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Anwalt für Behandlungsfehler: Arzthaftung bei Ärztepfusch richtig angehen

Daniel Schrammen Anwalt für Arbeitsrecht

Rolf Heinemann

Ihr Fachanwalt für Medizinrecht

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Wenn Behandlungen nicht den geltenden medizinischen Standards entsprechen und Patienten dadurch Schaden erleiden, ist ein kompetenter Anwalt für Behandlungsfehler von entscheidender Bedeutung. Wir schützen Ihre Rechte und führen Sie erfolgreich durch den komplexen Prozess einer rechtlichen Auseinandersetzung.

Ganz gleich ob es um medizinische Fehler, Diagnosefehler, Operationsfehler oder andere Arten von Behandlungsfehlern geht — wir sind da, um Ihnen in Ihrer Zeit der Not juristisch beizustehen und all Ihre Fragen zu beantworten.
Treten Sie direkt telefonisch, per E-Mail oder über unser Formular mit unserer Kanzlei in Kontakt.

Anwalt für Ärztepfusch: Alles rund ums Thema Behandlungsfehler

Gibt es bei einem Behandlungsfehler Schmerzensgeld und Schadensersatz?

Grundlegend gilt für die Arbeit eines Anwalts für Behandlungsfehler: Beim Vorliegen eines Behandlungsfehlers bei der medizinischen Behandlung kommt sowohl eine vertragliche (§ 280 BGB) als auch eine deliktische Haftung (§ 823 Abs. 1 BGB) in Betracht. Hierbei ist zu beachten, dass das bloße Ausbleiben des erhofften medizinischen Erfolges selbst, nicht automatisch eine fehlerhafte Behandlung indiziert.

Bei Vorliegen eines schuldhaft begangenen medizinischen Behandlungsfehlers muss daraus außerdem ein Gesundheitsschaden des behandelten Patienten resultieren. Eine Haftung des medizinischen Personals setzt insoweit den Ursachenzusammenhang zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Gesundheitsschaden voraus. Die erforderliche Kausalität liegt vor, wenn der Schaden auf den Behandlungsfehler zurückzuführen ist und bei einer Behandlung nach dem geltenden Standard nicht eingetreten wäre.

Wenn die vorgenannten Voraussetzungen gegeben sind, resultieren daraus Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen ursächlich mit dem eingetretenen Gesundheitsschaden zusammenhängender Vermögensschäden und immaterieller Schäden (Schmerzensgeld).

Gerne berät Sie unser Anwalt für Behandlungsfehler zu den dahingehend relevanten Aspekten.

Voraussetzungen für die Arzthaftung

In der Übersicht noch einmal die Voraussetzungen für eine Haftung:

  • Behandlungsfehler
  • Gesundheitsschaden
  • Behandlungsfehler ursächlich für Gesundheitsschaden
  • Vermögensschaden und/oder Schmerzensgeld
  • Ursächlichkeit zwischen Gesundheitsschaden und Vermögensschaden sowie zwischen Gesundheitsschaden und Schmerzensgeld

Die kompetente rechtliche Beratung bei einem fachkundigen Anwalt für Arztfehler ist regelmäßig in dem jeweiligen individuellen Haftungsfall für ein erfolgversprechendes Vorgehen notwendig. Ihr Anwalt für Behandlungsfehler in unserer Kanzlei kann Ihnen diese rechtliche Unterstützung geben.

Gab es fachliche Fehler bei der medizinischen Versorgung?

Obwohl die medizinische Versorgung eigentlich fehlerfrei verlaufen sollte, passieren doch immer wieder Fehler, häufig mit gravierenden gesundheitlichen Folgen für den Patienten. Fehlerhaftes Handeln bei der medizinischen Behandlung durch medizinisches Personal (Pflegepersonal, Ärzte, Physiotherapeut etc.) im Krankenhaus, niedergelassene Ärzte, Psychotherapeuten etc. kommt in unterschiedlichsten Formen vor: Bei der Aufklärung im Aufklärungsgespräch, bei der Befunderhebung, bei der Operation, bei der Medikamentengabe etc.

Grundlegend gilt für die Arbeit eines Anwalts für Behandlungsfehler: Weil körperliche medizinische Eingriffe zumeist von Ärzten vorgenommen werden, steht dieser Berufszweig bei fehlerhafter medizinscher Versorgung besonders häufig im Fokus. Daher steht bei der Haftung für fehlerhafte medizinische Behandlung regelmäßig die Arzthaftung im Vordergrund. Nachfolge Ausführungen fokussieren daher die Arzthaftung im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung.

