Ihr Anwalt für
Urlaubsrecht in Magdeburg
Anwaltskanzlei Heinemann –
Ihre Experten für Arbeitsrecht
Thomas Jursch
Mo. – Do. 8.00 – 17.00 und Fr. 8.00 – 15.00
Rechtsanwalt für Urlaubsrecht: Die häufigsten Streitpunkte
Zum Thema Urlaub gibt es im Arbeitsrecht häufig Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ihr Anwalt für Urlaubsrecht in Magdeburg berät Sie kompetent im Zusammenhang mit rechtlichen Ansprüchen rund um das Thema Urlaub insbesondere zu folgenden Themen:
- Erholungsurlaub, Bildungsurlaub, Sonderurlaub
- Urlaub und Lohnzahlung
- Erholungsurlaub und dessen Dauer
- Voller Urlaubsanspruch und Anspruch auf Teilurlaub
- Zeitpunkt des Urlaubs
- Übertragbarkeit des Urlaubs
- Urlaubsabgeltung
Erholungsurlaub, Bildungsurlaub, Sonderurlaub
Wir sind Ihr Anwalt für Urlaubsrecht in Magdeburg und unterstützen Sie bei Streitigkeiten in puncto Erholungsurlaub, Bildungsurlaub und Sonderurlaub. Arbeitnehmer haben gegenüber ihrem Arbeitgeber nach dem Gesetz (BurlG) in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub. Dem Sonderurlaub liegt eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ohne Anspruch auf Lohnzahlung zugrunde. Der Bildungsurlaub ist eine Freistellung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber zur Fortbildung. Der Anspruch auf Bildungsurlaub ist entweder tarifvertraglich oder aufgrund von landesrechtlichen Gesetzen zur Arbeitnehmerweiterbildung geregelt. So beträgt der gesetzliche Anspruch auf Bildungsurlaub in Sachsen-Anhalt bei einer 5-Tage-Woche 5 Arbeitstage im Jahr.
Als kompetenter Anwalt für Urlaubsrecht in Magdeburg beantworten wir alle Fragen zu Ihrem individuellen Fall. Dazu können Sie unter 0391 – 7 44 61 40 einen Termin zur Beratung in unserer Kanzlei vereinbaren. Bitte beachten Sie unsere wöchentlichen Geschäftszeiten
(Mo. – Do. 8.00 – 17.00 und Fr. 8.00 – 15.00).
Erholungsurlaub und dessen Dauer
Der Arbeitnehmer hat gegenüber seinem Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch auf 24 Werktage Urlaub, sofern er eine 6-Tage-Woche bestreitet. Bei einer 5-Tage-Woche beträgt der Anspruch auf Erholungsurlaub 20 Werktage. Bei einer Beschäftigung von weniger als 5 Tagen in der Woche ist der Urlaubsanspruch in Werktagen entsprechend zu reduzieren. In jedem Fall muss eine Urlaubsdauer von 4 Wochen gewährleistet werden. So beträgt der Anspruch auf Erholungsurlaub 20 Werktage bei einer 5-Tage-Woche und 8 Werktage – also je 2 Werktage in 4 Wochen – bei einer 2-Tage-Woche.
Wesentlich für jeden Anwalt für Urlaubsrecht: Das Arbeitsrecht sieht den Anspruch auf Erholungsurlaub nach § 3 BurlG als Mindestanspruch vor und verbietet eine Unterschreitung. Eine Überschreitung ist nach dem Arbeitsrecht demgegenüber wohl möglich. Arbeitsverträge oder Tarifverträge sehen dies auch häufig vor.
Sie möchten Ihren Anspruch auf Erholungsurlaub durchsetzen? Als kompetenter Anwalt für Urlaubsrecht in Magdeburg erreichen Sie uns zur Terminvereinbarung unter 0391 – 7 44 61 40.
Voller Urlaubsanspruch und Anspruch auf Teilurlaub
Auch hinsichtlich des vollen Urlaubsanspruchs bzw. des Anspruchs auf Teilurlaub sind die Rechtsanwälte für Urlaubsrecht für in unserer Kanzlei Sie da. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit) erworben. Vorher hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Urlaubsgewährung. Wenn der Arbeitnehmer vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres ausscheidet, entsteht ein anteiliger Urlaubsanspruch. Wenn der Arbeitnehmer in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres ausscheidet, steht ihm der volle Urlaubsanspruch zu. Gibt es diesbezüglich Streitigkeiten, sind Sie bei unserem Anwalt für Urlaubsrecht in besten Händen.
Um zu verhindern, dass der Arbeitnehmer bei Antritt eines neuen Arbeitsverhältnisses doppelte Urlaubsansprüche erwirbt, kann der neue Arbeitgeber die Vorlage eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub fordern. In diesem Fall ist der bisherige Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine solche Bescheinigung zur Vorlage bei dem neuen Arbeitgeber auszuhändigen.
