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Ihr Anwalt für Arztrecht in Magdeburg

Daniel Schrammen Anwalt für Arbeitsrecht

Rolf Heinemann

Ihr Fachanwalt für Medizinrecht

Jetzt Beratung vereinbaren:

0391 – 7 44 61 40

Mo. bis Fr 8:00 bis 18:00 Uhr

Kompetente Unterstützung bei medizinrechtlichen Fragen

Herzlich willkommen bei der Anwaltskanzlei Heinemann! Wenn es um rechtliche Fragestellungen im Bereich des Arztrechts geht, sind Sie bei uns in den besten Händen. Unsere erfahrenen Anwälte bieten Ihnen fundierte Beratung und engagierte Vertretung in allen Belangen des Arztrechts. Ob Approbations-, Haftungs- oder Zulassungsrecht – wir setzen uns kompetent und zielgerichtet für Ihre Interessen ein.

Auch hinsichtlich eines Praxiskaufvertrag, der Abwehr von Veröffentlichungen auf Bewertungsportalen oder anderen Belangen des Arztrechts können Sie auf uns bauen.

Vertrauen Sie auf unsere Expertise und lassen Sie uns gemeinsam die beste Lösung für Ihren Fall finden. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin mit unserem erfahrenen Anwalt für Arztrecht.

Ihre Kanzlei für Arztrecht: Übersicht der Bereiche des Arztrechts und unserer Tätigkeit

Unsere Kanzlei für Arztrecht unterstützt Sie an sämtlichen Belangen rund um das Rechtsgebiet. Das Arztrecht umfasst alle rechtlichen Bereiche, mit denen ein Arzt/eine Ärztin Berührung hat. Dies betrifft insbesondere folgende Rechtsgebiete bzw. Rechtsbereiche:

  • Approbationsrecht
  • Zulassungsrecht
  • Recht im Zusammenhang mit Wirtschaftlichkeitsprüfungen
  • Standesrecht
  • Abwehr von Veröffentlichungen auf Bewertungsportalen
  • Wettbewerbsrecht
  • Abrechnungsrecht
  • Arzneimittelrecht
  • Verordnungsrecht
  • Haftungsrecht
  • Arbeitsrecht
  • Vertragsrecht
  • Datenschutzrecht

Ihr Anwalt für Arztrecht ist Fachanwalt für Medizinrecht in unserer Kanzlei und kann in verschiedener Hinsicht in den mit dem Arztrecht verbundenen Handlungsbedarfen, Fragen, Problemen und Rechtsstreitigkeiten für Sie tätig sein, insbesondere:

  • Rechtsberatung
  • Vertragsgestaltung
  • Außergerichtliche Vertretung
  • Gerichtliche Vertretung

Konkret erstreckt sich die Tätigkeit unserer Kanzlei im Arztrecht beispielsweise auf

  • die Vertragsgestaltung bei der Erstellung von Arbeitsverträgen im Zusammenhang mit der Einstellung von Personal,
  • die Vertragsgestaltung bei der Erstellung von Praxiskaufverträgen im Falle des Kaufs oder Verkaufs einer Arztpraxis (oder Praxis eines Psychologen oder psychologischen Psychotherapeuten),
  • die Rechtsberatung Zusammenhang mit Wirtschaftlichkeitsprüfungen oder Werbung
  • die Vertretung gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung bei Problemen im Zusammenhang mit der Zulassungsverordnung,
  • die Vertretung im Zusammenhang mit arbeits- und haftungsrechtlichen Streitigkeiten.

Bei Rechtsberatungsbedarf in arztrechtlichen Fragen konsultieren Sie unsere Kanzlei gerne. Sie erhalten bei uns kompetente Rechtsberatung durch einen Anwalt für Medizinrecht. Ebenso vertreten wir Sie kompetent in arztrechtlichen Streitigkeiten. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 0391 744 61 40 oder per E-Mail und vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrem Anwalt für Arztrecht.

