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Ihre Anwälte für Zugewinnausgleich in Magdeburg

Daniel Schrammen Anwalt für Arbeitsrecht

Marko Rummel

Fachanwalt für Familienrecht

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0391 – 7 44 61 40

Mo-Do. 8.00 – 17.00 und Fr. 8.00 – 15.00

Zugewinnausgleich bei Scheidung der Ehe mit unseren erfahrenen Anwälten beantragen

Das Ziel unserer Anwälte für Zugewinnausgleich ist es, sämtliche juristische Aspekte zu klären und hinsichtlich des Zugewinnausgleichs eine sinnvolle, möglichst einvernehmliche Lösung zu finden. Ist dies nicht möglich, leiten wir ein entsprechendes Gerichtsverfahren in Ihrem Namen ein und vertreten Sie mit Kompetenz und Weitsicht vor Gericht.

Unsere erfahrenen Rechtsexperten regeln Ihren Antrag auf Zugewinnausgleich im Scheidungsverfahren. Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin unter 0391 7446140 oder über unser Kontaktformular.

Wie wird ein möglicher Anspruch auf Zugewinnausgleich ermittelt?

Vereinfacht dargestellt wird der Anspruch auf Zugewinnausgleich nach BGB so ermittelt, dass der Ehegatte, der weniger Vermögen im Verlauf der Ehe erwirtschaftet hat, von dem anderen Ehegatten die Hälfte der Vermögensdifferenz beanspruchen kann.

Entscheidend für den Anwalt beim Zugewinnausgleich: Zur Ermittlung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich wird nach den Regelungen des BGB zunächst das Anfangs- und das Endvermögen eines jeden Ehegatten ermittelt. Im Zusammenhang mit der Ermittlung des Anfangsvermögens wird dabei auf den Zeitpunkt der Eheschließung abgestellt. Maßgebend für das Endvermögen ist der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Dabei wird auf die jeweiligen Vermögenswerte abgestellt. Ggfs. vorhandene Vermögensgegenstände, z. B. ein Haus, müssen bewertet werden. Der Wert des unter Umständen vorhandenen Hauses fließt dann also in die Berechnung ein.

Zur Ermittlung des Zugewinns wird bei den Ehegatten dann zunächst die wertmäßige Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen ermittelt. Diese Differenz ist für die weitere Arbeit eines Anwalts für Zugewinnausgleich maßgebend, denn sie stellt das in der Ehezeit erwirtschaftete Vermögen dar, dass bei der Durchführung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist. Wenn dann beispielsweise ermittelt wurde, dass ein Ehegatte während der Ehezeit ein Vermögen im Wert von 50.000,00 € und der andere Ehegatte im Verlauf der Ehezeit ein Vermögen in der Höhe eines Wertes von nur 10.000,00 € erwirtschaftet hat, wird in einem weiteren Schritt zunächst die wertmäßige Differenz, ermittelt. In dem vorstehenden Beispiel hat dann der Ehegatte mit dem geringeren Vermögen gegen den anderen Ehegatten einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte der in Höhe von 40.000,00 € bestehenden Differenz, also in Höhe von 20.000,00 €.

Die wichtigsten Prüfungspunkte für Ihren Anwalt beim Zugewinnausgleich auf einen Blick:

  • das Anfangsvermögen,
  • das Endvermögen,
  • der zu berechnende Zugewinnausgleich selbst,
  • sowie etwaige Besonderheiten.

Bei uns finden Sie erfahrene Anwälte, die Sie beim Zugewinnausgleich im Scheidungsverfahren rechtlich begleiten. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin mit unseren Rechtsexperten der Anwaltskanzlei Heinemann.

Wird ein Zugewinnausgleich immer durchgeführt?

Voraussetzung für die Durchführung des Zugewinnausgleichs ist, dass Ehemann und Ehefrau im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.

Ein Zugewinnausgleich findet außerdem nicht automatisch statt, sondern nur, wenn dies explizit von einem der beiden Ehepartner beansprucht wird, bzw. ein entsprechender Antrag gestellt wird. Im Scheidungsverfahren führt das Gericht jedenfalls nicht automatisch einen Zugewinnausgleich durch. Nur wenn vom Anwalt für Zugewinnausgleich vor Gericht ein entsprechender Antrag gestellt wird, führt das Gericht ein entsprechendes Verfahren durch. Ein ausdrücklicher Antrag auf Durchführung des Zugewinnausgleichs ist also Voraussetzung.

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann durch Ehevertrag abbedungen werden. In einem solchen Ehevertrag kann unter anderem Gütertrennung vereinbart werden. Wenn dies wirksam geschehen ist, findet ein Zugewinnausgleich nicht statt. Voraussetzung dafür ist allerdings die Wirksamkeit des Ehevertrages. Dieser kann sich möglicherweise als unwirksam erweisen. Insbesondere kann sich die Unwirksamkeit des Ehevertrages herausstellen, wenn sich dieser in einer Gesamtschau als sittenwidrig erweist, weil einer der beiden Ehegatten durch die ehevertraglichen Regelungen unangemessen benachteiligt wird.

Der Zugewinnausgleich durch einen Anwalt kann auch in einer Scheidungsfolgenvereinbarung vertraglich einvernehmlich geregelt werden. Dann entscheidet jedenfalls nicht das Gericht über den Zugewinnausgleich. Auch in einem solchen Fall darf sich eine entsprechende Vereinbarung nicht aus oben genannten Gründen als sittenwidrig erweisen.

Welche Art von Vermögen wird berücksichtigt?

Jegliche Art von Vermögen wird berücksichtigt: Bankguthaben, Aktien, Autos, Immobilien, Wohnungsrechte etc. Auch Schulden werden als negatives Vermögen mit dem entsprechenden Betrag berücksichtigt.

