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Ihr Anwalt für Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht in Magdeburg

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt & Sozius
Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht

Jetzt Beratung vereinbaren:

0391 – 7 44 61 40

Mo. – Do. 8.00 – 17.00 und Fr. 8.00 – 15.00

Wer rechtzeitig vorsorgt, behält die Kontrolle. Mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht bestimmen Sie selbst, wer Ihre Angelegenheiten regelt, wenn Sie es nicht mehr können. Als erfahrener Anwalt für Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht berät Sie Rolf Heinemann, Inhaber der Kanzlei Heinemann in Magdeburg, umfassend rund um die beiden Themen. 

Benötigen Sie also eine Vollmacht, die rechtssicher ist und exakt zu Ihrer Lebenssituation passt, können Sie auf uns zählen. Treten Sie direkt mit unserer Kanzlei in Kontakt und vereinbaren Sie gleich ein Erstgespräch.

Warum Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht zusammengehören

In der anwaltlichen Praxis zeigt sich immer wieder: Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht lassen sich kaum voneinander trennen. Eine Vorsorgevollmacht wird regelmäßig als Generalvollmacht ausgestellt. Der Grund ist einfach: Eine reine Vorsorgevollmacht lässt sich im Rechtsverkehr oft nicht einsetzen, weil Banken, Behörden oder Vertragspartner nicht überprüfen können, ob der Vorsorgefall tatsächlich eingetreten ist.

Deshalb wird in der Praxis vielfach eine Generalvollmacht erteilt, um eine Vertretung in rechtlichen, finanziellen und persönlichen Angelegenheiten zu ermöglichen. Ergänzt wird sie durch eine interne Abrede zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem: Die Vollmacht darf dann auch tatsächlich nur im Vorsorgefall eingesetzt werden, andernfalls macht sich der Bevollmächtigte gegenüber dem Vollmachtgeber schadensersatzpflichtig. So verbinden Sie die rechtliche Durchsetzbarkeit der Generalvollmacht mit dem Schutzzweck der Vorsorgevollmacht.

Ohne Beratung durch einen kompetenten Anwalt für Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht bleiben diese Feinheiten oft unberücksichtigt, was im Ernstfall schwerwiegende Folgen haben kann. In bankrechtlichen Angelegenheiten berät und vertritt Sie auch der Anwalt für Bankrecht in Magdeburg in unserer Kanzlei.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens, in Ihrem Namen zu handeln und zu entscheiden, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind, etwa durch Krankheit, Unfall oder Alter. Häufig führt zum Beispiel eine Demenzerkrankung zum Verlust der Geschäftsfähigkeit.

Wenn es Ihnen insoweit persönlich nicht mehr möglich ist, Willenserklärungen abzugeben, kann dies eine mit einer rechtzeitig errichteten Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Person übernehmen.

Eine Vollmacht dieser Art kann folgende Bereiche umfassen:

  • Vermögensangelegenheiten: Bankgeschäfte, Immobilien, Verträge
  • Gesundheitssorge: Einwilligung in Behandlungen, Wahl der Pflegeeinrichtung
  • Behörden und Versicherungen: Korrespondenz, Anträge, Widersprüche
  • Wohnungsangelegenheiten: Mietverträge, Kündigung, Umzug

Sollten Sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung rechtlich nicht mehr in der Lage sein, Ihre Angelegenheiten zu besorgen, bestellt das Betreuungsgericht Ihnen ohne Vorsorgevollmacht einen Betreuer (§ 1814 BGB). Das ist ein Verfahren, das Zeit sowie Geld kostet und bei dem Sie nur begrenzten Einfluss auf die Auswahl haben.

Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass es unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Notvertretungsrecht bei Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge gibt, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit diese Angelegenheiten rechtlich nicht besorgen kann (§ 1358 BGB).

Wichtig: Eine Vorsorgevollmacht ist nicht dasselbe wie eine Patientenverfügung. Die Patientenverfügung regelt konkrete Maßnahmen, die in bestimmten medizinischen Situationen im Falle Ihrer Einwilligungsunfähigkeit in Bezug auf Ihre Person ergriffen oder unterlassen werden sollen. Die Vorsorgevollmacht bestimmt dagegen, wer für Sie in dem festgelegten Umfang entscheidet. Es ist regelmäßig sinnvoll Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung miteinander zu verbinden.

