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Ihr Anwalt für private Darlehensverträge

Daniel Schrammen Anwalt für Arbeitsrecht

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt & Sozius
Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht

Jetzt Beratung vereinbaren:

0391 – 7 44 61 40

Mo. – Do. 8.00 – 17.00 und Fr. 8.00 – 15.00

Mein Name ist Rolf Heinemann. Ich bin Ihr Anwalt für private Darlehensverträge. Ob Kauf eines Eigenheims, die Finanzierung einer Weiterbildung oder die Konsolidierung von Schulden – die Aufnahme eines Darlehens ist ein probates Mittel, um schnell an Geld zu kommen. Damit Sie dabei sicher und klar navigieren können, ist eine fundierte rechtliche Beratung unerlässlich. Unsere Kanzlei untersucht bei Fragestellungen im Zusammenhang mit einem privaten oder gewerblichen Darlehen die individuelle Situation und erarbeitet maßgeschneiderte Lösungen, um Ihre Interessen zu schützen. 

Mit einem tiefgreifenden Verständnis für Darlehensverträge und der vorherrschenden Dynamiken sowie langjähriger Erfahrung in der bankrechtlichen Beratung von Mandanten bieten wir Ihnen Sicherheit und Transparenz bei Ihren finanziellen Entscheidungen. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin — telefonisch oder via E-Mail.

Der Darlehensvertrag – Ihr Anwalt für private und gewerbliche Darlehensverträge

Gegenstand eines mit der Bank abgeschlossenen Darlehensvertrages (Verbraucherdarlehensvertrag, Immobiliardarlehensvertrag, gewerblicher Darlehensvertrag, Darlehensvertrag mit Existenzgründern, Forward-Darlehensvertrag, etc.) ist das Recht zur Nutzung eines Kapitalbetrages. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, hat der Darlehensnehmer den geschuldeten Zins zu bezahlen. Der Darlehensnehmer hat dagegen keinen umgekehrten Anspruch gegen die Bank auf Zahlung von Zinsen, wenn der Zins negativ ist. Eine Verpflichtung der Bank zur Zahlung von „Negativzinsen“ hat der BGH nämlich verneint (Urteil vom 09.05.2023, XI ZR 544/21). Negativzinsen würden keine Zinsen im Rechtssinne darstellen, so der BGH. Derjenige, der das Kapital erlangt hat, habe als Zins stets einen positiven Betrag zu bezahlen.

Während grundsätzlich für den Abschluss eines Darlehensvertrages keine Form einzuhalten ist, ist für den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages Schriftform vorgeschrieben.

Es gibt verschiedene Arten von Krediten. In der Bankpraxis werden auszugsweise folgende Kredite unterschieden:

  • Kontokorrentkredite (zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ggfs. mit Einräumung einer Kreditlinie)
  • Tilgungsdarlehen (gleichbleibende Tilgungsleistung bei abnehmenden Raten)
  • Festdarlehen (endfälliges Darlehen)
  • Annuitätendarlehen (gleichbleibende Raten mit steigendem Tilgungsanteil)
  • Avalkredite (bei Bürgschaften)

In den weiteren rechtlichen Ausführungen berücksichtigt unser Anwalt für Darlehensverträge solche Darlehensverträge, die nach dem 21.03.2016 abgeschlossen wurden.

Holen Sie sich kompetenten Rat bei Ihrem Anwalt für private und gewerbliche Darlehensverträge. In unserer Kanzlei prüft ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ihre rechtlichen Möglichkeiten und berät Sie im Zusammenhang mit der weiteren Vorgehensweise. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin — telefonisch oder via E-Mail.

Der Verbraucherdarlehensvertrag – Rechtliche Beratung von Ihrem Anwalt für private Darlehensverträge

Besonderen Schutz genießen Darlehensnehmer bei Verbraucherdarlehensverträgen. Dabei handelt es sich um entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber (in der Regel eine Bank) und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Unterschieden werden Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass sie

  • durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
  • für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.

Auch eine GbR kann im Einzelfall Verbraucher sein. Existenzgründer werden Verbrauchern gleichgestellt, wenn der Nettodarlehensbetrag 75.000,00 € nicht übersteigt.

