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Ihr Anwalt für Krankenhausrecht

Daniel Schrammen Anwalt für Arbeitsrecht

Rolf Heinemann

Ihr Fachanwalt für Medizinrecht

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0391 – 7 44 61 40

Mo. bis Fr 8:00 bis 18:00 Uhr

Als Anwälte für Krankenhausrecht geben wir Ihnen in unserer Kanzlei einen Überblick zum entsprechenden Rechtsgebiet.
Sie sind auf der Suche nach einem erfahrenen Rechtsanwalt für Krankenhausrecht? Dann sind Sie bei uns genau richtig. Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf die rechtliche Beratung und Vertretung in allen Bereichen des Krankenhausrechts. Wir unterstützen Sie insbesondere kompetent bei Fragen

  • zur Krankenhausvergütung und Krankenhaushaftung,
  • zu Abrechnungsstreitigkeiten mit Krankenkassen und Privatpatienten,
  • in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten und
  • zu Compliance-Anforderungen.

Vertrauen Sie auf unsere Expertise, um Ihre rechtlichen Anliegen professionell und effizient zu lösen. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine Erstberatung und lassen Sie uns gemeinsam die besten Lösungen für Ihre rechtlichen Herausforderungen finden.

Anwalt für Krankenhausrecht: kompetenter Rechtsbeistand

Bevor das Thema Krankenhaus vom Rechtsanwalt juristisch beleuchtet wird, stellt sich zunächst einmal die Frage: “Was ist überhaupt ein Krankenhaus?”

Dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) zufolge sind Krankenhäuser

“Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können.”

Wirtschaftliche Bedeutung von Krankenhäusern

Krankenhäuser sind ein bedeutender wirtschaftlicher Faktor in Deutschland. So arbeitete dem statistischen Bundesamt zufolge Stand 2018 ca. 20% des gesamten Gesundheitspersonals in Krankenhäusern. Weiterhin haben die gesetzlichen Krankenkassen im Jahr 2022 ca. 88 Milliarden Euro für den Krankenhaussektor ausgegeben, was fast 1/3 der Gesamtausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Im Vergleich dazu betrugen die entsprechenden
Ausgaben der privaten Krankenversicherung im Jahr 2022 gerade einmal ca. 1/10 dessen, was die Krankenhäuser zu Lasten der gesetzlichen Krankassen abgerechnet hatten. Daraus wird schon die hohe wirtschaftliche Bedeutung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für die Krankenhäuser deutlich.

Organisation und Trägerschaft der Krankenhäuser vom Rechtsanwalt für Krankenhausrecht erklärt

Aus der im KHG für die Krankenhäuser skizzierten Aufgabenstellung ergeben sich komplexe organisatorische, personelle und rechtliche Strukturen.

Je nach den vom jeweiligen Krankenhaus verfolgten Schwerpunkten und Zielen unterscheidet man verschiedene Arten von Krankenhäusern. So gibt es voll- und teilstationäre (Tageskliniken, Nachtkliniken) Krankenhäuser, Fachkrankenhäuser Allgemeinkrankenhäuser, Universitätskliniken, Belegkrankenhäuser, etc..

Die Hauptfunktionskreise eines jeden Krankenhauses bilden die Verwaltung, die Medizin und die Pflege. Dabei stehen die Bereiche Medizin und Pflege direkt mit patientenbezogenen Dienstleistungen im Zentrum des bestimmungsgemäßen Daseins eines jeden Krankenhauses. Die Verwaltung ist nicht minder wichtig. Und zwar sichert sie aus dem Hintergrund Betriebsabläufe und unterstützt die medizinische und pflegerische Arbeit administrativ, dispositiv und organisatorisch.

Krankenhäuser befinden sich entweder in öffentlich-rechtlicher oder freigemeinnütziger oder privatrechtlicher Trägerschaft. Öffentliche (Kommunale) Krankenhäuser werden von den Städten, Gemeinden und Ländern betrieben. Freigemeinnützige Krankenhäuser befinden sich in Trägerschaft von Kirchen, Stiftungen oder gemeinnützigen Verbänden. Zu letzteren gehören beispielsweise das Deutsche Rote Kreuz oder das diakonische Werk. In privatrechtlicher Trägerschaft werden Krankenhäuser regelmäßig von großen überregional präsenten Ketten in der Rechtsform der GmbH oder AG betrieben.

Sollten Sie Fragen im Zusammenhang mit der Trägerschaft von Krankenhäusern und deren rechtliche Bedeutung haben, können Sie sich an einen Anwalt für Krankenhausrecht in unserer Kanzlei wenden. Herr Rechtsanwalt Rolf Heinemann ist Fachanwalt für Medizinrecht und berät Sie juristisch kompetent.