Approbationsrecht

Für die privatärztliche Tätigkeit ist lediglich eine Approbation notwendig. Für eine vertragsärztliche
Tätigkeit dagegen bedarf es für eine Kassenzulassung weiterer Voraussetzungen. Nur ein Vertragsarzt kann seine ärztlichen Leistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen.

Grundvoraussetzung für eine Zulassung ist zunächst die Eintragung ins Arztregister bei der für den Wohnort des betreffenden Arztes zuständigen kassenärztlichen Vereinigung. Folgende Unterlagen sind für einen Antrag auf die Eintragung in das Arztregister vorzulegen:

  • Geburtsurkunde
  • Zeugnis der ärztlichen Prüfung
  • Approbationsurkunde
  • Facharzt-Anerkennung
  • Nachweis über die ärztliche Tätigkeit nach bestandener ärztlicher Prüfung
  • Quittung Antragsgebühr

Bei Fragen zum Approbationsrecht steht Ihnen unser Anwalt für Arztrecht gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie direkt einen Termin.

Zulassungsrecht

Der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung dient die Bedarfsplanung. Für einen Arzt/eine Ärztin oder einen Psychotherapeuten/eine Psychotherapeutin der/die sich niederlassen möchte ist insoweit entscheidend, ob der betreffende Planungsbereich offen oder gesperrt ist. Die Bedarfsplanung gibt es auf Länderebene bei jeder kassenärztlichen Vereinigung für das jeweilige Fachgebiet. Die Bedarfsplanung legt fest, wie viele Fach- und Hausärzte sich in dem jeweiligen ärztlichen Fachgebiet in einem bestimmten Planungsbereich niederlassen dürfen und wird regelmäßig aktualisiert.

In offenen Planungsbereichen gibt es keine Probleme mit der Zulassung. Hier ist der Arztsitz frei wählbar. Die Zulassung von Ärzten ist jedoch häufig nicht unbeschränkt möglich, weil viele Planungsbereiche regelmäßig gesperrt sind. In einem gesperrten Bereich können neue Zulassungen nicht ohne weiteres erteilt werden. Haben Sie weitere Fragen dazu, ist unser Rechtsanwalt für Arztrecht gerne für Sie da.

Für die Zulassung eines Vertragsarztes in einem gesperrten Bereich gibt es ein gesetzlich geregeltes Nachbesetzungsverfahren, wenn die Zulassung eines Vertragsarztes durch Tod oder Verzicht endet.
Ein solches Nachbesetzungsverfahren wird beispielsweise bei einem Praxisverkauf durchgeführt. Auch im Zusammenhang mit einem solchen Praxisverkauf verzichtet der bisherige Praxisinhaber auf seine Zulassung gegenüber dem Zulassungsausschuss. Die jeweilige kassenärztliche Vereinigung (KV) führt dann eine Ausschreibung des frei gewordenen Vertragsarztsitzes durch.

Zulassungsausschuss

Der Zulassungsausschuss entscheidet bei mehreren Bewerbern nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der vom Gesetz (§ 103 Abs. 4 S. 5 SGB V) vorgegebenen Kriterien:

  1. die berufliche Eignung,
  2. das Approbationsalter,
  3. die Dauer der ärztlichen Tätigkeit,
  4. eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet,
  5. in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist,
  6. ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde,
  7. ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen,
  8. Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung,
  9. bei medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot.

Haben Sie Fragen dazu oder wünschen Sie eine tiefergehende kompetente rechtliche Beratung, können Sie auf den Anwalt für Arztrecht in unserer Kanzlei bauen. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 0391 744 61 40 oder per E-Mail.