Umfangreiche gesetzliche Informations- und Prüfpflichten als große Herausforderung für den Darlehensgeber kann Ihr Anwalt für Darlehensverträge auf deren Einhaltung überprüfen:

Vorvertragliche Informationspflichten des Darlehensgebers bestehen in kaum überschaubarer Fülle

  • Kreditwürdigkeitsprüfung zum Schutz des Verbrauchers vor Zahlungsunfähigkeit
  • Formerfordernisse und Pflichtangaben

Verstöße gegen die Kreditwürdigkeitsprüfung/Pflichtangaben

  • Verstöße gegen die Kreditwürdigkeitsprüfung werden unter anderem mit einer Verringerung des Zinssatzes sanktioniert sowie mit einem fristlosen Kündigungsrecht des Darlehensnehmers ohne Anspruch des Darlehensgebers auf Vorfälligkeitsentschädigung.
  • Verstöße gegen Pflichtangaben können je nach Art der Pflichtangabe unterschiedliche Sanktionen nach sich ziehen (z.B. jederzeitiges Kündigungsrecht ohne Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung bei fehlender Angabe der Vertragslaufzeit, Zinsermäßigung bei fehlender Angabe des Soll- oder des Effektivzinssatzes)

Verstöße gegen Pflichtangaben können auch dazu führen, dass die Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen beginnt. Dazu und zum Kündigungsrecht unten mehr.

Ihr Anwalt für private Darlehensverträge berät Sie bei rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit Ihrem Verbraucherdarlehensvertrag.

Kündigung von privaten Darlehensverträgen durch den Darlehensnehmer – Fragen Sie Ihren Kredit-Anwalt in unserer Anwaltskanzlei

Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz gemäß § 489 Abs. 2 BGB jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

Bei einer festen Darlehenslaufzeit und einem gebundenen Sollzinssatz ist der Darlehensvertrag für den Darlehensnehmer nur eingeschränkt ordentlich kündbar. Und zwar kann der Darlehensnehmer einen solchen Kreditvertrag zum einen entsprechend § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB kündigen, wenn die Sollzinsbindung endet. Bei einer Zinsbindung von mehr als 10 Jahren kann der Darlehensnehmer jedenfalls nach Ablauf von 10 Jahren seit vollständigem Empfang des Darlehens gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen.

Eine vom Darlehensnehmer gemäß § 489 BGB ausgesprochene Kündigung gilt gemäß § 489 Abs. 3 BGB als nicht erfolgt, wenn der Darlehensnehmer den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

Einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz kann der Darlehensnehmer außerordentlich nach § 490 Abs. 2 BGB kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrages hat. Ein solches könnte bestehen

  • bei dem Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der Sicherheit
  • wenn es der gegenwärtige Darlehensgeber ablehnt, das Darlehenskapital zu erhöhen, ein anderer Kreditgeber wäre dazu jedoch bereit
  • wenn Arbeitslosigkeit oder Ehescheidung den Kapitaldienst verunmöglichen.

Ihr Anwalt für Darlehensverträge in unserer Kanzlei kann Ihnen hierzu genaueres sagen.

Ein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nach § 491 Abs. 3 BGB mit gebundenem Sollzinssatz ist nach § 500 Abs. 2 Satz 2 BGB unter der gleichen Voraussetzung vorzeitig rückzahlbar, wie ein Darlehensvertrag nach § 490 Abs. 2 BGB gekündigt werden kann.

Lassen Sie sich von Ihrem Anwalt für private Darlehensverträge beraten. In unserer Kanzlei prüft ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht die Möglichkeit einer Kündigung oder vorzeitigen Erfüllung Ihres Darlehensvertrages. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin — telefonisch oder via E-Mail.

Kündigung von privaten Darlehensverträgen durch den Darlehensgeber – Fragen Sie Ihren Anwalt für Kreditverträge

Darlehen mit bestimmter Laufzeit kann die Bank als Darlehensgeber nur außerordentlich nach § 490 Abs. 1 BGB kündigen. Und zwar besteht diese Kündigungsmöglichkeit, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird.

Die Regelung des § 490 Abs. 1 BGB ist auch Vorlage für die in den AGB-Banken bzw. AGB-Sparkassen enthaltene Kündigungsregelung. Danach ist eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäftsbeziehungen zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden, deren Fortsetzung unzumutbar werden lässt.

In den Regelungen von Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken und Nr. 26 Abs. 2 AGB-Sparkassen ist auch näher geregelt, was denn wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein kann. Stichworte sind:

  • Unrichtige Angaben des Kunden über seine Vermögensverhältnisse
  • Wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder der Werthaltigkeit der Sicherheit
  • Nicht fristgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten

Mit einer von der Bank gemäß Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken oder Sparkasse gemäß Nr. 26 Abs. 2 AGB-Sparkassen ausgesprochenen Kündigung werden die zum Zeitpunkt deren Zustellung noch valutierenden Darlehen zur Rückzahlung fällig gestellt. Ihr Rechtsanwalt für Darlehensverträge in unserer Kanzlei überprüft die Voraussetzungen für die außerordentliche Kündigung Ihres Vertrages.