Gerne berate ich Sie als Anwalt für Vorsorgevollmachten ausführlich zum optimalen Vorgehen.

Was ist eine Generalvollmacht?

Eine Generalvollmacht berechtigt den Bevollmächtigten, Sie ab Erteilung der Vollmacht in den von Ihnen bestimmten rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, und zwar unabhängig davon, ob ein Vorsorgefall vorliegt.

Der entscheidende Unterschied zur Vorsorgevollmacht: Die Generalvollmacht wirkt im Außenverhältnis dergestalt, dass Dritte diese unabhängig vom Vorliegen und Nachweis des Vorsorgefalles akzeptieren müssen. Sie garantiert, dass zügig und unmittelbar Entscheidungen in Ihrem Interesse durch den Bevollmächtigten getroffen werden können. Genau deshalb wird sie in der Praxis als Trägerinstrument für die Vorsorgevollmacht genutzt, häufig in Verbindung mit einer im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages getroffenen, bereits erwähnten internen Abrede.

Hinweis: Eine reine Vorsorgevollmacht lässt sich in der Praxis nur schwer handhaben, da der Bevollmächtigte Dritten gegenüber immer den Eintritt des Vorsorgefalles nachweisen muss, wenn diese die Vollmacht nicht akzeptieren und den Vorsorgefall bestreiten.

Achtung: Eine Generalvollmacht setzt dennoch ein hohes Maß an Vertrauen voraus. Soweit diese Vollmacht auch Vermögensangelegenheiten umfasst regelmäßig der Fall ist, erhält der Bevollmächtigte nämlich weitreichende Befugnisse über Ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten. Gerne erkläre ich Ihnen als Anwalt für Generalvollmachten wie Sie sich am besten absichern.

So funktioniert die Kombination in der Praxis

Die bewährte Konstruktion, die Rechtsanwalt Heinemann für seine Mandanten einsetzt:

  1. Generalvollmacht nach außen:
    Der Bevollmächtigte erhält eine umfassende Vertretungsmacht zur Vertretung des Vollmachtgebers im Außenverhältnis gegenüber Banken, Behörden und Vertragspartnern.
  2. Rechtliche Absicherung mit interner Abrede im Innenverhältnis:
    Vollmachtgeber und Bevollmächtigter vereinbaren im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages, dass die Vollmacht nur im Vorsorgefall genutzt werden darf.
  3. Rechtliche Absicherung durch Einsatz eines Kontrollbevollmächtigten:
    In der Vorsorgevollmacht können Sie auch einen sogenannten Kontrollbevollmächtigten einsetzen zur Überprüfung der Tätigkeit des Bevollmächtigten. Der Kontrollbevollmächtigte sollte dann auch bestimmte Rechte eingeräumt bekommen, damit ihm eine effektive Kontrolle möglich ist. Solche Rechte beziehen sich üblicherweise dann auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Recht zum Widerruf der Vollmacht, Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen etc.

Diese Konstruktion verbindet Rechtssicherheit mit Praktikabilität und stellt sicher, dass Ihre Interessen gewahrt bleiben. Als Anwalt für Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht begleite ich Sie bestmöglich und individuell auf Ihre Situation abgestimmt.

Wann Sie einen Anwalt für Ihre Vorsorgevollmacht brauchen

Eine einfache Vorlage aus dem Internet reicht in den seltensten Fällen aus. Anwaltliche Beratung ist besonders wichtig, wenn:

  • Immobilien oder Grundstücke zum Vermögen gehören (notarielle Beurkundung oft erforderlich)
  • Unternehmensanteile oder Beteiligungen vorhanden sind
  • Komplexe Familienverhältnisse bestehen (Patchwork, Scheidung, mehrere Erben)
  • Auslandsbezüge eine Rolle spielen (Immobilien im Ausland, ausländische Staatsangehörigkeit)
  • Sie mehrere Bevollmächtigte einsetzen und deren Befugnisse klar abgrenzen möchte

Als Ihr Anwalt für Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht prüfe ich Ihre individuelle Situation, formuliere die Vollmacht passgenau und stelle sicher, dass sie im Ernstfall auch tatsächlich rechtsgültig ist.