Einsicht in die Patientenakte

Grundlage für eine Überprüfung der medizinischen Behandlung auf Fehler des medizinischen Personals stellt die Patientenakte dar. Daher ist es für eine Standortbestimmung und Entscheidung über das weitere Vorgehen immer unerlässlich, zunächst Einsicht in die Patientenakte zu nehmen, in der die Dokumentation über die medizinische Behandlung, bei der es zum Behandlungsfehler gekommen sein soll, einzusehen. Seitens des Patienten gibt es von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Einsicht in die Patientenakte (§ 630g BGB).

Gerne berät Sie unser Anwalt für Ärztepfusch und Behandlungsfehler zu dahingehenden Fragen.

Wann liegt eine Haftung bei Behandlungsfehlern vor?

Von Gesetzes wegen muss die ärztliche Behandlung dem anerkannten fachlichen Standard entsprechen, der im Zeitpunkt ihrer Durchführung besteht. Wenn dies nicht der Fall ist, liegt ein Behandlungsfehler vor. Auch wenn nicht ausreichend qualifiziertes Personal eine Behandlung durchführt oder Abläufe im Krankenhaus schlecht aufeinander abgestimmt sind, kann ein Fehler vorliegen, ein sogenannter Organisationsfehler. Ein Verstoß gegen den ärztlichen Standard begründet also einen Behandlungsfehler. Wenn Patienten durch einen solchen ärztlichen Behandlungsfehler gesundheitlichen Schaden erleiden, stoßen sie beim Versuch rechtlich dagegen vorzugehen, häufig relativ schnell an ihre Grenzen. Die juristische Unterstützung durch einen kompetenten Rechtsanwalt für Behandlungsfehler ist daher unerlässlich.

Wenn überhaupt eine Reaktion erfolgt, werden gegen die behandelnden Ärzte geltend gemachte Ansprüche auf Einsichtnahme in die Patientenakte oftmals ebenso grundlos abgelehnt wie erhobene Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche. Ein Gefühl der Hilflosigkeit entsteht. Gibt es eine Arzthaftung für fehlerhaftes ärztliches Handeln nur theoretisch?

Wenn Sie ärztlich fehlerhaft behandelt wurden, kann Ihr Anwalt für Behandlungsfehler in unserer Kanzlei Sie rechtlich kompetent beraten und auch bei der Geltendmachung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen anwaltlich vertreten.

Welcher Standard gilt bei Behandlungsfehlern, Ärztepfusch und Co?

Wie vorstehend bereits dargestellt, schuldet ein Arzt seinen Patienten die in im konkreten Fall erforderliche Behandlung, die dem zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden allgemein geltenden fachlichen medizinischen Standard entspricht. Diesen Maßstab gilt es zunächst zu bestimmen, um beurteilen zu können, ob die jeweilige ärztliche Behandlung fehlerhaft war oder eben nicht.

Ärztliche Behandlungsfehler stellen Pflichtverletzungen des behandelnden Arztes dar. Solche Pflichtverletzungen liegen vor, wenn der Behandelnde von dem geschuldeten Pflichtenprogramm der medizinischen Behandlung oder vom geltenden Behandlungsmaßstab abweicht.

Bei Fragen hierzu steht Ihnen der Anwalt für Behandlungsfehler unserer Kanzlei gerne zur Verfügung.

Welche Arten von ärztlichen Behandlungsfehlern/Aufklärungsfehlern gibt es?

Ein Behandlungsfehler kann in verschiedenen Stadien der ärztlichen Behandlung auftreten. Die folgenden Fallgruppen stellen typische Fehler in der Behandlung des Patienten durch einen Arzt dar:

  • unzureichende Aufklärung
  • Missachtung der Sorgfaltspflichten der Organisation oder Koordination im Klinikbetrieb
  • Fehler bei der Befunderhebung

Wer hat einen Behandlungsfehler zu beweisen?

Generell muss bei der Geltendmachung von Schmerzensgeld- und weiteren Schadensersatzansprüchen der Patient als Kläger beweisen, dass ein solcher Anspruch besteht. Der Patient trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Dies stellt den Patienten und seinen Anwalt zunächst vor eine erhebliche Herausforderung. Denn der Patient muss als Klagender im Bestreitensfall beweisen, dass ein Fehlverhalten eines Arztes bzw. des Klinikbetriebes die Ursache für den erlittenen medizinischen Schaden darstellt.
Erhebliche Beweiserleichterungen ergeben sich für den Patienten bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers.