Sofern die Bank einen Verbraucherdarlehensvertrag wegen Zahlungsverzug kündigen will, hat sie in jedem Fall weitere Voraussetzungen nach § 498 BGB einzuhalten.

Die Vorfälligkeitsentschädigung – Ihr Anwalt für Kreditverträge klärt Sie auf

Bei außerordentlicher Kündigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

Für Verbraucherdarlehensverträge enthält die Regelung des § 502 BGB eine entsprechende Regelung im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens. Und zwar kann der Darlehensgeber im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gilt dies nur, wenn der gebundene Sollzinssatz bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.

Bei Verbraucherdarlehensverträgen kann der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 Abs. 2 BGB in folgenden Fällen ausgeschlossen sein:

  • wenn der Kredit bei ordnungsgemäßer Kreditwürdigkeitsprüfung nicht hätte gewährt werden dürfen (§ 505d Abs. 1 Satz 3 BGB),
  • wenn die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder
  • im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

Zum letzten Punkt noch folgende Anmerkungen: Den Banken werden durch ein Urteil des EuGH vom 09.09.2021, Az. C 33/20, zu Art. 10 Abs. 2 lit. r CCD 2008 (“das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung”) praktisch unerfüllbare Anforderungen bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen auferlegt. Der EuGH machte in seinem Urteil Vorgaben dazu, welche Angaben die Bank in dem Kreditvertrag zur einfachen Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung durch den Darlehensnehmer machen muss. Wohlgemerkt: Das Urteil bezieht sich nur auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und nicht auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

Ihr Anwalt für Darlehensverträge in unserer Anwaltskanzlei überprüft, ob die Voraussetzungen bei Ihrem privaten Darlehensvertrag erfüllt sind.

Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen darf die Vorfälligkeitsentschädigung folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:

  • 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags oder, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht überschreitet, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags,
  • den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.

Wie berechnet sich die Vorfälligkeitsentschädigung und was ist Vorfälligkeitsentgelt?

Der Darlehensgeber kann als Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, dass ihm die Nachteile ausgeglichen werden, die ihm durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens entstehen. Dies umfasst nur die gesicherte Zinserwartung der Bank als Darlehensgeber. Der BGH hat im Zusammenhang mit der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung entschieden, dass die Vorfälligkeitsentschädigung mit dem Zahlungsstrom-Modell als Berechnungsgrundlage sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Berechnungsmethode (Grundlage: hypothetische Darlehensneuausreichung) als auch nach der Aktiv-Passiv-Vergleichsmethode (Grundlage: laufzeitkongruente Wiederanlage in sicheren Kapitalmarkttiteln) erfolgen kann.

Angemerkt werden soll auch noch, dass bei entsprechender Vereinbarung der Parteien im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Auflösung eines Darlehens von Vorfälligkeitsentgelt anstelle von Vorfälligkeitsentschädigung gesprochen wird. Dabei besteht bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit des ausgehandelten Betrages grundsätzlich Verhandlungsfreiheit.

Kontaktieren Sie Ihren Anwalt für private Darlehensverträge und lassen Sie sich von ihm beraten. In unserer Kanzlei prüft ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht die Möglichkeit einer Kündigung oder vorzeitigen Erfüllung Ihres Darlehensvertrages. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin — telefonisch oder via E-Mail.

Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen im Präsenzgeschäft – Beratung und Vertretung durch Ihren Rechtsanwalt für Kreditverträge

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat.

Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde die jeweils erforderlichen Pflichtangaben nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben und beträgt dann einen Monat.

Das Widerrufsrecht bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt.

Verbraucherdarlehensverträge müssen bestimmte Pflichtangaben enthalten

Für Verbraucherdarlehensverträge sieht § 492 Abs. 2 BGB vor, dass ein solcher Vertrag bestimmte Pflichtangaben enthalten muss. Sowohl in der Vertragsurkunde als auch in den AGB der Bank können solche Pflichtangaben enthalten sein. Die AGB müssten dann allerdings Bestandteil des betreffenden Darlehensvertrages sein.

Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde die jeweils erforderlichen Pflichtangaben nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben und beträgt dann einen Monat.

Das Widerrufsrecht bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt.