Rechtsanwalt für Vorsorgevollmacht bzw. Generalvollmacht: Unsere Leistungen rund um Vollmachten

Die Kanzlei Heinemann in Magdeburg unterstützt Sie bei:

  • Beratung: Analyse Ihrer persönlichen und finanziellen Situation, Empfehlung der passenden Vollmachtskonstruktion
  • Erstellung: Individuelle Formulierung von Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht und interner Abrede
  • Anpassung: Überprüfung und Aktualisierung bestehender Vollmachten
  • Notarielle Beurkundung: Begleitung bei der Beurkundung, wenn Immobilien oder Grundstücke betroffen sind
  • Registrierung: Eintragung Ihrer Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer

Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin

Vorsorge ist ein Thema, das Sie nicht zu lange vor sich herschieben sollten. Je früher Sie handeln, desto sicherer sind Sie aufgestellt. Klare Verhältnisse im Vorsorgefall entlasten Ihre Angehörigen erheblich.

Mein Name ist Rolf Heinemann und ich bin Ihr erfahrener Anwalt für Generalvollmachten bzw. Vorsorgevollmachten in Magdeburg. Ich berate Sie persönlich und erstelle eine Vollmacht, die exakt zu Ihrer Lebenssituation passt. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für ein Erstgespräch und treten Sie direkt mit meiner Kanzlei in Kontakt.

Weitere Szenarien im Zusammenhang mit einer Generalvollmacht

Ehepartner sind nicht automatisch vertretungsberechtigt

Gerade in der Ehe wird oft fälschlicherweise angenommen, dass der Partner automatisch vertretungsberechtigt ist, doch ohne eine ausdrückliche Vollmacht besteht auch zwischen Eheleuten kein gesetzliches Vertretungsrecht. Ohne Vollmacht kann der Ehepartner keine Bankgeschäfte erledigen, keine Verträge kündigen und, abgesehen vom gesetzlichen Notvertretungsrecht (§ 1358 BGB), keine medizinischen Entscheidungen treffen. Eine Generalvollmacht mit einem Anwalt an Ihrer Seite schließt diese Lücke.

Transmortale Vollmacht für den Übergang nach dem Tod

Eine Generalvollmacht kann so gestaltet werden, dass sie über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gilt. Dies ist ein großer Vorteil, weil der Bevollmächtigte dann laufende Angelegenheiten übergangslos weiterführen kann. Er kann dann die Wohnung des Verstorbenen auflösen, Angelegenheiten zur Beerdigung regeln, Rechnungen bezahlen, Verträge kündigen, Behördengänge erledigen, etc. Die Erben sind nämlich erst mit Erbscheinserteilung nach außen handlungsfähig, was regelmäßig einige Zeit dauert.

Vorsorge auch für jüngere Menschen

Ein Unfall oder eine schwere Erkrankung kann jeden treffen, unabhängig vom Alter. Gerade jüngere Menschen ohne Ehepartner oder nahe Angehörige vor Ort stehen ohne Generalvollmacht im Ernstfall ohne Vertretung da. Als Anwalt für Vorsorge- und Generalvollmachten stehe ich auch jungen Menschen zur Seite, die nichts dem Zufall überlassen möchten.

Alleinstehende ohne nahe Angehörige

Wer keine Familie hat oder keinen engen Kontakt zu Verwandten pflegt, riskiert ohne Vollmacht, dass das Gericht einen fremden Betreuer bestellt. Mit einer Generalvollmacht bestimmen Sie selbst, wer Ihre Angelegenheiten übernimmt.

Digitale Aspekte

E-Mail-Konten, Online-Banking, Cloud-Speicher, Social-Media-Profile: Ohne ausdrückliche Bevollmächtigung hat niemand Zugriff auf Ihre digitalen Konten. Eine Generalvollmacht kann auch diesen Bereich abdecken und dem Bevollmächtigten den Zugang zu Ihren digitalen Angelegenheiten ermöglichen. Als Rechtsanwalt für Vorsorge- und Generalvollmachten berate ich Sie auch zu digitalen Angelegenheiten.

