Ihr Anwalt für Bankrecht
Rolf Heinemann
Rechtsanwalt & Sozius
Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
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Mo. – Do. 8.00 – 17.00 und Fr. 8.00 – 15.00
Mein Name ist Rolf Heinemann und ich bin Ihr kompetenter Anwalt für Bankrecht. In unserer Kanzlei finden Sie einen vertrauenswürdigen Partner für rechtliche Angelegenheiten im Finanzsektor. Die Komplexität des Bankwesens kann sowohl für individuelle Kunden als auch für Unternehmen eine echte Herausforderung darstellen. Daher ist fundierte eine rechtliche Beratung unerlässlich, um Ihre Interessen zu schützen und Ihnen den Weg durch die komplizierte Landschaft des Bankrechts zu ebnen. Unsere Expertise erstreckt sich über eine breite Palette von bankrechtlichen Angelegenheiten, und wir sind stolz darauf, unseren Mandanten klare, zielgerichtete und vor allem erfolgreiche Lösungen anzubieten.
Egal, ob es um Transaktionen, Compliance, Streitigkeiten oder regulatorische Fragen geht – als Anwalt für Bankrecht bin ich für Sie da. Vertrauen Sie auf unser Know-how, unsere langjährige Erfahrung und unser Engagement. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin — telefonisch oder via E-Mail.
Rechtsanwalt für Bankrecht: Beratung und Vertretung in Ihren bankrechtlichen Angelegenheiten
Die im Bankrecht und Kapitalmarktrecht auftretenden rechtlichen Probleme kennen wir sowohl von Seiten der Banken als auch von Seiten derer Kunden. Neben beratender Tätigkeit vertreten wir Sie auch bei der Geltendmachung oder der Abwehr von Ansprüchen. Dabei profitieren Sie von unserer Erfahrung in der Bearbeitung folgender bankrechtlicher und kapitalmarktrechtlicher Fälle:
- Möchten Sie einen Darlehensvertrag und die Möglichkeit einer Kündigung geprüft haben?
- Streiten Sie sich wegen eines Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung oder Nichtabnahmeentschädigung?
- Gibt es bei einem Verbraucherdarlehensvertrag Streit über einen nach Ablauf der Widerrufsfrist erklärten Widerruf?
- Hat ein Phishing-Angriff zur Kontoplünderung geführt und ist der geltend gemachte Erstattungsanspruch streitig?
- Hat die Bank ohne ersichtlichen Grund das Girokonto gesperrt oder die Geschäftsverbindung gekündigt?
- Stellt sich die Frage der Rechtmäßigkeit eines Entgeltes oder einer Gebühr?
- Wirft die Bank ihrem Kunden Kreditkartenbetrug vor und erstattet gar Strafanzeige?
- Bestehen Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung?
In vorstehenden und weiteren Fragen mit bankrechtlichem Hintergrund, z. B. im Zusammenhang mit
- Zinsanpassungsklauseln und Zinsänderungsklauseln,
- Fernabsatzrecht,
- Zahlungsverkehr,
- Diebstahl und Missbrauch von Zahlungskarten (EC-Karten und Kreditkarten),
- Bausparverträgen oder Sparverträgen,
- Leasingverträgen,
- persönlichen und dinglichen Kreditsicherheiten (Bürgschaften, Grundpfandrechte, etc.)
- dem Erbrecht, Betreuungsrecht oder Insolvenzrecht, jeweils mit bankrechtlichem Bezug,
- Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Preis- und Leistungsverzeichnis,
- der Bankenaufsicht,
- dem Datenschutz,
beraten und vertreten wir Sie. Konsultieren Sie uns in bankrechtlichen Fragen. In unserer Kanzlei bin ich als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ihr Anwalt für Bankrecht. Ich berate Sie kompetent und vertrete Ihre Interessen in bankrechtlichen Rechtsstreiten. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin — telefonisch oder via E-Mail.
Der Darlehensvertrag und das Girokonto – Zur Prüfung und Beratung zu Ihrem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in unserer Anwaltskanzlei
Gegenstand eines mit der Bank abgeschlossenen Darlehensvertrages (Verbraucherdarlehensvertrag, gewerblicher Darlehensvertrag, Darlehensvertrag mit Existenzgründern, Forward-Darlehensvertrag, etc.) ist das Recht zur Nutzung eines Kapitalbetrages.