Immer sind auch die Widerrufsbelehrungen bzw. Widerrufsinformationen nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen. Insbesondere war dazu Aufhänger die Regelung des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB wo es heißt:

Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 7 und bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 8 entspricht, genügt diese Vertragsklausel den Anforderungen der Sätze 1 und 2.

Dabei stellte sich immer wieder bei allen möglichen Abweichungen in der Gestaltung oder in der Formulierung, die Frage, ob die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters noch gilt oder ob die Abweichung zu groß ist. Bei Abweichung stellte sich dann weitergehend die Frage, ob die betreffende Angabe noch klar und verständlich ist. Dazu berät Sie Ihr Anwalt für private und gewerbliche Darlehensverträge in unserer Anwaltskanzlei.

Für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge enthielt das nicht mehr aktuelle Muster eine “Kaskadenverweisung”, zu der der EuGH in seinem Urteil Az. C-66/19 vor dem Hintergrund von Art. 10 II CCD 2008 der europäischen Richtlinie entschied, dass sie nicht “klar und prägnant” sei. Damit würde ein verwendetes Muster mit einer Kaskadenverweisung keinen Fristlauf auslösen können, so der EuGH. Der BGH entschied kurze Zeit später mit dem Verweis auf die entsprechende nationale Gesetzesregelung, dass deren Verwendung sehr wohl die Gesetzlichkeitsfiktion mit der Folge, dass von “klar und verständlich” auszugehen sei, auslöse. Es stellte sich damit die Frage, ob die Rechtsprechung des EuGH vorrangig vor der des BGH zu berücksichtigen ist. Die Problematik stellte sich im Übrigen nur bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, weil die entsprechende Regelung der europäischen nicht auf Immobilar-Verbraucherdarlehensverträgen anwendbar ist.

Was ist mit der Kaskadenverweisung und welches Recht gilt eigentlich?

Ab 15.06.2021 enthalten Allgemein-Verbraucherdarlehensvertragsmuster entsprechend Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB die Kaskadenverweisung nicht mehr. Bei dem entsprechenden Muster der Anlage 8 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB ist dies Übrigens schon seit 21.03.2016 nicht mehr der Fall.

Vorstehende Ausführungen zum Widerrufsrecht berücksichtigen die zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Beitrags geltende Rechtslage. Insbesondere bei vor dem 21.03.2016 abgeschlossenen Darlehensverträgen stellt sich die Rechtslage möglicherweise anders dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die Widerrufsfrist des § 356b Abs. 2 BGB bereits abgelaufen ist und die Bank als Darlehensgeber ihre Informationspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat, ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Darlehensvertrages und die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage entscheidend. Angesichts der vom Gesetzgeber zu der einschlägigen Materie in den letzten Jahren vorgenommenen vielfältigen Gesetzesänderungen ist also zunächst immer zu untersuchen, welche Gesetzeslage der Vertragsprüfung zugrunde zu legen ist.

Als Folgen des Widerrufs sehen die einschlägigen gesetzlichen Regeln vor, dass die empfangenen Leistungen innerhalb von 30 Tagen zurückzugewähren sind.

Bei Darlehensverträgen kann es sich möglicherweise auch um Fernabsatzverträge bzw. um außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge im Sinne von § 312b BGB handeln. Dann sind ggfs. besondere Regelungen und einschlägige Rechtsprechung zu beachten.

Ihr Anwalt für private Darlehensverträge prüft Ihren Darlehensvertrag auf das Bestehen eines Widerrufsrechts. Und zwar prüft in unserer Kanzlei ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht die Möglichkeit eines Widerrufs Ihrer Willenserklärung zum Abschluss des betreffenden Darlehensvertrages und kann Sie bei ggfs. weiteren rechtlichen Schritten vertreten. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin — telefonisch oder via E-Mail.

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Wir beraten Sie gern und kompetent.

Daniel Schrammen Anwalt für Arbeitsrecht

Rolf Heinemann
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Als Ihr Anwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht in Magdeburg beraten wir Sie gern und kompetent zum Thema Bankrecht und Kapitalmarktrecht. Wenn Sie sich zu Ihrer individuellen Rechtslage informieren wollen, zögern Sie nicht und rufen Sie uns während der regelmäßigen Öffnungszeiten (Mo. – Do. 8.00 – 17.00 und Fr. 8.00 – 15.00), unter 0391 7446140 an und vereinbaren Sie einen persönlichen Termin in unserer Kanzlei. Alternativ können Sie uns auch eine Nachricht schreiben – wir rufen Sie unverzüglich zurück.

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