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Berliner Testament – Ihren Anwalt für Erbrecht in unserer Kanzlei

Daniel Schrammen Anwalt für Arbeitsrecht

Marko Rummel

Rechtsanwalt & Sozius für Erbrecht

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Das Berliner Testament ist die wohl am häufigsten vertretene Art des Testaments. Und zwar deswegen, weil sich damit die Eheleute gegenseitig absichern und durch langfristige Festlegung der Erbfolge Streit unter den Erben über das im Nachlass befindliche Vermögen vermeiden können.

Es handelt sich beim Berliner Testament um ein gemeinschaftliches Testament. Das Berliner Testament zeichnet sich eben dadurch aus, dass sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und als Schlusserben einen Dritten benennen.

Dies sind meistens das gemeinsame Kind bzw. die gemeinsamen Kinder. Der große Vorteil des Berliner Testaments besteht darin, dass der Ehepartner nach dem eigenen Tod abgesichert wird und die Erbfolge zur Vermeidung eines Streits unter den Erben geregelt ist. Allerdings können sich steuerliche Nachteile für den Schlusserben, in den meisten Fällen das gemeinsame Kind/die gemeinsamen Kinder, ergeben. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin mit unserer Kanzlei und lassen Sie sich beim Berliner Testament unter die Arme greifen.

Was ist ein Berliner Testament?

Die Ehegatten setzen sich bei einem Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass die gemeinsamen Kinder erst nach dem Tod des überlebenden Ehepartners das Vermögen beider Ehegatten erben (§ 2269 BGB). Bei einem Berliner Testament kann der überlebende Ehegatte dann frei über den Nachlass bzw. das geerbte Vermögen verfügen, ohne wie ein Vorerbe beschränkt zu sein.

Holen Sie sich kompetenten Rat bei Ihrem Anwalt für Berliner Testamente. In unserer Kanzlei berät Sie ein kompetenter Rechtsanwalt, wie Sie ein gemeinschaftliches Testament in Form eines Berliner Testaments am besten gestalten können. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin mit Ihrem Anwalt für Erbrecht in Magdeburg — telefonisch oder via E-Mail.

Form des gemeinschaftlichen Testaments als Berliner Testament

Als eigenhändiges Testament wird das Berliner Testament von einem der Ehepartner geschrieben und dann von beiden Ehepartnern unter Angabe von Ort und Datum unterzeichnet (§ 2267 BGB).

Weiterhin kann ein Berliner Testament als notarielles Testament (§ 2232 BGB) errichtet werden. Und zwar wird ein solches Testament zur Niederschrift eines Notars errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung seines letzten Willens übergibt.

Änderung eines Ehegattentestaments als Berliner Testament möglich?

Die Besonderheit beim gemeinschaftlichen Testament ist, dass die beiden Ehepartner bei wechselbezüglichen Verfügungen grundsätzlich an ihren letzten Willen gebunden sind und insoweit eigenständig ohne weiteres nicht mehr anders verfügen können. Wechselbezüglich ist eine solche Verfügung dann, wenn die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde.

Einseitige Verfügungen im Ehegattentestament unterliegen dieser Bindung nicht und können einseitig mit Testament des jeweiligen Ehepartners widerrufen werden.

Möglichkeiten der Änderung eines Berliner Testaments zu Lebzeiten

Die einfache Änderung einer wechselbezüglichen Verfügung in einem Berliner Testament ist zum einen möglich, wenn sich die beiden Ehepartner einig sind. Zum anderen ist eine Änderung bei entsprechendem Änderungsvorbehalt möglich.

Sollte eine einfache Änderung des als Berliner Testament aufgesetzten gemeinschaftlichen Testaments nicht möglich sein, weil die Ehegatten sich nicht einig sind und auch kein Änderungsvorbehalt besteht, so kann der betreffende Ehegatte die entsprechende wechselbezügliche Verfügung nur widerrufen. Der Widerruf der einen Verfügung hat dann allerdings die Unwirksamkeit der anderen zur Folge. Ein solcher Widerruf kann allerdings nur zu Lebzeiten des anderen Ehegatten und nur in notarieller Form erklärt werden. Der Widerruf der betreffenden wechselbezüglichen Verfügung hat dann automatisch die Unwirksamkeit der entsprechenden Verfügung des Ehepartners zur Folge.

Änderung eines Berliner Testaments nach dem Tod eines Ehepartners möglich?

Wenn der andere Ehegatte verstorben ist, kann der überlebende Partner wechselbezügliche Verfügungen in einem Berliner Testament auch nicht mehr durch Widerruf ändern. Es besteht dann für ihn nur die Möglichkeit, das Erbe oder das ihm zugewandte Vermächtnis auszuschlagen. Dann wird er zwar nicht mehr Erbe oder Vermächtnisnehmer des verstorbenen Ehegatten. Er kann aber seinen Nachlass mit einem Testament wieder neu regeln und dort bestimmen, was mit seinem Vermögen nach seinem Tod geschehen soll.