Für den Darlehensnehmer ergibt sich die Frage nach der Möglichkeit der Kündigung eines Darlehensvertrages regelmäßig bei langfristigen Darlehen mit einer Sollzinsbindung von mehr als 10 Jahren. Derartige Darlehensverträge können von Gesetzes wegen nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden. Bedarf nach rechtlicher Beratung und Prüfung durch einen Anwalt für Bankrecht im Zusammenhang mit der Kündigungsmöglichkeit eines mit der Bank abgeschlossenen Darlehensvertrages ergibt sich insbesondere auch nach dessen Prolongation.
Bei langfristigen Darlehen wird ein außerordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers regelmäßig thematisiert, wenn es um den Verkauf der finanzierten Immobilie geht oder Arbeitslosigkeit oder Ehescheidung den Kapitaldienst unmöglich machen.
Die von der Bank ausgesprochene Kündigung der Geschäftsverbindung die nachfolgende Verwertung von Sicherheiten, insbesondere die Inanspruchnahme von Bürgen, ist ebenfalls häufig Anlass von Rechtsstreitigkeiten.
Auch rechtliche Probleme im Zusammenhang mit dem Girokonto sind regelmäßig in unserer Bearbeitung. Insbesondere geht es dabei auch Rücklastschriften und Kontokündigung bei Überziehung des Dispositionskredites oder des Kontokorrentkredits.
Holen Sie sich kompetenten Rat bei Ihrem Anwalt für Bankrecht. In unserer Kanzlei prüft ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ihre rechtlichen Möglichkeiten und berät Sie im Zusammenhang mit der weiteren Vorgehensweise.
Der Verbraucherdarlehensvertrag – Holen Sie sich Beratung von Ihrem Anwalt für Bankrecht in unserer Kanzlei
Verbraucherdarlehensverträge werden eingeteilt in Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Immobiliar Verbraucherdarlehensverträge sind noch dadurch gekennzeichnet, dass sie
- durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
- für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Auch eine GbR kann im Einzelfall Verbraucher sein. Existenzgründer werden Verbrauchern gleichgestellt, wenn der Nettodarlehensbetrag 75.000,00 € nicht übersteigt.
Der Gesetzgeber hat dem Darlehensgeber weiterhin Umfangreiche Informations- und Prüfpflichten auferlegt:
- Vorvertragliche Informationspflichten
- Kreditwürdigkeitsprüfung
- Formerfordernisse und Pflichtangaben
Sanktionen bei Verstößen
- gegen die Kreditwürdigkeitsprüfung: unter anderem Verringerung des Zinssatzes sowie fristloses Kündigungsrecht des Darlehensnehmers ohne Anspruch des Darlehensgebers auf Vorfälligkeitsentschädigung.
- gegen Pflichtangaben: je nach Art der Pflichtangabe unterschiedliche Sanktionen (z. B. jederzeitiges Kündigungsrecht ohne Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung bei fehlender Angabe der Vertragslaufzeit, Zinsermäßigung bei fehlender Angabe des Soll- oder des Effektivzinssatzes)
Verstöße gegen Pflichtangaben können unter anderem auch dazu führen, dass die Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen beginnt.
Vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrem Anwalt für Bankrecht in unserer Anwaltskanzlei.
Unser Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüft den für Ihren Kredit abgeschlossenen Darlehensvertrag. In einer Beratung zeigt er Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten auf.
Vorfälligkeitsentschädigung und Nichtabnahmeentschädigung – Ihr Rechtsanwalt für Bankrecht übernimmt die Prüfung und Vertretung
Die einschlägigen gesetzlichen Regeln sehen im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung des gewährten Darlehens vor, dass die Bank eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen kann, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet, was regelmäßig auf Immobiliardarlehensverträge zutrifft. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gilt dies nur, wenn der gebundene Sollzinssatz bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.
Insbesondere bei Belehrungsfehlern ist der Anspruch der Bank auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglicherweise ausgeschlossen.
Sofern der Verbraucher nach einer Kündigung des Darlehensvertrages und vor Auszahlung des Darlehens den betreffenden Kredit nicht abnimmt, besteht häufig Streit über die Berechtigung eines Anspruchs der Bank auf Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung.
Kontaktieren Sie Ihren Anwalt für Bankrecht in unserer Kanzlei und holen Sie sich von ihm rechtlichen Rat, ob die Bank ggfs. einen berechtigten Anspruch auf Zahlung der geforderten Vorfälligkeitsentschädigung hat. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin — telefonisch oder via E-Mail.
Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen im Präsenzgeschäft – Ihr Rechtsanwalt für Bankrecht lotet Ihre rechtlichen Möglichkeiten aus
Die Frist für den Widerruf von Vertragserklärungen zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat. Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, wenn die dem Darlehensnehmer nach zur Verfügung gestellte Vertragskunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht enthält. Die Widerrufsfrist beginnt erst bei Nachholung der betreffenden Pflichtangabe und beträgt dann 1 Monat. Das Widerrufsrecht bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt.