Bei Problemen mit Online-Banking-Betrügereien berät und vertritt Sie der Anwalt für Phishing in unserer Kanzlei.

Bankeneigene Vollmachtsformulare

Viele Banken akzeptieren eine Generalvollmacht nur eingeschränkt und verlangen zusätzlich eigene Formulare. Als Anwalt für Generalvollmachten kenne ich diese Anforderungen und sorge dafür, dass eine Bevollmächtigung auch bei Ihrer Bank reibungslos anerkannt wird.

In rechtlichen Fragen zu Darlehensverträgen fragen Sie gern auch den Anwalt für private Darlehensverträge in unserer Kanzlei.

Vertretung bei Abwesenheit

Eine Generalvollmacht ist nicht nur im Vorsorgefall relevant. Auch bei längerer Abwesenheit, etwa durch einen Auslandsaufenthalt, kann es sinnvoll sein, einen Bevollmächtigten laufende Angelegenheiten in Ihrem Namen regeln zu lassen.

Sie haben Fragen zum Thema? Als erfahrener Anwalt für Vorsorgevollmachten und Generalvollmachten berate ich Sie gerne. Treten Sie direkt mit unserer Kanzlei in Kontakt und vereinbaren Sie gleich ein Erstgespräch.

Häufige Fragen zu Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht

Muss eine Vorsorgevollmacht notariell beurkundet werden?

Grundsätzlich nicht. In vielen Fällen reicht eine schriftliche Vollmacht mit Datum und eigenhändiger Unterschrift aus. Sobald die Vollmacht aber Immobiliengeschäfte, Grundbuchänderungen oder andere Vorgänge umfasst, für die der Gesetzgeber besondere Formvorschriften vorsieht, führt an einer notariellen Beurkundung meist kein Weg vorbei.

Banken oder Behörden verlangen in der Praxis zur Akzeptanz der Vollmacht teilweise Verwendung eigener Formulare und Unterzeichnung der damit erstellten Vollmacht vor Ort in der Bank/Behörde oder eine notarielle Form.

Kann ich eine Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen?

Ja. Solange Sie geschäftsfähig sind, können Sie die Vollmacht jederzeit widerrufen, auch ohne Begründung. Sinnvoll ist ein schriftlicher Widerruf, damit es später keinen Streit über Inhalt oder Zeitpunkt gibt. Wichtig ist außerdem, dass Sie alle ausgehändigten Ausfertigungen zurückfordern und den Bevollmächtigten sowie relevante Stellen, etwa Banken, Versicherungen oder Pflegeeinrichtungen, über den Widerruf informieren. So stellen Sie sicher, dass die Vollmacht nicht fälschlicherweise als weiterhin gültig betrachtet und möglicher Missbrauch vermieden wird.

Was passiert, wenn ich keine Vorsorgevollmacht habe?

Dann kann das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer bestellen. Die Rolle kann zwar durchaus von einem Familienangehörigen ausgefüllt werden, es kann aber auch eine fremde Person eingesetzt werden, wenn das Gericht das für erforderlich hält. Sie haben auf diese Auswahl nur begrenzt Einfluss. Das Verfahren kostet Zeit und Geld und führt häufig dazu, dass Entscheidungen nicht so schnell getroffen werden können, wie es im Ernstfall nötig wäre. Mit einer passenden Vorsorgevollmacht bzw. Generalvollmacht vermeiden Sie diese Unsicherheiten und behalten die Kontrolle darüber, wer für Sie handeln darf.

Kann ich mehrere Personen bevollmächtigen?

