Anwalt für Testamente: fundierte Rechtsberatung beim letzten Willen
Marko Rummel
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Letztwillige Verfügungen zur Regelung Ihres Nachlasses erfolgen in der Regel mit einfachem Testament. Bei der letztwilligen Verfügung mit einfachem Testament sind Sie nicht so eingeschränkt wie nach Abschluss eines Erbvertrages oder Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments (kann auch als Berliner Testament errichtet werden). Bei einem Erbvertrag oder bei einem gemeinschaftlichen Testament sind Sie in der Testierfreiheit eingeschränkt und mehr oder weniger gebunden durch entsprechende vertragliche Vereinbarung oder wechselbezügliche Verfügungen (siehe dazu auch “Nachlass regeln”). Ein einfaches Testament können Sie grundsätzlich jederzeit nach Belieben einfach ändern.
Gerne berät Sie ein Anwalt für Testamente unserer Kanzlei dazu. Bei allen Formen letztwilliger Verfügungen, so auch beim Testament, kann immer nur dazu geraten werden, nicht zu lange mit der Errichtung zu warten. Insbesondere wenn Sie mit den Rechtsfolgen der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden sind und andere Vorstellungen zur Regelung Ihres Nachlasses haben, sollten Sie die Errichtung eines Testaments möglichst bald in Angriff nehmen. Der Tod kann nämlich nicht nur von Alters wegen, sondern auch infolge von unvorhersehbaren Unglücksfällen eintreten. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin mit unserer Kanzlei und lassen Sie sich beim Testament von einem Anwalt beraten.
Testierfähigkeit
Wenn Sie ein Testament errichten wollen, müssen Sie testierfähig sein. Dazu ist die Vollendung des 16. Lebensjahres erforderlich. Das von einem Jugendlichen unter 16 Jahre errichtetes Testament wird auch nicht automatisch wirksam, wenn er sein 16. Lebensjahr vollendet. Es bleibt unwirksam. Der Betreffende muss dann ggfs. ein neues Testament errichten.
Außerdem ist derjenige nicht testierfähig, der aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr verständig handeln kann, weil er nicht mehr in der Lage ist, die Bedeutung seiner Willenserklärung zu erkennen. Dies kann z. B. nach einem Schlaganfall zutreffen. Auch Betreute können grundsätzlich ein Testament errichten, wenn sie in der Lage sind, die Bedeutung ihrer Willenserklärung zu erkennen. Vielfach liegt bei Betreuten dann eine Demenzerkrankung vor, die ihnen dies nicht mehr ermöglicht. Ein Anwalt für Testamente unserer Kanzlei berät Sie gerne zu diesem Sachverhalt.
Weiterhin kann ein Testament nur höchstpersönlich errichtet werden. Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen. Auch bei Betreuten kann ein Betreuer kein Testament für den Betreuten errichten.
Beratung beim Testament: Welche Testamentsart ist am besten geeignet?
Das Gesetz sieht vor, dass ein Testament als notarielles Testament zur Niederschrift eines Notars oder durch eine vom Erblasser in bestimmter Form abgegebene Erklärung errichtet werden kann. Folgende Arten von Testamenten sind im deutschen Erbrecht vorgesehen:
- Eigenhändiges Testament
- Notarielles Testament
- Gemeinschaftliches Testament
Ein Anwalt für Testamente unserer Kanzlei berät Sie gerne dazu, welche Testamentsart am besten für Ihren individuellen Fall geeignet ist.
Eigenhändiges Testament
Eine Variante ist das sogenannte eigenhändige Testament, das alleine verfasst wird. Regelmäßig wird diese Art des Testaments als letztwillige Verfügung vom Erblasser gewählt. Zur Wirksamkeit des Testaments ist eine handschriftlich eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung des letzten Willens notwendig. Weiterhin soll der Erblasser in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat. Die Unterschrift soll zudem den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten.
Notarielles Testament
Weiterhin kann ein Testament als öffentliches (notarielles) Testament errichtet werden. Und zwar wird ein solches Testament zur Niederschrift eines Notars errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung seines letzten Willens übergibt. Ein Anwalt für Testamente unserer Kanzlei unterstützt Sie gerne bei der Errichtung eines öffentlichen Testaments.