Abwehr von Veröffentlichungen auf Bewertungsportalen

Immer wieder ein Thema ist auch die Abwehr vermeintlich ungerechtfertigter Bewertungen von Ärzten/Ärztinnen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung. Zur Frage der Zulässigkeit derartiger Veröffentlichungen gibt es auch bereits eine Reihe von Gerichtsentscheidungen. So führte der BGH in seiner Entscheidung vom 23.09.2014, Az. VI ZR 358/13, aus, dass der Einzelne sich auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen müsse. Missbrauchsgefahren sei der betroffene Arzt nicht schutzlos ausgeliefert, da er von der Beklagten die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen könne. Dass Bewertungen anonym abgegeben werden können, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Möglichkeit zur anonymen Nutzung sei dem Internet immanent.
Das Landgericht Augsburg hat in diesem Sinne auch in seiner Entscheidung vom 17.08.2017, Az. 22 O 560/17, ausgeführt, dass die Arztbewertung mit einem Stern zulässig sei. Und zwar stelle die „Ein-Stern-Bewertung“ ohne Begründung nach Auffassung des Landgerichts eine zulässige Meinungsäußerung dar. Der Nutzer bringe seine subjektive und individuelle Bewertung über die Klinik zum Ausdruck. Damit, dass der Hintergrund der Bewertung für den Internetnutzer offenbleibe, sei der Betreiber weder in seiner Ehre noch in seiner sozialen Anerkennung betroffen und die Meinungsäußerung (Art. 5 GG) dadurch nicht unzulässig.

Konsultieren Sie Ihren Anwalt für Arztrecht in unserer Kanzlei. Bei rechtlichen Fragen zur Zulässigkeit von Veröffentlichungen auf Bewertungsportalen berät Sie der Rechtsanwalt für Arztrecht in unserer Kanzlei rechtlich kompetent.

Der Praxiskaufvertrag

Mit dem vom Zulassungsausschuss ausgewählten Nachfolger schließt der ausscheidende Arzt dann üblicherweise einen Praxiskaufvertrag zur Übertragung seiner Praxis. Ein solcher Praxiskaufvertrag regelt die Modalitäten des Praxisübergangs, im Einzelnen insbesondere

  • den Übergang der Praxisgegenstände,
  • den Preis unter Aufteilung in einen immateriellen (Goodwill) und materiellen Teil,
  • das Schicksal des Mietvertrages und der weiteren bestehenden Verträge,
  • den Übergang der Patientenkartei,
  • die zeitliche Abgrenzung für abzurechnende Leistungen.

Für Zahnärzte richtet sich die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung ebenfalls nach entsprechenden Regelungen des SGB V und nach der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV). Für die Zulassung von Zahnärzten gibt es (noch) keine Bedarfsplanung.

Konsultieren Sie Ihren Anwalt für Arztrecht in unserer Kanzlei. Bei rechtlichen Fragen zur Zulassung steht unseren Mandanten ein Rechtsanwalt für Arztrecht ebenso kompetent zur Seite wie bei der rechtlichen Gestaltung von Praxiskaufverträgen.

Praxiskaufvertrag zur Übertragung seiner Praxis

Immer wieder sind ärztliche Behandlungsfehler Gegenstand von Rechtsstreiten. Und zwar geht es im Arzthaftungsrecht zunächst um die Haftung dem Grunde nach. Dabei stellt sich die Frage, ob ein medizinischer Behandler (Arzt, Zahnarzt, Physiotherapeut etc.) bei seinem Patienten einen körperlichen Schaden infolge eines zurechenbaren Behandlungsfehlers schuldhaft verursacht hat. Neben dem Behandlungsfehler kann es sich auch um einen Aufklärungsfehler oder Befunderhebungsfehler handeln. Sofern es zur Mandatierung eines Anwalts für Arztrecht durch einen Patienten kommt, sollten zur Bearbeitung des Haftungsfalls auf jeden Fall die vorhandenen medizinischen Behandlungsunterlagen von den behandelnden Stellen angefordert und eingesehen werden. Die ärztlichen Dokumentationen sind zentraler Gegenstand der Bearbeitung. Nach § 630g BGB gibt es einen Anspruch des Patienten auf Einsichtnahme in die Patientenakte.