Haben Sie hierzu Fragen, ist unserer Anwalt für Behandlungs- und Arztfehler gerne für Sie da. Treten Sie direkt telefonisch, per E-Mail oder über unser Formular mit unserer Kanzlei in Kontakt.

Was gilt bei einem groben Behandlungsfehler?

Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird von Gesetzes wegen vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war.

Dies bedeutet eine sogenannte Beweislastumkehr zugunsten des Patienten. Dieser muss dann nicht mehr beweisen, dass die fehlerhafte Behandlung Ursache für den erlittenen Gesundheitsschaden war, sondern der Arzt muss das Gegenteil beweisen (vgl. § 630h Abs. 5 BGB). Haben Sie hierzu Fragen, steht Ihnen der Anwalt für Behandlungsfehler unserer Kanzlei gerne zur Seite.

Ein grober Behandlungsfehler wird angenommen, wenn die Ärztin oder der Arzt besonders schwerwiegend gegen medizinische Standards verstoßen hat. Und zwar ist dies der Fall, wenn der Fehler einer ausgebildeten Medizinerin bzw. einem ausgebildeten Mediziner einfach nicht hätte passieren dürfen. Wenn beispielsweise der Arzt bei einer Operation ein anderes als das zur Entnahme vorgesehene erkrankte Organ entnimmt.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung definiert einen groben Behandlungsfehler wie folgt:

„Ein grober Behandlungsfehler liegt nur dann vor, wenn der Arzt eindeutig gegen ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.“

Medizinische Sachverständigengutachten entscheiden regelmäßig über grobe Behandlungsfehler

Bedeutend für die Strategie unseres Anwalts für Behandlungsfehler: Im Gegensatz zu einem einfachen Behandlungsfehler, bei dem grundsätzlich der Patient in der Beweispflicht ist, entscheidet das Gericht immer im Einzelfall über einen groben Behandlungsfehler, und zwar regelmäßig aufgrund eines medizinischen Sachverständigengutachtens, das zu dieser Frage eingeholt wird.

Darüber hinaus spielt es beim groben Behandlungsfehler die ärztliche Qualifikation eine Rolle. In jedem Fall müssen Ärzte für die durchgeführten Behandlungen im Einzelfall ausreichend befähigt sein. Beispiele für groben Behandlungsfehler, die in bestimmten Fällen angenommen wurden:

  • Das Übersehen einer eindeutigen Fraktur auf einem Röntgenbild,
  • Die Überweisung zu einem Facharzt erfolgt nicht oder zu spät,
  • Medizinische Instrumente oder ähnliches verbleiben nach einer Operation im Körper des Patienten.

Als erfahrene Anwälte für Medizinrecht in Magdeburg können wir Sie vertreten und Einsicht in die Behandlungsunterlagen bei dem betreffenden Arzt oder Krankenhaus fordern. Sodann können wir Ihnen nach Prüfung der Unterlagen einen Vorschlag für die weitere Vorgehensweise unterbreiten.

Welcher Schadensersatz kann verlangt werden?

Neben Vermögensschäden als materielle Schäden kann ein angemessenes Schmerzensgeld zum Ausgleich des immateriellen Schadens beansprucht werden.

Das Schmerzensgeld hat Ausgleich- und Genugtuungsfunktion und soll Beeinträchtigungen durch erlittene Schmerzen und der Lebensführung ausgleichen. Dabei spielen u. a. auch die Dauer von Krankenhausaufenthalten ebenso eine Rolle wie z. B. die Einschränkungen durch nicht mehr mögliche sportliche Betätigung.

Zur ungefähren Schmerzensgeldbemessung gibt es Schmerzensgeldtabellen als eine Zusammenstellung von Schmerzensgeldsummen, die in unterschiedlichsten Fällen von Gerichten zuerkannt wurden. Die Schmerzensgeldtabellen weisen dabei von Gerichten entschiedene Schmerzensgelder aus und differenzieren dabei in der Regel auch nach den betroffenen Körperregionen.

Haben Sie hierzu Fragen, ist unserer Anwalt für Behandlungs- und Arztfehler gerne für Sie da.

