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Schenkung zu Lebzeiten: kluge und vorauschauende Erbplanung

Daniel Schrammen Anwalt für Arbeitsrecht

Marko Rummel

Rechtsanwalt & Sozius für Erbrecht

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Wir wissen aus Erfahrung, dass die Planung und Verwaltung Ihres Vermögens sowie die rechtlichen Aspekte rund um Schenkungen zu Lebzeiten eine enorm komplexe (und mitunter sogar emotionale) Angelegenheit sein können. Die Kanzlei Heinemann unterstützt Sie dabei 

mit Sachverstand und Weitblick und hilft Ihnen dabei, Ihre Vermögenswerte für die Zukunft bestmöglich an Ihre Erben zu übertragen. Durch unsere umfassende Fachkenntnis, jahrelange Erfahrung und einen persönlichen Ansatz stellen wir sicher, dass sowohl Sie als auch Ihre Erben bestmöglich profitieren. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin!

Formerfordernis bei einer Schenkung zu Lebzeiten

Die Vermögensübertragung aufgrund einer Nachlassplanung hat nicht immer zwingend erbrechtlichen Bezug und geschieht nicht immer nur aufgrund eines Erbvertrags oder eines Testaments. Sie können Ihr Vermögen oder Teile davon nämlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auch bereits zu Lebzeiten mit einer Schenkung auf diejenigen Personen übertragen, die es eigentlich nach Ihrem Tod bekommen sollen.

Zu beachten ist bei einer Schenkung zunächst, dass zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich ist. Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

Sofern allerdings Immobilien oder Rechte daran Gegenstand von Schenkungen sind, ist in jedem Fall der Notar hinzuzuziehen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Ihr Haus zu Lebzeiten verschenken wollen. Für die Wirksamkeit der Schenkung ist dann die notarielle Beurkundung zwingend erforderlich. Ohne die Hinzuziehung des Notars ist auch der Vollzug einer solchen Schenkung nicht möglich. Der Notar veranlasst nach Abschluss des Grundstücks- bzw. Immobiliarkaufvertrags die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch.

Pflichtteil bei Schenkung zu Lebzeiten & Pflichtteilsergänzungsansprüche

Der Pflichtteil ist bei einer Schenkung zu Lebzeiten ebenfalls betroffen. Häufig ergibt sich nämlich auch die Konstellation, dass Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind, die bei Ihrem Tod möglichst nicht von Ihrem Vermögen partizipieren sollen. Dies könnte ggfs. erreicht werden, wenn eine entsprechende Schenkung frühzeitig vorgenommen wird.

Zu bedenken ist bei einer Schenkung nämlich, dass Schenkungen nicht mehr bei der Berechnung eines Pflichtteilsanspruchs zu berücksichtigen ist, wenn zehn Jahre nach Vornahme einer wirksamen Schenkung verstrichen sind. Die Frist von zehn Jahren beginnt eben nur zu laufen, wenn die Schenkung wirksam vorgenommen wurde. Sollte die Frist von zehn Jahren ggfs. bei Ihrem Versterben noch nicht abgelaufen sein, ergeben sich möglicherweise Pflichtteilsergänzungsansprüche, die seitens der Pflichtteilsberechtigten gegen die von Ihnen eingesetzten Erben geltend gemacht werden können. Der verschenkte Gegenstand oder Geldbetrag wird ggs. dem Nachlass hinzugerechnet, wodurch sich der Pflichtteil erhöht. Lassen Sie sich bei einer Schenkung zu Lebzeiten von Ihrem Anwalt für Erbrecht in Magdeburg in unserer Kanzlei beraten.

Anrechnung von Schenkungen

Wenn Sie sicherstellen wollen, dass eine Schenkung an den Erben auf sein Erbteil angerechnet oder nicht angerechnet werden soll, ist es ratsam, dass Sie dies als Erblasser ausdrücklich im Testament mit letztwilliger Verfügung so zu bestimmen. Insbesondere müsste dies beispielsweise geschehen, wenn Sie bei der Finanzierung der Ausbildung eines Ihrer Kinder möchten, dass sich das begünstigte Kind diese Unterstützung nicht auf sein Erbteil anrechnen lassen muss und insoweit kein Ausgleich unter den Erben stattfindet.