Bezifferung des Schadensersatzanspruchs

Wenn die Haftung dem Grund nach feststeht, geht es im nächsten Schritt um die Haftung der Höhe nach. Zu Bezifferung des Schadensersatzanspruchs muss dabei der materielle und der immaterielle Schaden bemessen werden. Zum materiellen Schaden zählen finanzielle Einbußen in Form von entgangenem Einkommen aus angestellter Tätigkeit oder entgangenem Gewinn als Selbständiger, Fahrtkosten, Kosten für den notwendigen Umbau des PKW etc.
Den immateriellen Schaden möchte der Patient dann mit Schmerzensgeld entschädigt bekommen. Dazu müssen die körperlichen und damit zusammenhängenden Beeinträchtigungen des betreffenden Patienten festgestellt werden. Nicht nur die erlittenen Schmerzen, sondern alle infolge des schadensbegründenden Ereignisses entstandenen Beeinträchtigungen zählen hierzu. Hier spielen insbesondere eine Rolle:

  • Dauer und Intensität der Schmerzen
  • Verlust von Gliedmaßen
  • Einschränkung von Körperfunktionen
  • Hobby kann nicht mehr ausgeübt werden
  • Beruf kann nicht mehr ausgeübt werden
  • Mobilität ist eingeschränkt

Bei rechtlichen Fragen zur Haftung steht unseren Mandanten ein Anwalt für Arztrecht kompetent zur Seite. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin.

Schmerzensgeldtabellen und Gerichtsurteile

Die jeweils vorliegenden Beeinträchtigungen sind dann als Geldentschädigung zu bewerten. Dazu geben die sogenannten Schmerzensgeldtabellen Hilfestellung. Aus den Schmerzensgeldtabellen können Gerichtsentscheidungen mit ausgeurteiltem Schmerzensgeld zu ähnlichen immateriellen Schäden herausgefiltert werden. Es kann allerdings immer nur eine Annäherung erfolgen, weil es feste Beträge zu bestimmten körperlichen Schäden und Beeinträchtigungen nicht gibt. Jedes Gericht urteilt hier grundsätzlich nach eigenem Ermessen. Ihr Anwalt für Medizinrecht in unserer Kanzlei kann Sie in Fragen zum Arzthaftungsrecht kompetent rechtlich beraten und Ihnen einen Weg für die weitere rechtliche Vorgehensweise aufzeigen. Streitigkeiten aus dem Arzthaftungsrecht werden zumeist vor der zuständigen Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen und/oder vor Gericht ausgetragen. Zuständig für die Entscheidung über Schadensersatzansprüche in arzthaftungsrechtlichen Fällen sind dabei die Zivilgerichte. Zur Klärung eines Behandlungsfehlervorwurfs und der Frage, ob es sich dabei ggf. um einen groben Behandlungsfehler handelt, ist sowohl bei der Schlichtungsstelle als auch vor Gericht regelmäßig die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens notwendig.

Konsultieren Sie Ihren Anwalt für Arztrecht in unserer Kanzlei. In arzthaftungsrechtlichen Fällen beraten und vertreten wir unsere Mandanten kompetent. In Rechtsstreitigkeiten arztrechtlicher Art steht Ihnen in unserer Kanzlei ein Fachanwalt für Medizinrecht zur Seite.

Strafrecht

Im Zusammenhang mit Behandlungs- oder Aufklärungsfehlern kommt es auch häufiger zu Strafanzeigen. Der betreffende Patient zeigt dann in der Regel den im Krankenhaus behandelnden Arzt wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung bei der Staatsanwaltschaft an. Die Staatsanwaltschaft leitet dann ein Ermittlungsverfahren ein und überprüft den angezeigten Sachverhalt unter strafrechtlichen Gesichtspunkten. Das Ermittlungsverfahren wird dann entweder mit der Erhebung einer Anklage oder der Einstellung des Ermittlungsverfahrens abgeschlossen. In der Regel holt die Staatsanwaltschaft zur Entscheidungsfindung ein medizinisches Gutachten ein. Das Gericht prüft nach Erhalt der Anklageschrift sodann, ob das Hauptverfahren eröffnet wird oder nicht.