Zeitpunkt des Urlaubs
Der Arbeitnehmer kann nicht eigenmächtig seinen Urlaub nehmen, sondern nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Auf einen eigenmächtigen Urlaubsantritt des Arbeitnehmers kann eine Kündigung folgen. Der Arbeitgeber ist berechtigt und verpflichtet den Urlaub festzulegen und hat dabei die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Übertragbarkeit, Verfall und Vererbung des Urlaubs
Auch hinsichtlich Übertragbarkeit, Verfall und Vererbung des Urlaubs können Sie auf die Anwälte für Urlaubsrecht in unserer Magdeburger Kanzlei bauen. Der Urlaub muss vom Arbeitnehmer grundsätzlich im laufenden Jahr genommen werden. Das Gesetz (BurlG) gibt vor, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen ist. Eine Übertragung kommt danach grundsätzlich nur bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen (z.B., wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt war) in Betracht.
Wenn der Arbeitnehmer also beispielsweise vom 01.09.2022 bis 31.12.2022 krank ist, käme danach eine Übertragung des zum 31.12. des Jahres 2022 verbleibenden Resturlaubs in Betracht. Im Fall einer Übertragung des Urlaubs aus dem vergangenen Jahr sieht das Gesetz vor, dass der Urlaub bis zum 31.03. des folgenden Jahres (Kalenderjahres) zu nehmen ist. Befinden Sie sich diesbezüglich in einem Konflikt mit Ihrem Arbeitgeber, unterstützen wir Sie als Anwalt für Arbeitsrecht und verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht.
Zunächst hatten der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass der Urlaub dann bis spätestens 15 Monate nach Beendigung des Kalenderjahres verfällt. Diese Entscheidungen werden aber durch zwei aktuelle Urteile des EuGH relativiert. Der EuGH hat diesbezüglich in zwei Urteilen entschieden, dass der Jahresurlaub nur dann verfallen darf, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er die betroffenen Arbeitnehmer angemessen über den bevorstehenden Verfall aufgeklärt und ihm die Möglichkeit gegeben hat, den Urlaub auch zu nehmen. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer förmlich auffordern, den Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub verfallen wird, wenn er ihn nicht nimmt, so der EuGH in seinen Urteilen. Hier hilft Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht, denn: Der Anspruch auf nicht genommenen Urlaub oder Ausgleichszahlungen könne nur erlöschen, wenn diese Bedingungen erfüllt seien. Diese Rechtsprechung des EuGH hat das BAG inzwischen in zwei Entscheidungen vom 20.12.2022 übernommen.
Weiterhin hat der EuGH jüngst in zwei weiteren Urteilen entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nicht mit seinem Tod erlischt. Die Erben könnten vielmehr eine finanzielle Ausgleichszahlung verlangen. Das Recht auf bezahlten Urlaub umfasse einen Anspruch auf Bezahlung im Urlaub beziehungsweise auf eine Ausgleichszahlung für Urlaubstage, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen wurden. Dieser finanzielle Ausgleich sei vermögensrechtlicher Natur. Wenn ein Arbeitnehmer sterbe, würde dieser Anspruch auf die Erben übergehen.
Sie haben Fragen zu Ihrem individuellen Fall und möchten sich über die Rechtslage informieren? Ihr Anwalt für Urlaubsrecht in Magdeburg beantwortet Ihnen Ihre Frage und klärt Sie über Ihre Ansprüche auf!
Urlaubsabgeltung
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er nach dem einschlägigen Gesetz abzugelten. Demgegenüber ist eine Urlaubsabgeltung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht rechtswirksam möglich.
Zu unseren Themen
Erholungsurlaub, Bildungsurlaub, Sonderurlaub
Erholungsurlaub und dessen Dauer
Voller Urlaubsanspruch und Anspruch auf Teilurlaub
Übertragbarkeit, Verfall und Vererbung des Urlaubs
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Ihr Anwalt für Urlaubsrecht in Magdeburg:
Wir beraten Sie gern und kompetent.
Thomas Jursch
Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht und Vertragsrecht
Als Ihr Anwalt für Urlaubsrecht in Magdeburg beraten wir Sie gern und kompetent zum Thema Arbeits-, Vertrags- und Urlaubsrecht. Wenn Sie sich zu Ihrer individuellen Rechtslage informieren wollen, zögern Sie nicht und rufen Sie uns während der regelmäßigen Öffnungszeiten (Mo. – Do. 8.00 – 17.00 und Fr. 8.00 – 15.00), unter 0391 7446140 an und vereinbaren Sie einen persönlichen Termin in unserer Kanzlei. Alternativ können Sie uns auch eine Nachricht schreiben – wir rufen Sie unverzüglich zurück.
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