nachdem Sie uns das Mandat erteilt haben, zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten. Wir vertreten Sie auch in einem Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht. Damit in Ihrem Fall der Kündigungsschutz optimal verfolgt werden kann, wenden Sie sich an Ihren Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Magdeburg in der Anwaltskanzlei Heinemann und vereinbaren mit ihm am besten einen Termin unter 0391 7446140. Wir sind Ihre kompetenten Anwälte nach einer Kündigung!

      Abfindung nach Kündigung: Wann haben Sie Anspruch?

      Sie suchen einen Anwalt nach Ihrer Kündigung? Wenn Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, beraten wir Sie nach Erteilung des Mandats als unseren Mandanten zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten und vertreten Sie in einem Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht. Vereinbaren Sie mit Ihrem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Magdeburg in der Anwaltskanzlei Heinemann am besten einen Termin.

      Ihr Rechtsanwalt nach Kündigung in Magdeburg:
      Wir beraten Sie gern und kompetent.

      Thomas Jursch
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