Wenn beispielsweise Herr Meyer nach dem Tod seiner Ehegattin nicht mehr seine Tochter, sondern seine neue Lebensgefährtin als seine Erbin einsetzen möchte, müsste er das Erbe nach dem Tod seiner Ehepartnerin ausschlagen. Er hätte dann aber Anspruch auf den kleinen Pflichtteil und auf Zugewinnausgleich.

Holen Sie sich kompetenten Rat bei Ihrem Anwalt für Berliner Testamente als Ehegattentestamente. In unserer Kanzlei berät Sie ein kompetenter Rechtsanwalt, wie Sie ein gemeinschaftliches Testament in Form eines Berliner Testaments am besten gestalten können. Insbesondere auch im Hinblick auf eventuell absehbare nachträgliche Änderungen. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin — telefonisch oder via E-Mail.

Was passiert mit einem Berliner Testament bei Scheidung der Ehe?

Bei Scheidung der Ehe wird ein gemeinschaftliches Testament, dass die Ehegatten als Berliner Testament aufgesetzt hatten, vollinhaltlich unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Dies gilt auch, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.

Allerdings sollen gemäß § 2268 Abs. 2 BGB in vorgenannten Fällen die Verfügungen insoweit wirksam bleiben, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden.

Folgen des Berliner Testaments für die Kinder

Die als Schlusserben in einem Berliner Testament bedachten Kinder sind beim Tod des ersten Elternteils enterbt und können ihren Pflichtteil gegenüber dem überlebenden Elternteil geltend machen.

Um zu verhindern, dass der überlebende Elternteil dann finanziell in Bedrängnis kommt und die Kinder dann nach dessen Tod erneut erben, nehmen die Eheleute regelmäßig eine Pflichtteils-Strafklausel in ihr Berliner Testament auf. In einer solchen Pflichtteils-Strafklausel des Berliner Testaments heißt für diejenigen Kinder, die nach dem Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil verlangen, häufig, dass weder diese Kinder noch deren Abkömmlinge dann nach dem Tod des Letztversterbenden dessen Erben werden sollen. Dennoch können diese Kinder dann nach dem Tod des Letztversterbenden erneut ihren Pflichtteil fordern.

Wann ist ein Berliner Testament unwirksam bzw. anfechtbar?

  • Formfehler
  • fehlende Testierfähigkeit
  • Sittenwidrigkeit
  • Irrtum (Erklärungsirrtum, ein Inhaltsirrtum oder ein Irrtum über wesentliche Eigenschaften des Erklärungsobjektes)
  • Arglistige Täuschung
  • widerrechtliche Drohung
  • Übergehen eines oder mehrer Pflichtteilsberechtigter

Steuerliche Nachteile des Berliner Testaments

Das in einem Berliner Testament als Schlusserbe eingesetzte gemeinsame Kind bzw. die als Schlusserben eingesetzten gemeinsamen Kinder sind bei Tod des Erstversterbenden als enterbt anzusehen. Dann ergeben sich für das gemeinsame Kind bzw. die gemeinsamen Kinder bei Tod des Letztversterbenden häufig steuerliche Nachteile insoweit, als bei größeren Nachlässen erhöhte Erbschaftsteuerzahlungen anfallen. Um dies zu vermeiden, sollten sich die Eheleute bei Aufsetzen eines Berliner Testaments einen Steuerberater beiziehen.

Holen Sie sich kompetenten Rat bei Ihrem Anwalt für Berliner Testamente. In unserer Kanzlei berät Sie ein kompetenter Rechtsanwalt, wie Sie ein gemeinschaftliches Testament in Form eines Berliner Testaments am besten gestalten können. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin — telefonisch oder via E-Mail.

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Jede Nachlassregelung und jeder Erbfall sollten individuell beleuchtet und maßgeschneidert behandelt werden. In unserer Rechtsanwaltskanzlei in Magdeburg ist es uns besonders wichtig, dass Sie genau dies erhalten. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf und profitieren Sie von der langjährigen Erfahrung und der großen Expertise unserer Anwälte für Erbrecht. Wenn Sie sich zu Ihrer individuellen Rechtslage informieren wollen, zögern Sie nicht und rufen Sie uns während der regelmäßigen Öffnungszeiten (Mo. – Do. 8.00 – 17.00 und Fr. 8.00 – 15.00), unter 0391 7446140 an und vereinbaren Sie einen persönlichen Termin in unserer Kanzlei. Alternativ können Sie uns auch eine Nachricht schreiben – wir rufen Sie unverzüglich zurück.

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