Immer sind auch die Widerrufsbelehrungen bzw. Widerrufsinformationen nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen. Dabei stellte sich immer wieder bei allen möglichen Abweichungen in der Gestaltung oder in der Formulierung von der Musterwiderrufsbelehrung oder Musterwiderrufsinformation die Frage, ob die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters noch gilt oder ob die Abweichung zu groß ist. Bei Abweichung stellte sich dann weitergehend immer die Frage, ob die betreffende Angabe noch klar und verständlich ist.
Als Folgen des Widerrufs sehen die einschlägigen gesetzlichen Regeln vor, dass die empfangenen Leistungen innerhalb von 30 Tagen zurückzugewähren sind.
Bei Darlehensverträgen kann es sich möglicherweise auch um Fernabsatzverträge bzw. um außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge im Sinne von § 312b BGB handeln. Dann sind ggfs. besondere Regelungen und einschlägige Rechtsprechung zu beachten.
Ihr Anwalt für Bankrecht kann Sie zu dem für Ihren Kredit abgeschlossenen Darlehensvertrag und einem möglichen Widerrufsrecht beraten. In unserer Kanzlei prüft ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht die Möglichkeit eines Widerrufs Ihrer Willenserklärung zum Abschluss des betreffenden Darlehensvertrages und kann Sie bei ggfs. weiteren rechtlichen Schritten vertreten.
Online-Banking und Phishing – rechtlicher Rat und Vertretung durch Ihren Rechtsanwalt Bankrecht
Im Zusammenhang mit der Erledigung der Bankgeschäfte über das Medium Internet ist die Bedrohung durch Hacker und Phishing-Angriffe ist allgegenwärtig.
Mittels Phishing versuchen Betrüger über E-Mails oder gefälschte Webseiten Bankkunden als Internetnutzer mit dem Ziel der Plünderung derer Bankkonten zu ködern. Der Betrüger versucht sich dabei als vertrauenswürdig darzustellen und dabei an persönliche Daten des Internetnutzers zu gelangen. Wenn dem Betrüger der Zugang zum Bankkonto des betroffenen Bankkunden gelungen ist und er das auf dem Konto befindliche Guthaben des ahnungslosen Bankkunden vereinnahmt hat, stellt sich für diesen im Nachhinein immer die Frage, ob er gegen seine Bank einen Erstattungsanspruch hat.
Sofern der Bankkunde eine Abbuchung bzw. Überweisung von seinem Bankkonto auf ein anderes Bankkonto gar nicht ausgeführt (sprich: nicht autorisiert) hat, hat die Bank ihrem Kunden den betreffenden Geldbetrag grundsätzlich gemäß § 675u Satz 2 BGB unverzüglich zu erstatten.
Regelmäßig wird dann seitens der Bank behauptet, dass ihr Kunde die betreffende Überweisung sehr wohl autorisiert hat und beruft sich dazu auf entsprechende Umstände, die darauf hindeuten und einen Anscheinsbeweis zu deren Gunsten darstellen. Der Bankkunde müsste dann konkret darlegen und ggfs. vollen Beweis darüber erbringen, dass eine Autorisierung der betreffenden Abbuchung/Überweisung nicht vorliegt. Ggfs. kann die Bank ihrem Kunden dann aber einen Schadenersatzspruch wegen grob fahrlässiger Verletzung von Sorgfaltspflichten entgegenhalten.
Sollten Sie aufgrund eines solchen Phishing-Falles zu Schaden gekommen sein, lassen Sie sich von Ihrem Anwalt für Bankrecht beraten. In unserer Kanzlei prüft ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht die Möglichkeit der Durchsetzung Ihrer rechtlichen Ansprüche und vertritt Sie bei deren Durchsetzung.
Geldwäsche – Ihr Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in unserer Anwaltskanzlei vertritt Ihre rechtlichen Interessen
Wenn die Bank ohne für Sie ersichtlichen Grund das Girokonto sperrt oder die Geschäftsverbindung kündigt, hat dies häufig einen geldwäscherechtlichen Hintergrund. Geldwäsche im Sinne des Geldwäschegesetzes ist eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs.
Wenn ein entsprechender Geldwäscheverdacht im Raum steht und die Bank das Konto gesperrt hat, ist es regelmäßig ratsam, zur Klärung anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und nicht selbst die Bank wutentbrannt zu kontaktieren.
