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Nachlass überschuldet? Ihr Anwalt für Nachlassinsolvenz gibt Ihnen rechtliche Unterstützung

Daniel Schrammen Anwalt für Arbeitsrecht

Marko Rummel

Rechtsanwalt & Sozius für Erbrecht

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0391 – 7 44 61 40

Mo. – Do. 8.00 – 17.00 und Fr. 8.00 – 15.00

Die Bewältigung einer Nachlassinsolvenz ist eine äußerst komplexe und bisweilen belastende Herausforderung. In dieser Situation ist die professionelle Unterstützung durch einen erfahrenen Anwalt für Nachlassinsolvenz von entscheidender Bedeutung. Durch Kompetenz und Erfahrung hilft Ihnen unsere Kanzlei dabei, das Problem eines überschuldeten Nachlasses bestmöglich zu lösen.

Treten Sie direkt mit uns in Kontakt und vereinbaren Sie einen Termin. Wir unterstützen Sie in sämtlichen Belangen rund um die Nachlassinsolvenz. Von der reinen Beratung (etwa zum Inventarverzeichnis) über das Aufgebotsverfahren bis hin zum Nachlassinsolvenzverfahren – auf unseren juristischen Sachverstand können Sie bauen!

Nachlassinsolvenz: Wenn eine Erbschaft zum Nachteil gerät…

Sie sind gesetzlicher oder testamentarischer Erbe geworden. Eine Erbschaft verbinden Sie mit viel Vermögen und Wohlstand. Sie glauben also, nun reich zu sein und freuen sich über einen finanziell unbeschwerten Rest Ihres Lebens ohne Arbeit. Sie überlegen noch, wie Sie das vermeintlich ererbte Vermögen am besten anlegen können und planen schon Ihre nächsten Reisen. Allerdings werden Sie stutzig, als sich nach geraumer Zeit immer mehr unbekannte Gläubiger des verstorbenen Erblassers bei Ihnen melden und Sie als Erben auf Ausgleich von Verbindlichkeiten des verstorbenen Erblassers in Anspruch nehmen.

Sie haben mittlerweile Zweifel, ob das vermeintlich ererbte Vermögen ausreicht, um den immer größer werdenden Berg an Schulden zu decken. Ihr Anwalt für Nachlassinsolvenz gibt Ihnen rechtliche Unterstützung. Vereinbaren Sie noch heute

Von der Haftungsbeschränkung bis zur Nachlassinsolvenz

Inventarverzeichnis

Der Erbe ist in der vorstehend geschilderten Situation gut beraten, ein Inventarverzeichnis erstellen lassen und bei Gericht einreichen. Dabei ist zu beachten, dass ein solches Nachlassverzeichnis nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften der §§ 1993 ff. BGB zu erstellen ist. Insbesondere ist eine zuständige Behörde oder ein Notar hinzuzuziehen. Und zwar sollte der Erbe dies machen, damit der Bestand des Nachlasses geklärt ist.

Wenn der Erbe nicht von sich aus ein Inventarverzeichnis beim Nachlassgericht einreicht, kann auch ein Gläubiger beim Nachlassgericht einen Antrag zur Errichtung des Inventars durch den Erben stellen. Das Nachlassgericht hat dem Erben dann zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu setzen. Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten bzw. die Schulden des verstorbenen Erblassers unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird. Gerne berät Sie unser Anwalt für Nachlassinsolvenz zum bestmöglichen Vorgehen.

Im Hinblick auf seine Haftungsbeschränkung sind zwei Punkte für den betroffenen Erben von immenser Bedeutung:
Und zwar zum einen die Einhaltung der vom Gericht für die Errichtung des Inventarverzeichnisses gesetzten Frist und zum anderen die Vollständigkeit des beim Nachlassgericht eingereichten Inventarverzeichnisses.

Die Haftung des Erben für die Schulden des verstorbenen Erblassers ist nach Maßgabe des Gesetzes nämlich unbeschränkt, wenn er die ihm vom Gericht für die Errichtung des Inventarverzeichnisses gesetzte Frist versäumt oder ein unvollständiges Inventarverzeichnis beim Nachlassgericht eingereicht hat. Haftet der Erbe unbeschränkt kann er grundsätzlich auch keinen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens mehr stellen. Bei Fragen hierzu steht Ihnen unser Anwalt für Nachlassinsolvenz zur Verfügung.

Aufgebotsverfahren

Solange eine Überschuldung des Nachlasses des Nachlasses noch nicht feststeht, käme außerdem in Betracht, ein gerichtliches Aufgebotsverfahren mit einer Liste der dem Erben bekannten Gläubiger einzuleiten. Das Gericht fordert dann durch öffentliche Bekanntmachung alle Gläubiger auf, sich innerhalb einer gesetzten Frist beim Nachlassgericht anzumelden. Das Gericht erlässt dann nach Fristablauf auf Antrag des Erben ein Ausschlussurteil. Dadurch werden dann die Forderungen der Gläubiger, die sich nicht bis dahin gemeldet haben, zuletzt befriedigt, wenn bis dahin Erschöpfung des Nachlasses noch nicht eingetreten ist. Zu einer Beschränkung der Haftung des Erben führt das Ausschlussurteil zwar nicht. Der Erbe könnte aber den Gläubigern die Erschöpfung des Nachlasses entgegenhalten. Wenn allerdings feststeht, dass der Nachlass überschuldet ist, ist der Erbe gehalten, beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu stellen.