Auch bei Schenkungen zu Lebzeiten an einen Pflichtteilsberechtigten müsste ausdrücklich testamentarisch geregelt werden, dass eine Anrechnung stattfindet, wenn sie als solche berücksichtigt werden soll. Und zwar müsste dies spätestens zum Zeitpunkt der Schenkung geschehen. Nachträglich kann dies nicht mehr wirksam letztwillig verfügt werden.

Ihr Anwalt für Erbrecht in unserer Kanzlei kann Sie bei einer Schenkung an Ihr Kind oder Ihren Enkel zu Lebzeiten über die möglichen erbrechtlichen Folgen in Ihrem Fall kompetent beraten. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin — telefonisch oder via E-Mail.

Gemischte Schenkungen

Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn die Schenkung mit einer Gegenleistung verbunden ist.
Für die Finanzverwaltung ist dann die Differenz aus Gegenleistung und Schenkung zu Lebzeiten für die Bemessung der Schenkungssteuer relevant.

Böswillige Schenkungen

Wenn Sie als Erblasser einen Erbvertrag abgeschlossen oder ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben, können Sie zwar dennoch grundsätzlich frei über Ihr Vermögen zu Lebzeiten verfügen.
Sollten Sie sich als Erblasser im Nachhinein aber beispielsweise mit dem durch Erbvertrag oder Testament Begünstigten überwerfen, ist folgendes zu beachten: Wer als in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
Die Rechtsprechung verfährt bei gemeinschaftlichen Testamenten nach Eintritt deren Bindung entsprechend.

Ihr Anwalt für Erbrecht in unserer Kanzlei kann Sie bei meiner Schenkung zu Lebzeiten über die möglichen erbrechtlichen Folgen in Ihrem Fall kompetent beraten. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin — telefonisch oder via E-Mail.

Schenkung zugunsten Dritter

Als künftiger Erblasser können Sie auch einen Vertrag abschließen, wonach der Begünstigte die Leistung erst erhält, wenn der Schenker verstorben ist. Für solche Verträge gilt nicht die bei Schenkungsversprechen auf den Todesfall vorgeschriebene Form. Der Klassiker für die Schenkung durch Vertrag zugunsten Dritter ist ein Vertrag mit der Bank, der Sie die Anweisung geben, einen bestimmten Geldbetrag erst nach Ihrem Tod an einen Dritten auszuzahlen, beispielsweise an Ihre Lebensgefährtin oder Ihren Lebensgefährten. Die Gefahr liegt bei dieser Konstellation dann darin, dass die Erben das mit der Anweisung verbundene Schenkungsangebot widerrufen können, bevor die Bank das angewiesene Geld ausgezahlt hat. Dies wäre nicht mehr möglich, wenn der Erblasser ausdrücklich das Widerrufsrecht ausgeschlossen hat.

Nicht unerwähnt bleiben soll, dass es immer wieder Abgrenzungsprobleme zwischen der Schenkung durch Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 331 BGB (dazu vorstehende Ausführungen) und der Schenkung auf den Todesfall gemäß § 2301 BGB gibt. Für letztere ist die Wirksamkeit des Schenkungsversprechens grundsätzlich an dessen notarielle Beurkundung gebunden.

Holen Sie sich kompetenten Rat bei Ihrem Anwalt. In unserer Kanzlei prüft ein Anwalt für Erbrecht bei einer beabsichtigten Schenkung an Ihre Enkel zu Lebzeiten oder bei einer sonstigen Schenkung zu Lebzeiten Ihre rechtlichen Möglichkeiten und berät Sie im Zusammenhang mit der weiteren Vorgehensweise. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin — telefonisch oder via E-Mail.

Können Schenkungen zurückgefordert werden?