Auch bei Anhörungsschreiben der Ermittlungsbehörde oder Vorladungen seitens der von der Staatsanwaltschaft beauftragten Polizeibehörde sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. In jedem Fall ist davon abzuraten, persönlich einen Vorladungstermin bei der Polizei wahrzunehmen.
Ihr Anwalt für Bankrecht in unserer Anwaltskanzlei wird in solchen Fällen die weitere Vorgehensweise und Kontaktaufnahme mit der Bank mit Ihnen besprechen und ggfs. bei Anhängigkeit eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin — telefonisch oder via E-Mail.
Bankgebühren und Entgelte – Lassen Sie die Rechtmäßigkeit von Ihrem Anwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in unserer Anwaltskanzlei prüfen
Bei Gebühren und Entgelten, die seitens einer Bank in Rechnung gestellt werden, stellt sich immer die Frage nach der Rechtmäßigkeit. Insbesondere im Zusammenhang mit der aufsehenerregenden Entscheidung des BGH vom 13.05.2014 zur Rechtswidrigkeit der Bearbeitungsgebühr stehen Bankkunden dieser Frage zunehmend kritischer gegenüber.
Grundlage für den von der Bank erhobenen Gebührenanspruch ist immer eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Bank und ihrem Kunden. Regelmäßig sind die Regelungen zu den Entgelten und Gebühren vorformuliert und stellen allgemeine Geschäftsbedingungen dar. Wenn es dann keine konkrete vertragliche Gegenleistung für die erhobene Gebühr gibt, könnte diese als Preisnebenabrede nach den AGB-gesetzlichen Regelungen der §§ 305 ff. BGB der “Inhaltskontrolle” nach den §§ 307 ff. BGB auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden können. Die Hürde zur Rechtswidrigkeit ist dann regelmäßig nicht so hoch.
Auszugsweise Rechtsprechung zu verschiedenen Gebühren:
- Bankauskunft 25,00 €: Wirksam nach Urteil des OLG Frankfurt vom 24.05.2019, 10 U 5/18, da zusätzliche Leistung, die von sonstigen Gebühren nicht abgedeckt ist.
- Bearbeitungsentgelt in Verbraucherdarlehensvertrag: Unwirksam in dem Fall, den der BGH am 13.05.2014, XI ZR 170/13, entschieden hat.
- Kontoführungsgebühr in Verbraucherdarlehensvertrag: Unwirksam in dem Fall, den der BGH am 07.06.2011, XI ZR 388/10, entschieden hat.
- Kontogebühr bei Bausparkassen: Wirksam in dem Fall, den der BGH am 09.05.2017, XI ZR 308/15, entschieden hat. Unwirksam in dem Fall, zu dem das OLG Celle zu einer Klausel zu Kontogebühren bei Bausparverträgen in der Ansparphase einen Hinweisbeschluss am 27.03.2019, 3 U 3/19, erlassen hat.
- “Einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbeitrag”: Unwirksam in dem Fall, den das OLG Düsseldorf am 28.04.2016, I-6 U 152/15, entschieden hat.
Ergänzend soll auch die Entscheidung des BGH vom 27.04.2021, XI ZR 26/20, hingewiesen werden. Danach sind in dem entschiedenen Fall Klauseln, die die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung der AGB der Bank fingieren, unwirksam.
Kontaktieren Sie Ihren Anwalt für Bankrecht in unserer Kanzlei. Unser Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüft die mit der Bank vereinbarten Gebühren auf ihre Rechtmäßigkeit und vertritt Sie ggfs. bei der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen ggü. der Bank.
Strafrechtlich relevantes Handeln – Ihr Rechtsanwalt im Bankrecht gibt rechtliche Unterstützung
In der Beziehung zwischen Bankkunde und Bank gibt es vielfältige Möglichkeiten von strafrechtlich sanktioniertem Handeln. Die einschlägigen Straftatbestände könnten Betrugstatbestände umfassen (z.B. § 263 oder § 266b StGB).
Aber auch Urkundenfälschung (§ 267 StGB) oder Geldwäsche (§ 261 StGB) sind denkbar.
Betrugstatbestände (§ 263 StGB) finden sich regelmäßig als Eingehungsbetrug im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages. Einschlägige Fälle sind etwa:
- Vorlage gefälschter Gehaltsnachweise oder
- Kontoauszüge mit tatsächlich nichtexistierendem Guthaben oder
- Täuschung der Bank über den Verwendungszweck des Darlehens
Strafbares Handeln im Zusammenhang mit Kreditkartenmissbrauch gemäß § 266b StGB ist möglich, wenn der Verwender der Kreditkarte trotz überzogenem Girokonto Verfügungen mit seiner Kreditkarte (z. B. Einkäufe über Amazon u. a.) vornimmt.