Unser Anwalt für Nachlassinsolvenz berät Sie gerne zu Fragen des Nachlassinsolvenzverfahrens. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin mit unserer Kanzlei und holen Sie sich kompetente erbrechtliche Unterstützung ein.

Das Nachlassinsolvenzverfahren

Der Erbe hat unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht zu beantragen, wenn er von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt. Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen außer Betracht. Bei Fragen hierzu steht Ihnen unser Anwalt für Nachlassinsolvenz zur Seite.

An dieser Stelle soll noch einmal wiederholt werden, dass der Erbe grundsätzlich keinen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens mehr stellen kann, wenn er die ihm vom Nachlassgericht gesetzte Frist zur Erstellung eines Inventarverzeichnisses versäumt oder ein unvollständiges Inventarverzeichnis beim Nachlassgericht eingereicht hat. Und zwar wäre damit verbunden die unbeschränkte Haftung des Erben für Schulden des verstorbenen Erblassers gegenüber den Nachlassgläubigern.

Gerne unterstützt Sie unser Anwalt für Nachlassinsolvenz bei Ihrem Nachlassinsolvenzverfahren. Grundlegend gilt diesbezüglich: Ein Nachlassinsolvenzverfahren kann nur dann eröffnet werden, wenn die Verfahrenskosten aus dem Nachlass gedeckt sind.
Sollte sich im Verlauf des Nachlassinsolvenzverfahrens herausstellen, dass die Verfahrenskosten nicht aus dem Nachlass gedeckt sind, wird das Insolvenzgericht das Verfahren einstellen. Sollten die Nachlassgläubiger den Erben dann zur Zahlung der Verfahrenskosten auffordern, kann sich der Erbe auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen.

Herr Rechtsanwalt und Anwalt für Erbrecht Marko Rummel ist unser erfahrener und kompetenter Rechtsanwalt für Nachlassinsolvenz und Fragen im Erbrecht. Marko Rummel berät Sie und vertritt Sie in erbrechtlichen Fällen außergerichtlich und ggfs. vor Gericht. Vereinbaren Sie mit uns bei der Anwaltskanzlei Heinemann einen Beratungstermin unter 0391 7446140 oder über unser Kontaktformular. Sofern vorhanden, können Sie uns dann auch schon Angaben zu Ihrer Rechtsschutzversicherung machen.

Bei Nachlassinsolvenz ist ein Anwalt unentbehrlich

Gesetzt den Fall, dass eine Ausschlagung der Erbschaft nicht mehr in Betracht kommt, weil sie mit der Beantragung eines Erbscheins bereits das Erbe angenommen haben und außerdem die Frist zur Anfechtung der Annahmeerklärung, unabhängig davon, ob eine Anfechtung möglich gewesen wäre, auch schon verstrichen ist.

Eine Haftung mit Ihrem persönlichen Vermögen für Schulden des Erblassers möchten Sie als Erbe wahrscheinlich vermeiden. Wenn jedoch in Aussicht steht, dass der Nachlass überschuldet ist und Sie Ihre Haftung als Erbe auf den Nachlass eingrenzen möchte, sollten Sie Überlegungen zu nachfolgenden Punkten des Erbrechts anstellen. Ihr kompetenter Anwalt für Nachlassinsolvenz in unserer Kanzlei wird Sie gerne zu erbrechtlichen Fragen beraten.

Ablauf: So gehen Sie bei einer Nachlassinsolvenz vor

  1. Sie sind Erbe geworden.
  2. Entscheidung zur Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft (lesen Sie hierzu: Erbe ausschlagen mit Anwalt)
  3. Nach Annahme der Erbschaft mit unübersichtlichem Nachlass und vermehrter Geltendmachung von unbekannten Verbindlichkeiten des verstorbenen Erblassers gegen Sie als Erben.
  4. Entscheidung über Einleitung eines Aufgebotsverfahrens. Außerdem Entscheidung über die Erstellung und Einreichung eines Inventarverzeichnisses nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften der §§ 1993 ff. BGB (insbesondere Zuziehung einer zuständigen Behörde oder eines Notars) bei Gericht.
  5. Einleitung eines Aufgebotsverfahrens
  6. Wenn sich Überschuldung des Nachlasses herausstellt: Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin mit unserem Anwalt für Nachlassinsolvenz. Wir unterstützen Sie kompetent, juristisch fundiert und individuell.

Zu unseren Themen

Ihr Anwalt für Erbrecht in Magdeburg:
Wir beraten Sie gern und kompetent.

Daniel Schrammen Anwalt für Arbeitsrecht

Marko Rummel
Rechtsanwalt & Sozius für Erbrecht

Jede Nachlassregelung und jeder Erbfall sollten individuell beleuchtet und maßgeschneidert behandelt werden. In unserer Rechtsanwaltskanzlei in Magdeburg ist es uns besonders wichtig, dass Sie genau dies erhalten. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf und profitieren Sie von der langjährigen Erfahrung und der großen Expertise unserer Anwälte für Erbrecht. Wenn Sie sich zu Ihrer individuellen Rechtslage informieren wollen, zögern Sie nicht und rufen Sie uns während der regelmäßigen Öffnungszeiten (Mo. – Do. 8.00 – 17.00 und Fr. 8.00 – 15.00), unter 0391 7446140 an und vereinbaren Sie einen persönlichen Termin in unserer Kanzlei. Alternativ können Sie uns auch eine Nachricht schreiben – wir rufen Sie unverzüglich zurück.

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