Beispiele für Schmerzensgelder gemäß Gerichtsurteilen

Gegenstand Höhe Schmerzensgeld Gericht
1.
Kniegelenksinfektion nach
ärztlichem Behandlungsfehler
15.000,00 € + immaterieller Vorbehalt OLG Stuttgart
2.
Verletzung der Speiseröhre bei
einer OP an der Halswirbelsäule
20.000,00 € + immaterieller Vorbehalt OLG Hamm
3.
Vergessen einer 1,9 cm langen
OPNadel im Bauchraum
10.000,00 € + immaterieller Vorbehalt OLG Stuttgart
4.
Schraubenüberstand nach einer OP
5.000,00 € OLG Köln

Gerne erläutert der Rechtsanwalt für Behandlungsfehler unserer Kanzlei die Relevanz der in der Tabelle aufgeführten ausgeurteilten Verfahren.

Was tun bei einem Behandlungsfehler?

Bei Verdacht ist die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Behandlungsfehler entscheidend. Ein solcher Rechtsanwalt besitzt das erforderliche Fachwissen, um relevante Informationen zu sammeln und diese anschließend rechtlich zu bewerten.

Zwar könnte als erstes der betreffende Arzt zur Klärung der Frage eines Behandlungsfehlers kontaktiert werden. Es ist sogar gesetzlich vorgesehen, dass der Arzt den Patienten auf Nachfrage über Umstände, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, zu informieren hat (vgl. § 630c Abs. 2 Satz 2 BGB). Entgegenkommen ist in einem solchen Fall allerdings eher nicht zu erwarten. Erfahrungsgemäß wird von Seiten der Ärzte eher „gemauert“.
In Arzthaftungssachen lässt sich letztendlich die Frage einer fehlerhaften medizinischen Behandlung regelmäßig nicht ohne eine sachverständige Begutachtung klären.

Haben Sie hierzu Fragen, ist unserer Anwalt für Ärztepfusch und Behandlungsfehler gerne für Sie da.

Teure Privatgutachten sind nicht und MDK-Gutachten eingeschränkt zu empfehlen

Eine solche Begutachtung kann der Patient natürlich auf eigene Kosten veranlassen und ein Privatgutachten einholen. Ein Privatgutachten wird Sie als Patient allerdings teuer zu stehen kommen. Die entstehenden Kosten werden weder von Gegenseite noch von einer Rechtsschutzversicherung erstattet. Weil die Gegenseite in die Erstellung eines Privatgutachtens nicht mit einbezogen wird, stößt ein privates Gutachten im Falle der Feststellung eines Behandlungsfehlers zudem regelmäßig auf Ablehnung.

Eine weitere Möglichkeit für die Einholung eines Gutachtens bieten die gesetzlichen Krankenversicherungen für ihre Mitglieder. Gesetzliche Krankenversicherungen vermitteln Begutachtungen über den medizinischen Dienst der Krankenversicherung. Eine solche Begutachtung ist für den Patienten zwar kostenfrei. Allerdings wird die Gegenseite in die Erstellung eines MDK-Gutachtens auch hier nicht mit einbezogen. Die Akzeptanz eines solchen positiven Gutachtens wird daher ebenso gering sein, wie bei einem Privatgutachten.

Haben Sie hierzu Fragen, ist unserer Anwalt für Ärztepfusch und Behandlungsfehler gerne für Sie da.

Schlichtungsverfahren durch Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen

Sodann könnte die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bei der zuständigen Schiedsstelle für Arzthaftpflichtfragen überlegt werden. In Sachsen-Anhalt ist die Schlichtungsstelle für Arzthaftungsfragen der Ärztekammer Sachsen-Anhalt zuständig. Die Durchführung eines solchen Schlichtungsverfahrens ist von der Zustimmung der Gegenseite abhängig. Lehnt die Gegenseite die Durchführung eines solchen Schlichtungsverfahrens ab, kommt dieses nicht zustande. Andernfalls wird über die Schlichtungsstelle ein regelmäßig kostenfreies Gutachten eingeholt. Die Schlichtungsstelle macht je nach Ausgang des Gutachtens dann auch einen Vorschlag für den Umgang mit dem Ergebnis. Ein solches Gutachten stößt bei der Gegenseite auf deutlich mehr Akzeptanz, weil diese in deren Erstellung einbezogen ist. An das Ergebnis einer solchen Begutachtung ist die Gegenseite dennoch nicht gebunden und kann trotz positiver Feststellung eines Behandlungsfehlers die Regulierung des Gesundheitsschadens ablehnen.