Die Verwirklichung des Tatbestandes der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) ist beispielsweise möglich, wenn sich jemand bei Unterzeichnung eines Kreditvertrages als eine andere Person ausgibt und mit deren Namen unterschreibt, ohne dass diese davon Kenntnis hat. Aber auch andere Handlungen, durch die der Beweiswert von Urkunden manipuliert wird, fallen unter diesen Straftatbestand.
Wegen Geldwäsche (§ 261 StGB) ist eine Strafbarkeit möglich, wenn eine Person einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,
- verbirgt,
- in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
- sich oder einem Dritten verschafft oder
- verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat.
Ihr Anwalt für Bankrecht in unserer Anwaltskanzlei wird in solchen Fällen die weitere Vorgehensweise mit Ihnen besprechen und ggfs. bei Anhängigkeit eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen.
Fehlerhafte Anlageberatung – Unterstützung durch unseren Anwalt für Kapitalmarktrecht
Wir beraten und vertreten Sie auch kompetent bei kapitalmarktrechtlichen Problemen und Streitigkeiten.
Die Vermittlung von gesellschaftlichen Beteiligungen an einer Publikums–KG ist vielfach Ausgangspunkt für Streitigkeiten. Dabei geht es um Beteiligung an Fonds bzw. Investmentfonds der verschiedensten Art. Solche Fonds können ausgestaltet sein als “Altersvorsorgefonds”, “Schiffsfonds”, “Offene oder geschlossene Immobilienfonds”, etc. Aus dem Anlageberatungsvertrag, der anlässlich einer Vermittlung zustande kommt, ergeben sich Beratungspflichten, denen der Vermittler häufig nicht gerecht wird. Aus Beratungsfehlern können sich dann Schadenersatzansprüche von Anlegerseite ergeben.
Verstöße gegen Beratungspflichten treten insbesondere dergestalt auf, dass keine oder keine anlegergerechte Beratung stattfindet. Insoweit wird das Beratungsgespräch mit dem Anleger entweder gar nicht geführt oder der Anleger wird fehlerhaft über die wesentlichen Umstände und Risiken der Anlage informiert. Eine Aufklärung des Anlegers kann auch mittels rechtzeitiger Übergabe eines fehlerfreien Emissionsprospektes erfolgen. Eine nicht ordnungsgemäße Anlageberatung kann dagegen möglicherweise vorliegen, wenn der Emissionsprospekt nicht rechtzeitig übergeben worden ist.
Häufig sind die Informationen zur angebotenen Anlage auch für den Anleger nicht verständlich. Mangels anlegergerechter Aufklärung realisiert der Anleger dann vielfach nicht einmal, dass er eine gesellschaftliche Beteiligung eingeht.
Weiterhin ist eine Anlageberatung möglicherweise fehlerhaft, wenn die Empfehlung des Vermittlers nicht dem Anlageziel des Anlegers entspricht. Dies wäre der Fall, wenn der Anleger eine konservative Geldanlage wünscht und der Vermittler ihm stattdessen eine tatsächlich risikobehaftete Anlage vermittelt.
Haftungsansprüche wegen fehlerhafter Beratung im vorstehend ausgeführten Sinne können sich ggfs. auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von Nachrangdarlehen, stillen Beteiligungen, Genussscheinen, Wertpapieren oder geschlossenen Immobilienfonds ergeben.
Vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrem Anwalt für Bankrecht in unserer Anwaltskanzlei. Unser Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann die Fehlerhaftigkeit einer Anlageberatung und das Bestehen von Schadenersatzansprüchen rechtlich prüfen und Ihnen in einer Beratung die sich bietenden rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin — telefonisch oder via E-Mail.
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Als Ihr Anwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht in Magdeburg beraten wir Sie gern und kompetent zum Thema Bankrecht und Kapitalmarktrecht. Wenn Sie sich zu Ihrer individuellen Rechtslage informieren wollen, zögern Sie nicht und rufen Sie uns während der regelmäßigen Öffnungszeiten (Mo. – Do. 8.00 – 17.00 und Fr. 8.00 – 15.00), unter 0391 7446140 an und vereinbaren Sie einen persönlichen Termin in unserer Kanzlei. Alternativ können Sie uns auch eine Nachricht schreiben – wir rufen Sie unverzüglich zurück.
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