Die Möglichkeit einer Rückforderung der Schenkung zu Lebzeiten sieht zum einen das Gesetz bei Vorliegen besonderer Gründe vor.
Danach kann der Schenker die Herausgabe des Geschenkes fordern, wenn er nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen. Ein Geschenk kann allerdings grundsätzlich nicht mehr zurückgefordert werden, wenn es der Beschenkte verbraucht hat.

Weiterhin kann der Schenker eine Schenkung auch widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. Auch die Erben haben möglicherweise noch ein Widerrufsrecht. Allerdings nur dann, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

Zu beachten ist bei Schenkungen zu Lebzeiten in diesem Zusammenhang noch, dass Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, nicht der Rückforderung und dem Widerruf unterliegen.
Einfacher ist eine Rückforderung möglicherweise, wenn im Schenkungsvertrag entsprechende Rücktrittsrechte vereinbart wurden. Allerdings ist zu beachten, dass solche Vereinbarungen dem geltenden Recht entsprechen müssen. Alles hat nämlich seine Grenzen. So ist es beispielsweise nicht zulässig, in die Persönlichkeitsrechte des Beschenkten einzugreifen. Dies kann u. U. der Fall sein, wenn der Beschenkte eine bestimmte Person heiraten soll oder nicht mehr frei über sein Vermögen verfügen können soll.

Lassen Sie sich bei einer beabsichtigten Schenkung zu Lebzeiten von bei Ihrem Anwalt beraten. In unserer Kanzlei prüft ein Anwalt für Erbrecht bei einer beabsichtigten Schenkung an Ihre Enkel zu Lebzeiten oder bei einer sonstigen Schenkung zu Lebzeiten Ihre rechtlichen Möglichkeiten und berät Sie im Zusammenhang mit der weiteren Vorgehensweise. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin — telefonisch oder via E-Mail.

Schenkung zu Lebzeiten und Schenkungssteuer

Aufgrund von Schenkung auf eine andere Person übergegangenes Vermögen wird vom Staat grundsätzlich mit der Schenkungssteuer besteuert. Vermögensübertragungen zwischen Verwandten und Ehepartnern sind aufgrund hoher Steuerfreibeträge allerdings steuerlich begünstigt. Die hohen Freibeträge bei der Schenkungssteuer führen häufig dazu, dass Schenkungen im engeren Familienkreis keiner Besteuerung unterliegen. Im Einzelnen sollten Sie zu Fragen im Zusammenhang mit der Schenkungssteuer in puncto Schenkungen zu Lebzeiten auf jeden Fall einen Steuerberater hinzuziehen.

Generell sind folgende Geldbeträge für den Beschenkten steuerfrei:

  • Schenkung bis 500.000 € an Ehegatten und Lebenspartner
  • Schenkung bis 400.000 € an Kinder und Stiefkinder sowie Enkel, wenn das Kind bereits verstorben ist
  • Schenkungen bis 200.000 € an Enkel und Stiefenkel
  • Schenkungen bis 100.000 € an Eltern und Großeltern
  • Schenkungen bis 20.000 € u. a. an Geschwister, Kinder der Geschwister, Stief- oder Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Ex-Ehepartner

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Jede Nachlassregelung und jeder Erbfall sollten individuell beleuchtet und maßgeschneidert behandelt werden. In unserer Rechtsanwaltskanzlei in Magdeburg ist es uns besonders wichtig, dass Sie genau dies erhalten. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf und profitieren Sie von der langjährigen Erfahrung und der großen Expertise unserer Anwälte für Erbrecht. Wenn Sie sich zu Ihrer individuellen Rechtslage informieren wollen, zögern Sie nicht und rufen Sie uns während der regelmäßigen Öffnungszeiten (Mo. – Do. 8.00 – 17.00 und Fr. 8.00 – 15.00), unter 0391 7446140 an und vereinbaren Sie einen persönlichen Termin in unserer Kanzlei. Alternativ können Sie uns auch eine Nachricht schreiben – wir rufen Sie unverzüglich zurück.

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