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Rechtsanwalt für Medizinrecht in Magdeburg

Das „Medizinrecht“ ist ein Sammelbegriff und umfasst die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten in den verschiedenen Bereichen der Medizin. Unterschieden wird hier beispielsweise nach den verschiedenen Gruppen von Leistungserbringern. So soll beispielsweise das Krankenhausrecht den Krankenhausbereich, das Arztrecht den ärztlichen Bereich, das Zahnarztrecht den zahnärztlichen Bereich, das Pflegerecht den Bereich der ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) und stationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) erfassen. 

Daneben gibt es dann noch Spezialbereiche, wie beispielsweise das Arzneimittelrecht und das Medizinprodukterecht, die übergreifend für alle Leistungserbringer relevant sind. Sie benötigen rechtliche Unterstützung in medizinrechtlichen Streitigkeiten und Fragestellungen?
Dafür finden Sie bei uns kompetente und erfahrene Rechtsanwälte. Wir beraten und vertreten Sie kompetent in Angelegenheiten mit medizinrechtlichem Bezug.

Krankenhausrecht

Für Krankenhäuser gibt es zunächst eine gesetzlich geregelte Krankenhausplanung. Das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) regelt auf Bundesebene den Rahmen für die Krankenhausplanung. Dieser Rahmen wird durch die Krankenhausgesetze der Länder erweitert und detailliert.

Die Vergütung von Krankenhausleistungen erfolgt ebenfalls auf der Grundlage entsprechender gesetzlicher Bestimmungen. Das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und in die Fallpauschalenvereinbarung (FPV) der Selbstverwaltungspartner für die Vergütung der von den Krankenhäusern erbrachten Leistungen sollen hier genannt werden. Außerdem schließen die Krankenhäuser mit den Verbänden der Krankenkassen gesetzlich vorgesehene Vergütungsvereinbarungen (Diese werden unterschiedlich bezeichnet, z.B. „Budget- und Entgeltvereinbarung“).

Die ebenfalls gesetzlich vorgesehene Prüfverfahrensvereinbarung (PrüvV) regelt dann die Prüfung von Abrechnungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbrachter Leistungen.

Arztrecht, Zahnarztrecht

Die Zulassung von Ärzten zur vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen ist insbesondere geregelt im SGB V und der Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV). Zugelassene Ärzte werden gesetzlich als Vertragsärzte bezeichnet. Die Zulassung von Ärzten ist nicht unbeschränkt möglich. Vielmehr gibt es auf Länderebene gesetzlich geregelte Bedarfsplanungen, die für bestimmte ärztliche Fachgebiete Zulassungsbeschränkungen vorsehen. Für die Zulassung eines Vertragsarztes gibt es in einem gesperrten Bereich ein gesetzlich geregeltes Nachbesetzungsverfahren, wenn die Zulassung eines Vertragsarztes durch Tod oder Verzicht endet. Für Zahnärzte richtet sich die die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung nach dem SGB V und der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV). Für die Zulassung von Zahnärzten gibt es (noch) keine Bedarfsplanung.

Die Vergütung von Ärzten ist geregelt insbesondere in den Leistungskatalogen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) bzw. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die Vergütung von Zahnärzten ist geregelt insbesondere in den Leistungskatalogen des Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) bzw. der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Zur Kontrolle für die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes sieht das SGB V Wirtschaftlichkeitsprüfungen vor. Damit kann auf Antrag der Kostenträger die Wirtschaftlichkeit der zu deren Lasten verordneten Leistungen überprüft werden.

Bei fehlender Kassenzulassung sowie Erbringung außervertraglicher Leistungen erfolgt die Leistungsabrechnung regelmäßig privat an die Patienten als Selbstzahler.

Die zwischen Ärzten oder Zahnärzten im Zusammenhang mit einem Praxisverkauf oder einer Kooperation geschlossenen Verträge sind zivilrechtlicher Natur.

Recht der Psychotherapeuten

Die vorstehenden Ausführungen zu den Ärzten gelten entsprechend auch für Psychotherapeuten. Auch bei den Psychotherapeuten gibt es eine Bedarfsplanung.

Grundlage für die Leistungsabrechnung sind u.a. bestimmte Regelungen im EBM.

Die Ausübung der Psychotherapie ist durch das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) geregelt.

Pflegerecht

Die Vergütung von ambulanten (Pflegedienste) und stationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) erfolgt aufgrund von Vergütungsvereinbarungen zwischen den Trägern der Pflegeeinrichtungen und den Pflegekassen. Der Abschluss solcher Vergütungsvereinbarungen ist gesetzlich im SGB V und SGB XI vorgegeben. Eine Abrechnung erbrachter Pflegeleistungen zu Lasten der Pflegekassen ist nur aufgrund einer solchen Vergütungsvereinbarung möglich.

Gesetzlich geregelt im SGB XI sind dann auch zugunsten der Kostenträger die Durchführung von Qualitätsprüfungen und Abrechnungsprüfungen.

Behandlungsfehler

Arzthaftung und Arzthaftungsrecht sind Begriffe, die im Zusammenhang mit Behandlungsfehlern Bedeutung haben.

Aus ärztlichen Behandlungsfehlern resultieren häufig Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld seitens der behandelten Patienten. Diese Ansprüche stützen sich regelmäßig auf Verletzung von Sorgfaltspflichten aus dem Behandlungsvertrag oder auf unerlaubte Handlung (§ 823 BGB). Es gibt zahlreiche ärztliche Pflichten, gegen die verstoßen werden kann. Stichworte sind hier: Behandlungsfehler, Befunderhebungsfehler, Aufklärungsfehler, Dokumentationsfehler. Die Durchsetzung von Ansprüchen gestaltet sich einfacher im Fall von groben Behandlungsfehlern wegen der daraus regelmäßig folgenden Beweislastumkehr. Nicht außer Acht gelassen werden sollte im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern die Verjährung.

Angemerkt werden soll noch, dass die Patientenrechte gestärkt wurden mit dem im Jahr 2013 in Kraft getretenen Patientenrechtegesetz. Ausdrücklich geregelt wurden hier beispielsweise Informations- und Auskunftsrechte, aber auch das Recht auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen.

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Sollten Sie weiteren Informationsbedarf zum Thema Medizinrecht haben, zögern Sie nicht und rufen Sie uns während unserer Geschäftszeiten von Mo.-Do. 8:00-18:00 Uhr, Fr. 8:00-15:00 Uhr unter 0391 7446140 an und vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Alternativ schreiben Sie uns eine Nachricht. Wir rufen Sie unverzüglich zurück.

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