Zur Abfindung vom Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen
Thomas Jursch
Mo. – Do. 8.00 – 17.00 und Fr. 8.00 – 15.00
Zur Abfindung vom Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen
Ihnen wurde kürzlich gekündigt und Sie fragen sich, ob Sie Anspruch auf eine Abfindung haben? Oder es gibt diesbezüglich Streitigkeiten mit Ihrem (ehemaligen) Arbeitgeber? Bei der Kanzlei Heinemann in Magdeburg sind Sie in beiden Fällen goldrichtig.
Wir beraten Sie zu Abfindungen und entsprechenden Regelungen im Aufhebungsvertrag. Treten Sie noch heute mit unserem Anwalt für Arbeitsrecht in puncto Abfindungen in Kontakt.
Ihr Rechtsanwalt für Abfindung klärt auf: Gibt es bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses immer einen Anspruch auf Abfindung?
Als erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht und Abfindungen im Speziellen wissen wir: Von Seiten der Arbeitnehmer wird immer wieder die Auffassung vertreten, dass doch bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses immer auch ein Anspruch auf Abfindung gegen den Arbeitgeber besteht. Dies ist keinesfalls so. Ein Anspruch auf Abfindung besteht vielmehr regelmäßig nur dann, wenn
- sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf in einem Vertrag geeinigt haben. Dies geschieht regelmäßig bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht nach Einreichen einer Kündigungsschutzklage.
- nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer wegen dringender betrieblicher Erfordernisse die Voraussetzungen des § 1a KschG vorliegen.
- das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage für begründet erachtet und den Arbeitgeber nach dessen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 KschG oder nach Antrag des Arbeitnehmers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 KschG zur Zahlung einer Abfindung verurteilt.
- der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung nach § 113 BetrVG von einem Interessenausgleich ohne zwingenden Grund abweicht oder einen solchen zu versuchen.
Lassen Sie sich in unserer Kanzlei im Zusammenhang mit der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses und/oder wegen Ihres Anspruchs auf Abfindung von unseren Anwälten für Arbeitsrecht beraten und vor dem Arbeitsgericht vertreten.
Anwalt & Abfindung: Von diesen Instrumenten und Regelungen können Sie profitieren
In den folgenden Kapiteln erfahren Sie, worauf im Falle eines vermeintlichen Anspruchs auf Abfindung zu achten ist und welche Möglichkeiten Sie haben. Zudem gehen wir neben dem Abfindungsanspruch auf weitere interessante Aspekte wie Spielräume im Rahmen einer Kündigungsschutzklage sowie die Höhe der Abfindung ein.
Haben Sie Fragen oder Anliegen? Lassen Sie sich bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Abfindung von unserem Anwalt für Arbeitsrecht beraten. Unsere Kanzlei ist unter 0391 7446140 oder über das Kontaktformular zu erreichen.
Abschluss eines Abfindungsvergleichs
Von einem Abfindungsvergleich spricht man, wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung einigen. In den meisten Fällen wird der Abfindungsvergleich nach Einreichen einer Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer im Gütertermin vor dem Arbeitsgericht abgeschlossen. Ein solcher Abfindungsvergleich kann nur im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen werden. Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber haben regelmäßig für den Abschluss eines solchen Vertrages gute Gründe. Der Arbeitnehmer weiß nämlich, dass seine Entwicklungsmöglichkeiten beim Arbeitgeber eher nicht mehr gegeben sind. Der Arbeitgeber dagegen will den Arbeitnehmer nicht mehr weiter beschäftigen.
Als Anwalt für Arbeitsrecht und Abfindungen im Speziellen wissen wir aus Erfahrung: Ein solcher Abfindungsvergleich kann natürlich auch außergerichtlich und ohne Einreichen einer Kündigungsschutzklage, möglicherweise auch im Rahmen eines Aufhebungsvertrages geschlossen werden. Gerade wenn der Arbeitnehmer dann anwaltlich nicht vertreten ist, besteht erfahrungsgemäß das Risiko, dass er bei Abschluss eines solchen Vertrages übervorteilt wird. Außerdem ist zu bedenken, dass wegen der laufenden Klagefrist von drei Wochen für die Kündigungsschutzklage der Zeitraum für den Abschluss eines außergerichtlichen Abfindungsvergleichs sehr kurz bemessen ist. Und zwar auch bei anwaltlicher Vertretung. Nach Ablauf der Klagefrist ohne Vergleichsabschluss wird die Bereitschaft des Arbeitgebers zur Verständigung mit dem Arbeitnehmer auf eine Abfindung auf 0 absinken. Wichtig für den Anwalt für Arbeitsrecht bei Abfindungen: Ohne Erhebung der Kündigungsschutzklage wird grundsätzlich auch eine rechtswidrige Kündigung rechtswirksam. Es sollte daher tendenziell in jedem Fall zunächst Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Gerade vor dem Arbeitsgericht wird zudem dann auch das Risiko einer Übervorteilung des Arbeitnehmers nochmals minimiert.
Daher lassen Sie sich von unseren Anwälten für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei im Zusammenhang mit der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses und wegen eines Anspruchs auf Abfindung beraten und ggfs. vor dem Arbeitsgericht vertreten.