In letzteren Fall bliebe für Sie als Patient dann nur noch der Weg über das Gericht. Angesichts des in Arzthaftpflichtfragen immer mehr oder weniger hohen Kostenrisikos ist es dann immer von großem Vorteil, wenn eine Rechtsschutzversicherung die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt. Andernfalls müssten Sie als Patient im Falle des Verlustes einer Klage die Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen. Sie bekämen dann also den Gesundheitsschaden nicht reguliert und müssten zusätzlich noch draufzahlen. Im gerichtlichen Verfahren fallen regemäßig die Gerichtsgebühren sowie die Kosten für einen Sachverständigen bei Einholung eines Gutachtens durch das Gericht und außerdem Kosten für die anwaltlichen Vertreter der Parteien an.

Fragen Sie den Anwalt für Behandlungsfehler in unserer Kanzlei. Mit einem Fachanwalt für Medizinrecht werden Sie kompetent über die in Ihrem Haftungsfall optimale Vorgehensweise bei fehlerhafter ärztlicher Behandlung beraten. Gern vertreten wir Sie auch im weiteren Verfahren.

Wie geht ein Rechtsanwalt für Behandlungsfehler in einem Arzthaftungsfall vor?

Ein erfahrener Fachanwalt für Medizinrecht in unserer Kanzlei kann in Ihrem Arzthaftungsfall bereits in einem ersten Beratungsgespräch die weitere Vorgehensweise mit Ihnen als Patient erörtern. Die Einschätzung der Erfolgsaussichten kann regelmäßig allerdings eher vage und unscharf erfolgen, weil es in einem Arzthaftungsfall zur Klärung eines Behandlungsfehlers in erster Linie um medizinische Fragen geht, für deren Beantwortung auch ein Mediziner beizuziehen ist.

Je nach Lage des Falles kann auf jeden Fall die weitere Verfahrensweise abgeklärt werden. Dazu werden regelmäßig die Behandlungsunterlagen bzw. die Patientenakte benötigt und beigezogen.

Sollte sich die Haftpflichtversicherung der Gegenseite melden, kann die Möglichkeit einer Einigung ausgelotet werden.
Ohne ein positives medizinisches Gutachten der Schlichtungsstelle ist eine außergerichtliche Einigung jedoch regelmäßig eher nicht möglich.

Wenn Sie durch einen Anwalt außergerichtlich, insbesondere im Schlichtungsverfahren vertreten werden, fallen auf Ihrer Seite als Patient regelmäßig nur außergerichtliche Anwaltskosten und Kosten für die Einholung der Behandlungsunterlagen an. In einem gerichtlichen Verfahren fallen allerdings wesentlich höhere Kosten an, wie bereits oben gesehen.

Kontaktieren Sie den Anwalt für Behandlungsfehler in unserer Kanzlei und vereinbaren Sie mit ihm einen Besprechungstermin. Er wird Sie zur Vorgehensweise in Ihrem Arzthaftungsfall beraten und Sie ggfs. im weiteren Verfahren vertreten. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, wird er auch eine Kostendeckungsanfrage an diese hinsichtlich der Übernahme der Kosten für das außergerichtliche und ggfs. gerichtliche Verfahren richten.

Obwohl vorstehende Ausführungen stark auf die Geltendmachung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen der Patientenseite zugeschnitten ist, vertreten wir selbstverständlich auch die Behandlerseite, insbesondere in Anspruch genommene Ärzte/Ärztinnen.

Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Treten Sie direkt telefonisch, per E-Mail oder über unser Formular mit unserer Kanzlei in Kontakt.

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Wir beraten Sie gern und kompetent.

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Als Ihr Anwalt für Medizinrecht in Magdeburg verfügen wir über langjährige anwaltliche Erfahrung und stehen Ihnen kompetent telefonisch, per E-Mail oder per Post, aber auch persönlich gerne zur Verfügung.

Sollten Sie weiteren Informationsbedarf zum Thema Medizinrecht haben, zögern Sie nicht und rufen Sie uns während unserer Geschäftszeiten von Mo.-Do. 8:00-18:00 Uhr, Fr. 8:00-15:00 Uhr unter 0391 7446140 an und vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Alternativ schreiben Sie uns eine Nachricht. Wir rufen Sie unverzüglich zurück.

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