Unser Fachanwalt für Medizinrecht kann Sie auch in strafrechtlichen Angelegenheiten kompetent vertreten. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin mit Ihrem Anwalt für Arztrecht. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 0391 744 61 40 oder per E-Mail.

Arbeitsrecht

Als Arbeitgeber ist ein niedergelassener Arzt/eine niedergelassene Ärztin insbesondere bei der Vertragsgestaltung und in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen gefordert.

Besondere individuelle Vertragsgestaltung ist regelmäßig im Zusammenhang mit der Einstellung von angestellten Ärzten notwendig.
Beim Abschluss von Arbeitsverträgen sind insbesondere auch auf die Maßgaben des Nachweisgesetzes (NachwG) zu beachten. Bei Verstößen drohen gemäß § 4 NachwG u.U. Bußgelder.
Je nach Trägerschaft des jeweiligen Krankenhauses gelten möglicherweise einschlägige Tarifverträge oder sind einschlägige Arbeitsvertragsrichtlinien (Caritas oder Diakonie) zu berücksichtigen.

Arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen mit angestellten Mitarbeitern/-innen können vielfältig sein. Gegenstand solcher Streitigkeiten können beispielsweise Lohn-, Urlaubs- oder Überstundenansprüche sein. Kündigungsrechtliche Auseinandersetzungen werden regelmäßig aufgrund von Kündigungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht ausgetragen.

Datenschutz

Der Datenschutz spielt in einer Arztpraxis eine wichtige Rolle. Insbesondere deswegen, weil hier in großem Stil Diagnose- und Therapiedaten von Patienten als hochsensible Daten erhoben und verarbeitet werden. Auch die Verschwiegenheitspflicht und die Entbindung von der Schweigepflicht stehen in einer Arztpraxis im datenschutzrechtlichen Fokus.

Seit Inkrafttreten der DSGVO im Jahr 2018 drohen bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften hohe Bußgelder. Auch deswegen sollte deren Einhaltung ernst genommen werden.

Im Hinblick auf Art. 37 DSGVO i.V.m. Art. 9 Nr. 1 DSGVO besteht die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der sich der einschlägigen datenschutzrechtlichen Themen annehmen kann.

Auch im Zusammenhang mit

  • haftungsrechtlichen Fragen,
  • Vertragsgestaltung in arbeitsvertragsrechtlichen Angelegenheiten,
  • arbeitsrechtlichen Streitigkeiten
  • datenschutzrechtlichen Fragen

kann Sie Ihr Anwalt für Arztrecht und Fachanwalt für Medizinrecht in unserer Kanzlei juristisch kompetent beraten und ggfs. außergerichtlich oder vor Gericht als Rechtsanwalt vertreten. Vereinbaren Sie einen Termin unter 0391 744 61 40 oder kontaktieren Sie uns per E-Mail.

Ihr Anwalt für Medizinrecht in Magdeburg:
Wir beraten Sie gern und kompetent.

Daniel Schrammen Anwalt für Arbeitsrecht

Rolf Heinemann
Ihr Fachanwalt für Medizinrecht

Als Ihr Anwalt für Medizinrecht in Magdeburg verfügen wir über langjährige anwaltliche Erfahrung und stehen Ihnen kompetent telefonisch, per E-Mail oder per Post, aber auch persönlich gerne zur Verfügung.

Sollten Sie weiteren Informationsbedarf zum Thema Medizinrecht haben, zögern Sie nicht und rufen Sie uns während unserer Geschäftszeiten von Mo.-Do. 8:00-18:00 Uhr, Fr. 8:00-15:00 Uhr unter 0391 7446140 an und vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Alternativ schreiben Sie uns eine Nachricht. Wir rufen Sie unverzüglich zurück.

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info@raheinemann.de

Fax: 03 91 – 7 44 61 50

 

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