Gemeinschaftliches Testament
Die Besonderheit beim gemeinschaftlichen Testament ist, dass die beiden Ehepartner bei wechselbezüglichen Verfügungen grundsätzlich an ihren letzten Willen gebunden sind und insoweit eigenständig ohne weiteres nicht mehr anders verfügen können. Einseitige Verfügungen unterliegen dieser Bindung nicht und können einseitig mit Testament des jeweiligen Ehepartners widerrufen werden.
Möglichkeiten der Änderung eines gemeinschaftlichen Testaments zu Lebzeiten
Wechselbezüglich ist eine solche Verfügung dann, wenn die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde. Die einfache Änderung einer wechselbezüglichen Verfügung ist zum einen möglich, wenn sich die beiden Ehepartner einig sind. Zum anderen ist eine Änderung bei entsprechendem Änderungsvorbehalt möglich. Als Ihr Anwalt für Testamente sind wir gerne im Rahmen der Änderung eines gemeinschaftlichen Testaments zu Lebzeiten für Sie da.
Sollte eine einfache Änderung des gemeinschaftlichen Testaments nicht möglich sein, weil die Ehegatten sich nicht einig sind und auch kein Änderungsvorbehalt besteht, so kann der betreffende Ehegatte die entsprechende wechselbezügliche Verfügung nur widerrufen. Der Widerruf der einen Verfügung hat dann allerdings die Unwirksamkeit der anderen zur Folge. Ein solcher Widerruf kann allerdings nur zu Lebzeiten des anderen Ehegatten und nur in notarieller Form erklärt werden. Der Widerruf der betreffenden wechselbezüglichen Verfügung hat dann automatisch die Unwirksamkeit der entsprechenden Verfügung des Ehepartners zur Folge. Gerne berät Sie ein Anwalt für Testamente unserer Kanzlei auch zu diesem Sachverhalt.
Ist die Änderung eines gemeinschaftlichen Testaments nach dem Tod eines Ehepartners möglich?
Wenn der andere Ehegatte verstorben ist, kann der überlebende Partner wechselbezügliche Verfügungen auch nicht mehr durch Widerruf ändern. Es besteht dann für ihn nur die Möglichkeit, das Erbe oder das ihm zugewandte Vermächtnis auszuschlagen. Dann wird er zwar nicht mehr Erbe oder Vermächtnisnehmer des verstorbenen Ehegatten. Er kann aber seinen Nachlass mit einem Testament wieder neu regeln und dort bestimmen, was mit seinem Vermögen nach seinem Tod geschehen soll.
Wenn beispielsweise Herr Meyer nach dem Tod seiner Ehegattin nicht mehr seine Tochter, sondern seine neue Lebensgefährtin als seine Erbin einsetzen möchte, müsste er das Erbe nach dem Tod seiner Ehepartnerin ausschlagen. Er hätte dann aber Anspruch auf den kleinen Pflichtteil und auf Zugewinnausgleich. Gerne berät Sie ein Rechtsanwalt für Testamente unserer Kanzlei zu diesem Sachverhalt.
Das Berliner Testament
Auch ein Berliner Testament ist eine Art des gemeinschaftlichen Testaments. Und zwar spricht man von Berliner Testament in folgender Konstellation: Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass ein Dritter, zumeist die gemeinsamen Kinder, erst nach dem Tod des überlebenden Ehepartners das Vermögen beider Ehegatten erbt. Bei einem Berliner Testament kann der überlebende Ehegatte dann frei über den Nachlass verfügen, ohne wie ein Vorerbe beschränkt zu sein.
Holen Sie sich kompetenten Rat bei unserem kompetenten Rechtsanwalt für Testamente. In unserer Kanzlei prüft ein im Erbrecht kompetenter Anwalt für Testamente Ihre rechtlichen Möglichkeiten und berät Sie im Zusammenhang mit der weiteren Vorgehensweise. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin — telefonisch oder via E-Mail.
Unwirksamkeit eines Testaments bei Scheidung der Ehe
Ein Testament, durch das der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. Für das gemeinschaftliche Testament gilt Vorstehendes entsprechend.