Lebensversicherungen werden berücksichtigt, wenn sie eine Kapitalauszahlung vorsehen. Ansonsten gehören sie in den Versorgungsausgleich.

Wie werden Geschenke, Erbschaften und Lottogewinne berücksichtigt?

Wesentlich für Arbeit eines Anwalts beim Zugewinnausgleich: Übliche Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke werden im Zweifel nicht angerechnet. Umgekehrt ist es bei sehr teuren Geschenken (wie Autos, Immobilien etc.). Etwas anderes gilt dann, wenn die Ehegatten etwas Abweichendes vereinbart haben.

Erbschaften in Form von Geld, Immobilien etc. bleiben beim Zugewinnausgleich grundsätzlich unberücksichtigt.
Lottogewinne werden berücksichtigt, wenn davon am Ende einer Ehe noch etwas übrig ist.

Mit welchen Werten wird Vermögen bei Durchführung des Zugewinnausgleichs berücksichtigt?

Von Belang sind die zu den Stichtagen maßgeblichen Vermögenswerte. Stichtag im Zusammenhang mit der Ermittlung des Anfangsvermögens ist der Tag der Eheschließung. Stichtag im Zusammenhang mit der Ermittlung des Endvermögens ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wurde.

Unsere kompetenten Anwälte für Zugewinnausgleich unterstützen Sie im Scheidungsverfahren. Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin unter 0391 7446140 oder über unser Kontaktformular. Sofern vorhanden, können Sie uns dann auch schon Angaben zu Ihrer Rechtsschutzversicherung machen.

Wozu gibt es eigentlich den Zugewinnausgleich?

Im Fall der Trennung der Ehegatten und nachfolgenden Scheidung der Ehe soll grundsätzlich das im Verlauf der Ehe erwirtschaftete Vermögen auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilt werden. So sieht es jedenfalls der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach dem BGB vor. Bei Meinungsverschiedenheiten und Konflikten sind Sie bei unseren Anwälten für Zugewinnausgleich in besten Händen.

Der bestehende gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat folgenden Hintergrund:

Die Ehegatten verständigen sich nach Eingehen der Ehe üblicherweise auf ein bestimmtes Wirtschaftsmodell. Insbesondere bei einer “Hausfrauenehe” war es so, dass ein Ehegatte berufstätig war und Einkommen erwirtschaftete, in der Regel der Ehemann, und der andere Ehegatte zu Hause blieb und sich um Haus und Kinder kümmerte. Die Aufgabenteilung sollte nun nicht dazu führen, dass der berufstätige Ehegatte, regelmäßig der Ehemann, mit seiner weiteren Lebensführung, jedenfalls vermögensmäßig, keine Probleme hatte, während der andere Ehegatte nun einkommens- und vermögenslos war und zum Sozialfall wurde. Ursprünglich war es nämlich so, dass der Ehemann regelmäßig der Verdiener war und die Ehefrau im Haushalt tätig war. Dem hat der Gesetzgeber mit den Zugewinnausgleichsregelungen des BGB einen Riegel insoweit vorgeschoben, als das in der Ehe erwirtschaftete Vermögen im Fall der Scheidung auszugleichen ist. Ein ggfs. vorhandenes Haus wird dann wertmäßig berücksichtigt. Durch die eheliche Versorgungsgemeinschaft soll vermögensmäßig keiner der beiden Ehegatten, weder der Ehemann noch die Ehefrau, bevor- oder benachteiligt werden. Zur Durchführung des Zugewinnausgleichs ist am Ende einer Ehe also Bilanz zu ziehen über das im Verlauf der Ehe erwirtschaftete Vermögen.

Wir sind Ihre erfahrenen Anwälte in puncto Zugewinnausgleich in Magdeburg und begleiten Sie diesbezüglich im Scheidungsverfahren.

Nach der Wende haben sich die Verhältnisse stark verändert

Die Konstellation der Hausfrauenehe war insbesondere vor der Wendezeit regelmäßig im Westen Deutschlands anzutreffen und der eigentliche Anlass für den Gesetzgeber gewesen, entsprechende Ausgleichsregelungen für den Fall eine Scheidung der Ehe zu treffen. Nach der Wende haben sich die Verhältnisse stark verändert, insbesondere weil es im Bereich der neuen Bundesländer die in den alten Bundesländern typische Hausfrauenehe zum einen nicht gab und die Frauen sich zum anderen immer stärker emanzipierten. Sie wollen selbständiger sein und lehnen das abhängige Hausfrauendasein immer mehr ab.

Ihre Anwälte für Zugewinnausgleich in Magdeburg:
Wir beraten Sie kompetent und empathisch.

Daniel Schrammen Anwalt für Arbeitsrecht

Marko Rummel
Ihr Rechtsanwalt für Scheidungsrecht

Die Scheidung vom Ehepartner oder der Ehepartnerin ist ein äußerst sensibles Thema. Als Ihr Scheidungsanwalt in Magdeburg stehen wir Ihnen mit juristischer Kompetenz und jahrelanger Erfahrung, aber auch mit dem nötigen Fingerspitzengefühl zur Seite. Wir bieten Ihnen optimale juristische Unterstützung und begleiten Sie über den gesamten Prozess, um dabei auch als deeskalierende Vermittler zu fungieren.

Bei unseren qualifizierten Rechtsexperten Marko Rummel (Fachanwalt für Familienrecht) und Christina Händel (Rechtsanwältin mit Tätigkeitsschwerpunkt Familienrecht) sind Sie in puncto Scheidung in besten Händen. Treten Sie jetzt mit unserer Anwaltskanzlei in Kontakt und vereinbaren Sie einen Termin zur Beratung. Wir sind telefonisch unter 0391 7446140 und über unser Kontaktformular für Sie da.

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