Abfindungsanspruch nach § 1a KschG bei betriebsbedingter Kündigung
Gerne berät Sie unser Anwalt für Arbeitsrecht bei Abfindungen im Zuge betriebsbedingter Kündigungen. Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KschG und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Kündigungsschutzklage, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
Haben Sie Fragen zum Abfindungsanspruch nach § 1a KschG, steht Ihnen in puncto Abfindung unser Anwalt für Arbeitsrecht gerne zur Verfügung. Unsere Kanzlei ist unter 0391 7446140 oder über das Kontaktformular zu erreichen.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts im Rahmen einer Kündigungsschutzklage
Wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Klageverfahren nicht auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses verständigen können, entscheidet das Arbeitsgericht darüber, ob die Kündigungsschutzklage begründet ist und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen muss oder ob die Kündigungsschutzklage abzuweisen ist, weil die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtmäßig ist.
Stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.
Ebenso wichtig für die Arbeit eines Anwalts für Arbeitsrecht bei Abfindungen: Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter ordentlicher Kündigung geendet hätte.
Die Anwälte für Arbeitsrecht und Abfindungen im Speziellen beraten Sie gerne bzgl. eines Anspruchs auf Abfindung im Zusammenhang mit der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses und vertreten Sie vor dem Arbeitsgericht.
Der Anspruch auf Abfindung nach § 113 BetrVG
Weiterhin sieht die Vorschrift des § 113 BetrVG den klageweise geltend zu machenden Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Abfindung vor, wenn der Unternehmer als Arbeitgeber bei einer geplanten Betriebsänderung, z. B. der Verlegung des Betriebes an einen anderen Standort, die gesetzlichen Maßgaben für einen Interessenausgleich nicht erfüllt hat. Und zwar ist dies zum einen dann der Fall, wenn er ohne zwingenden Grund von einem Interessenausgleich abweicht oder wenn er einen Interessenausgleich mit einem Betriebsrat nicht versucht hat.
Grundlegend für den Anwalt für Arbeitsrecht bei Abfindungen: Zur Höhe des Abfindungsanspruchs verweist § 113 BetrVG auf die Regelung des § 10 KschG.
Der Abfindungsanspruch ist ggfs. im Rahmen einer fristgemäß einzureichenden Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht vom betreffenden Arbeitnehmer geltend zu machen.
Die Höhe der Abfindung
Zwar unterliegt die Höhe der Abfindung der freien Verhandlung der Parteien. Allerdings ist es sowohl bei Vereinbarung einer Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrages als auch bei Abschluss eines Aufhebungsvergleichs vor dem Arbeitsgericht oder bei Entscheidung durch das Arbeitsgericht gelebte Praxis, dass die Abfindungshöhe grundsätzlich anhand der Formel von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr bemessen wird. Der Gesetzgeber hat diese Praxis auch bereits in die Regelung des § 1a KschG übernommen. Dennoch gilt für den Anwalt für Arbeitsrecht bei Abfindungen:
Die Parteien sind dennoch nicht strikt an diese Formel gebunden, zumal es auch triftige Gründe geben kann, davon abzuweichen. So kann es beispielsweise geboten sein, den Faktor oberhalb von 0,5 anzusetzen, wenn die Suche nach einem neuen Arbeitsverhältnis altersbedingt erschwert ist.
Weitere Maßgaben zur Abfindungshöhe enthält § 10 KschG. Danach
- ist als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.
- ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten festzusetzen, wenn der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat.
- ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen, wenn der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden hat.
Entscheidend für die Arbeit eines Anwalts für Arbeitsrecht bei Abfindungen: Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.
Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.
Unsere erfahrenen Rechtsanwälte im Arbeitsrecht, Marko Rummel und Thomas Jursch, jeweils mit Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht beraten Sie und vertreten Sie auch vor dem Arbeitsgericht, wenn es um Kündigung des Arbeitsverhältnisses, um Kündigungsschutz und Abfindung geht. Vereinbaren Sie mit uns bei der Kanzlei Heinemann einen Beratungstermin unter 0391 7446140 oder über unser Kontaktformular und lassen Sie sich bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Abfindung von unserem Anwalt für Arbeitsrecht beraten. Sofern vorhanden, können Sie uns dann auch schon Angaben zu Ihrer Rechtsschutzversicherung machen.
Zu unseren Themen
Abschluss eines Abfindungsvergleichs
Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
Die Entscheidung des Arbeitsgericht
Jetzt Beratung vereinbaren:
Mo. – Do. 8.00 – 17.00 und Fr. 8.00 – 15.00
Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Magdeburg:
Wir beraten Sie gern und kompetent.
Thomas Jursch
Ihr Rechtsanwalt für Abmahnung in Magdeburg
Als Ihr Anwalt für Abmahnung in Magdeburg beraten wir Sie gern und kompetent zum Thema Abmahnung. Wenn Sie sich zu Ihrer individuellen Rechtslage informieren wollen, zögern Sie nicht und rufen Sie uns während der regelmäßigen Öffnungszeiten unserer Kanzlei von Mo. – Do. 8.00 – 17.00 und Fr. 8.00 – 15.00 unter 0391 – 7 44 61 40 an und vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Alternativ schreiben Sie uns eine Nachricht. Wir rufen Sie unverzüglich zurück.
Jetzt Beratung vereinbaren
Fax: 03 91 – 7 44 61 50
Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag: 8:00 Uhr - 17:00 Uhr
Freitag: 8:00 Uhr - 15:00 Uhr
Samstag / Sonntag: geschlossen
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenAnwaltskanzlei Heinemann GbR
Annastraße 33
39108 Magdeburg
Termin vereinbaren
Vereinbaren Sie jetzt eine Beratung
Kontaktdaten
Tel.: 03 91 – 7 44 61 40
E-Mail: info@raheinemann.de
Fax: 03 91 – 7 44 61 50
Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag: 8:00 Uhr - 17:00 Uhr
Freitag: 8:00 Uhr - 15:00 Uhr
Samstag / Sonntag: geschlossen