Allerdings sollen gemäß § 2077 Abs. 2 BGB bzw. § 2268 Abs. 2 BGB in vorgenannten Fällen die Verfügungen insoweit wirksam bleiben, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden.
Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, ist unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Die Verfügung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde.
Holen Sie sich kompetenten Rat bei Ihrem Anwalt für Testamente. In unserer Kanzlei prüft ein im Erbrecht kompetenter Rechtsanwalt insbesondere die Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Scheidung einer Ehe und berät Sie zur weiteren Vorgehensweise. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin — telefonisch oder via E-Mail.
Rechtsanwalt für Testamente und die Möglichkeiten der Gestaltung bei der Nachlassregelung
Erben und Pflichtteilsberechtigte
Mit Testament und Erbvertrag können Sie regeln, wem Sie was vererben wollen. Sie können auch einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, im Testament oder Erbvertrag einen Vermögensvorteil als sogenanntes Vermächtnis zuwenden. Gerne berät Sie ein Anwalt für Testamente unserer Kanzlei zu Erben und Pflichtteilsberechtigten.
Als Erben können Sie auch eine Person einsetzen, zu der gar kein verwandtschaftliches Verhältnis besteht. Die von Ihnen eingesetzten Erben treten jedenfalls im Fall Ihres Versterbens Ihre Rechtsnachfolge an. Ihr gesamtes Vermögen geht dann samt Ihrer Schulden ohne weiteres auf die Erben über. Mehrere Erben müssen sich in der Erbengemeinschaft auseinandersetzen. Ein vom Nachlassgericht auszustellender Erbschein weist auch die jeweiligen Erben als Rechtsnachfolger Ihrer Person als Erblasser aus. Die Kosten der Bestattung ist auch Sache der Erben. Diese haben von Gesetzes wegen für die Bestattungskosten aufzukommen.
Wenn Sie jemanden im Testament oder Erbvertrag nicht bedacht haben, der von Gesetzes wegen Erbe geworden wäre, so hat derjenige möglicherweise einen Pflichtteilsanspruch gegen die von Ihnen eingesetzten Erben. Als Pflichtteilsberechtigte kommen allerdings nur Ihre Abkömmlinge, Eltern oder Ihr Ehegatte in Betracht. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Ihr Rechtsanwalt für Testamente in unserer Kanzlei steht Ihnen mit einer erbrechtlichen Beratung oder bei notwendiger Vertretung gerne zur Seite.
Das Vermächtnis
Wenn Sie jemandem einen Vermögensvorteil als Geldbetrag oder einen Gegenstand zukommen lassen wollen, ohne ihn als Erben einzusetzen, können Sie ein Vermächtnis anordnen. Bei Anordnung eines solchen Vermächtnisses hat der Vermächtnisnehmer einen entsprechenden Zahlungs- oder Übergabeanspruch gegen die Erben. Der Vermächtnisnehmer ist nicht Erbe, muss sich nicht über die Erbschaft als Mitglied einer Erbengemeinschaft auseinandersetzen, wird nicht in einem Erbschein benannt und haftet nicht für Schulden des Erblassers. Vielmehr hat der Vermächtnisnehmer lediglich einen Anspruch gegen die Erben auf Erfüllung der angeordneten Zahlung oder Übergabe des Gegenstandes. Gerne berät Sie ein Anwalt für Testamente unserer Kanzlei bei der Anordnung eines Vermächtnisses.
Auflagen
Der Erblasser kann in seinem Testament auch Auflagen anordnen. Er kann den Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung an Dritte, zu einem Tun oder zu einem Unterlassen verpflichten. Die Auflagen können beispielsweise in der regelmäßigen Durchführung der Grabpflege bestehen. Eine Auflage, die auf eine zur Zeit des Erbfalls unmögliche Leistung gerichtet ist, ist ebenso unwirksam, wie eine Auflage, die eine zur Zeit des Erbfalls verbotene Leistung beinhaltet. Wenn Sie Ihren Nachlass regeln wollen, lassen Sie sich von ihrem Anwalt für Testamente in unserer Kanzlei beraten.