Ja. Sie können mehrere Bevollmächtigte einsetzen. Dabei lässt sich festlegen, ob die Bevollmächtigten nur gemeinsam handeln dürfen oder ob jeder einzeln vertretungsberechtigt sein soll. Beide Varianten haben Vor- und Nachteile: Gemeinsames Handeln kann Missbrauch zusätzlich erschweren, kann aber auch zu Verzögerungen führen, wenn eine Person nicht erreichbar ist oder Uneinigkeiten bestehen. Eine Einzelvertretung ist oftmals praktikabler, erfordert aber vielfach auch mehr Einsatz, da eben nur ein Bevollmächtigter involviert ist, der sich allein um alles kümmern muss. Als Anwalt für Generalvollmachten und Vorsorgevollmachten helfen wir Ihnen, Zuständigkeiten, Ersatzbevollmächtigte und Konfliktfälle von Anfang an sauber zu regeln.

Was kostet eine Vorsorgevollmacht beim Anwalt?

Die Kosten richten sich nach dem Umfang der Beratung und der Komplexität Ihrer Vermögensverhältnisse. Rechtsanwalt Heinemann informiert Sie vor Mandatsübernahme transparent über die anfallenden Gebühren, damit Sie Planungssicherheit haben und keine bösen Überraschungen erleben.

Vorsorgevollmacht bzw. Generalvollmacht: Notar oder Rechtsanwalt?

Eine Generalvollmacht kann grundsätzlich sowohl von einem Notar als auch von einem Rechtsanwalt erstellt werden. Die Schwerpunkte deren Tätigkeit unterscheidet sich allerdings.

Insoweit beurkundet ein Notar die Vollmacht und bestätigt damit die Identität des Vollmachtgebers und ist nach dem Beurkundungsgesetz zudem zur Überprüfung der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Unterschrift verpflichtet. Zwingend erforderlich ist notarielle Beurkundung der Vollmacht bei Immobiliengeschäften oder Grundbuchänderungen.

Ein Rechtsanwalt berät Sie inhaltlich: Er analysiert Ihre persönliche Situation, formuliert die Vollmacht passgenau und stellt sicher, dass alle relevanten Bereiche abgedeckt sind, etwa die interne Abrede, die Regelung mehrerer Bevollmächtigter oder die transmortale Wirkung. In der Praxis ergänzen sich beide Berufsgruppen oft. Ihr Rechtsanwalt erstellt die Vollmacht, und der Notar beurkundet sie bei Bedarf, insbesondere bei anstehenden Immobiliengeschäften. So erhalten Sie ein Dokument, das inhaltlich durchdacht und formal unangreifbar ist.

Der Rechtsanwalt kann der Vollmacht größere Akzeptanz damit verschaffen, indem er unterschriftlich bestätigt, dass diese in seiner Anwesenheit unterzeichnet wurde. Möglicherweise kann auch noch unterschriftliche ärztliche Bestätigung zur Geschäftsfähigkeit erfolgen.

Was muss eine Vollmacht als Dokument enthalten?

Jede Vollmacht muss zunächst die vollständigen Angaben zum Vollmachtgeber und zum Bevollmächtigten enthalten, also Name, Geburtsdatum und Adresse beider Personen. Darüber hinaus sollte geregelt sein, ob ein Ersatzbevollmächtigter benannt wird, falls die erste Person ausfällt. Bei mehreren Bevollmächtigten sollte geregelt sein, ob diese einzelvertretungsberechtigt sind oder nur zusammen handeln können.

Bei einer Vorsorgevollmacht ist es entscheidend, den Umfang der Vollmacht nach einzelnen Bereichen aufzuschlüsseln. Das Dokument sollte klar festlegen, ob der Bevollmächtigte in Vermögensangelegenheiten, in der Gesundheitssorge, bei Behörden und Versicherungen und/oder in Wohnungsangelegenheiten handeln darf. Ebenso sollte eine Regelung aufgenommen werden, ab wann die Vollmacht wirksam sein soll. Dies ist regelmäßig der Vorsorgefall. Dritten gegenüber stößt eine solche Vollmacht nur auf eingeschränkte Akzeptanz, weil regelmäßig nicht klar ist, ob der Vorsorgefall schon eingetreten ist. Sinnvoll ist außerdem ein Verweis auf eine vorhandene Patientenverfügung, damit beide Dokumente aufeinander abgestimmt sind.

Eine Generalvollmacht ist dagegen bewusst umfassend formuliert. Sie erteilt dem Bevollmächtigten eine Vertretungsmacht in sämtlichen rechtlichen, finanziellen und persönlichen Angelegenheiten, ohne die einzelnen Bereiche einzuschränken. Sinnvoll ist auch hier ein Verweis auf eine vorhandene Patientenverfügung, damit beide Dokumente aufeinander abgestimmt sind. Da sie sofort wirksam ist, wird sie in der Praxis durch eine interne Abrede ergänzt, die den tatsächlichen Einsatz auf den Vorsorgefall begrenzt.

Für beide Vollmachtarten gilt: Das Dokument muss eine Regelung zur transmortalen Wirkung enthalten, also ob die Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus fortgelten soll. Ebenfalls festzuhalten ist in jedem Fall, ob der Bevollmächtigte Untervollmachten erteilen darf. Das Dokument ist mit Ort, Datum und eigenhändiger Unterschrift des Vollmachtgebers zu versehen. Sobald Immobilien betroffen sind, ist eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich. Empfehlenswert ist zudem die Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, damit die Vollmacht im Ernstfall schnell auffindbar ist.

Welche Gesetze und Paragrafen sind für das Thema Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht relevant?

Vollmachtsrecht allgemein:

  • **164–181 BGB**: Grundlagen der Stellvertretung und Vollmacht (Erteilung, Umfang, Erlöschen, Widerruf)
  • 167 BGB: Form der Vollmachtserteilung (grundsätzlich formfrei)
  • 168 BGB: Erlöschen der Vollmacht
  • 172 BGB: Vollmachtsurkunde (Rechtsschein durch Vorlage)
  • 174 BGB: Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten

Vorsorgevollmacht spezifisch:

  • 1814 BGB (seit Reform 2023, vormals § 1896): Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung; Betreuung ist nachrangig gegenüber einer Vorsorgevollmacht
  • 1815 BGB: Umfang der Betreuung
  • 1820 Abs. 5 BGB: Kontrollbetreuung bei Vorsorgevollmacht (Gericht kann Betreuer zur Überwachung des Bevollmächtigten bestellen)

Betreuungsrecht (seit Reform 01.01.2023):

  • **1814–1881 BGB**: Gesamtes reformiertes Betreuungsrecht
  • 1358 BGB: Gegenseitiges Vertretungsrecht unter Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten (seit 2023, auf 6 Monate befristet – erklärt, warum eine Generalvollmacht trotzdem nötig ist)

Formvorschriften bei Immobilien:

  • 29 GBO (Grundbuchordnung): Notarielle Beglaubigung/Beurkundung für Grundbuchänderungen
  • 311b BGB: Notarielle Beurkundungspflicht bei Grundstücksgeschäften

Registrierung:

  • **78a–78c BNotO** (Bundesnotarordnung): Zentrales Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer

Patientenverfügung:

  • 1827 BGB (vormals § 1901a): Patientenverfügung

Haftung des Bevollmächtigten:

  • 280 BGB, § 662 ff. BGB: Schadensersatz bei Pflichtverletzung aus dem Auftragsverhältnis (Grundlage für die Haftung bei Missbrauch der internen Abrede)

Benötigen Sie eine Vollmacht, die rechtssicher ist und exakt zu Ihrer Lebenssituation passt, können Sie auf mich als Rechtsanwalt für Vorsorge- und Generalvollmachten bauen. Treten Sie direkt mit meiner Kanzlei in Kontakt und vereinbaren Sie gleich ein Beratungsgespräch.

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Als Ihr Anwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht in Magdeburg beraten wir Sie gern und kompetent zum Thema Bankrecht und Kapitalmarktrecht. Wenn Sie sich zu Ihrer individuellen Rechtslage informieren wollen, zögern Sie nicht und rufen Sie uns während der regelmäßigen Öffnungszeiten (Mo. – Do. 8.00 – 17.00 und Fr. 8.00 – 15.00), unter 0391 7446140 an und vereinbaren Sie einen persönlichen Termin in unserer Kanzlei. Alternativ können Sie uns auch eine Nachricht schreiben – wir rufen Sie unverzüglich zurück.

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