Hinterlegung des Testaments beim Nachlassgericht und Verwahrung beim Notar
Weiterhin sollte sichergestellt werden, dass im Fall ihres Todes ein errichtetes Testament oder ein abgeschlossener Erbvertrag auch aufgefunden werden und dann vorliegen, damit Ihr letzter Wille auch umgesetzt werden kann. Hier spielt das Nachlassgericht dann eine große Rolle. Ein handschriftliches Testament können Sie beim Nachlassgericht hinterlegen. Die Verwahrung notarieller Testamente erfolgt immer beim Nachlassgericht. Erbverträge werden beim Nachlassgericht nur dann verwahrt, wenn es von den Vertragsparteien nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ggfs. wird der Erbvertrag dann vom Notar, der ihn beurkundet hat, verwahrt. Wenn Sie Ihren Nachlass mit Testament oder Erbvertrag regeln, sollten Sie auch sicherstellen, dass das betreffende Dokument im Falle Ihres Todes vorgelegt wird und nicht verschwindet. Auch dazu kann Sie Ihr Rechtsanwalt für Testamente in unserer Kanzlei beraten.
Nach dem Tod des Erblassers
Der Erbschein
Ob jemand Erbe und Rechtsnachfolger eines Verstorbenen geworden ist, ist für Außenstehende regelmäßig nicht ersichtlich. Damit der Erbe in die Lage versetzt werden kann, möglichst bald über das ererbte Vermögen verfügen zu können, gibt es die Möglichkeit der Ausstellung eines Erbscheins. Der Erbschein ist für den Erben quasi der Ausweis seiner Erbenstellung. Der Erbschein wird vom Nachlassgericht nach entsprechender Prüfung des Erbfalls gegen eine Gebühr ausgestellt. Vielfach reicht Behörden und Banken auch die Vorlage eines Testaments mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts. Wenn sich die Erbenstellung allerdings nicht klar aus dem Testament ergibt, ist auf jeden Fall die Ausstellung eines Erbscheins notwendig. Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt für Testamente in unserer Kanzlei. Er kann Ihnen dies gerne rechtlich näher erläutern.
Die Ablieferungspflicht
Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, beim Nachlassgericht abzuliefern.
Befindet sich ein Testament bei einer anderen Behörde als einem Gericht in amtlicher Verwahrung, so ist es nach dem Tode des Erblassers an das Nachlassgericht abzuliefern. Das Nachlassgericht hat, wenn es von dem Testament Kenntnis erlangt, die Ablieferung dorthin zu veranlassen.
Was es genau mit der Ablieferungspflicht auf sich hat, erklärt Ihnen gerne ein Anwalt für Testamente unserer Kanzlei.
Der Testamentsvollstrecker
Ein Testamentsvollstrecker wird vom Erblasser durch Testament ernannt. Wenn der Erblasser einen solchen Testamentsvollstrecker bestimmt, will er in der Regel sicherstellen, dass sein letzter Wille auch tatsächlich vollzogen wird. Dementsprechend besteht die Aufgabe eines Testamentsvollstreckers darin, dass Testament umzusetzen und den letzten Willen des verstorbenen zu verwirklichen. Für seine Legitimation erhält der Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Die Testamentsvollstreckung wird auch im Erbschein vermerkt. Sicherheitshalber sollte der Erblasser mit der auserkorenen Person bei Abfassung des Testaments abklären, ob diese zur Übernahme des Amtes des Testamentsvollstreckers bereit ist.
Gerne berät Sie ein Anwalt für Testamente unserer Kanzlei zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers, denn allgemein gilt: Wenn ein Testamentsvollstrecker erst einmal sein Amt angetreten hat, ist es nicht so einfach, ihn wieder loszuwerden.
Das Nachlassgericht kann einen Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Miterben nur entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dazu hat das OLG Naumburg am 23.02.2021, Az. 2 Wx 31/20 entschieden. Dies wäre anzunehmen, wenn der Testamentsvollstrecker eine grobe Pflichtverletzung begeht oder sich als unfähig erweist, den Nachlass ordnungsgemäß abzuwickeln, so das OLG Naumburg in dem dort entschiedenen Fall. Das OLG Naumburg vertrat die Auffassung, dass ein Testamentsvollstrecker, der die Erbauseinandersetzung und das Erbschaftsteuerverfahren nicht in angemessener Zeit abschließt, entlassen werden kann.
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