Rechtslage zur Zulassung eines Krankenhauses

Es ist für ein Krankenhaus (von reinen Privatkrankenhäusern abgesehen) grundsätzlich existenznotwendig, dass es seine Behandlungsleistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen abrechnen kann. Daraus folgt, dass ein ganz wesentlicher Teil der rechtlichen Beziehungen und Probleme im vergütungsrechtlichen Bereich verortet sind.

Möglichkeiten der Zulassung

Grundlegend für die Abrechnungsbefugnis eines Krankenhauses ist zunächst dessen Zulassung zur Erbringung von Krankenhausbehandlungsleistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung.

Ein Krankenhaus kann entweder durch Abschluss eines Versorgungsvertrages zugelassen werden. Andererseits wird ein Versorgungsvertrag fingiert bei dessen Anerkennung als Universitätsklinik gemäß § 108 Nr. 1 SGB V oder bei dessen Aufnahme in den Krankenhausplan. Grundsätzlich erlangt ein Krankenhaus seinen Zulassungsstatus durch Aufnahme in den Krankenhausplan. Der Abschluss eines gesonderten Versorgungsvertrages ist eher die Ausnahme. Im Hinblick auf die Möglichkeiten des Erwerbs einer Zulassung bestimmt die grundlegende Regelung des § 108 SGB V:

“§ 108 Zugelassene Krankenhäuser
Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

  1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
  2. Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
  3. Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.“

Streit um die Aufnahme in den Krankenhausplan

Aus der hohen wirtschaftlichen Bedeutung einer Aufnahme in den Krankenhausplan ergeben sich erfahrungsgemäß immer wieder Rechtsstreitigkeiten. Gegenstand solcher Rechtsstreitigkeiten ist häufig die Neuaufnahme eines Krankenhauses oder einzelner Abteilungen in den Krankenhausplan.

Auch Konkurrentenklagen, gerichtet gegen eine planungsrechtliche Festsetzung zugunsten von konkurrierenden Krankenhäusern, werden in diesem Zusammenhang häufiger angestrengt, um eben einen Konkurrenten auszuschalten.

Sie sind von einem Rechtstreit oder einer Konkurrentenklage betroffen? Dann nehmen Sie gerne Kontakt zu einem erfahrenen Anwalt für Krankenhausrecht und Fachanwalt für Medizinrecht auf. Unsere Kanzlei werden Sie bei rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Krankenhausplanung kompetent beraten und bei Rechtsstreitigkeiten vor Gericht professionell vertreten.

Duale Finanzierung: Einordnung vom Anwalt für Krankenhausrecht

Wenn ein Krankenhaus erst einmal zugelassen ist, bekommt es seine Kosten von Gesetzes wegen grundsätzlich dual finanziert.

Und zwar ist die Finanzierung der Investitionskosten wie z. B. Neubauten oder neue Geräte durch die Bundesländer vorgesehen. Tatsächlich werden die Bundesländer bei der Finanzierung der Investitionskosten in den letzten Jahren zunehmend zurückhaltender. Es gibt mittlerweile einen riesigen Investitionsstau.

Dagegen sollen die Betriebskosten, also alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Behandlung von Patientinnen und Patienten entstehen, von den Krankenkassen bezahlt werden.

Anwalt für Krankenhäuser: Die Rechtslage zu Entgeltthemen erläutert

Entgeltvereinbarungen mit Kostenträgern

Mit den Kostenträgern schließt das Krankenhaus auf der Grundlage des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntG) regelmäßig Vereinbarungen über die Vergütung der Krankenhausleistungen. Dazu bestimmt § 11 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG):

“(1) Nach Maßgabe der §§ 3 bis 6a und unter Beachtung des Versorgungsauftrags des Krankenhauses nach § 8 Absatz 1 Satz 3 und 4, der Beachtung der Prüfergebnisse nach § 275d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Einhaltung der Vorgaben des Mindestmengenkatalogs nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch regeln die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Vertragsparteien) in der Vereinbarung das Erlösbudget nach § 4, die Summe der Bewertungsrelationen, die sonstigen Entgelte nach § 6, die Erlössumme nach § 6 Absatz 3, das Pflegebudget nach § 6a, die Zu- und Abschläge und die Mehr- und Mindererlösausgleiche. Die Vereinbarung ist für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) zu schließen. Die Vereinbarung muss Bestimmungen enthalten, die eine zeitnahe Zahlung der Entgelte an das Krankenhaus gewährleisten; hierzu sollen insbesondere Regelungen über angemessene monatliche Teilzahlungen und Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung getroffen werden. Die Vereinbarung kommt durch Einigung zwischen den Vertragsparteien zustande, die an der Verhandlung teilgenommen haben; sie ist schriftlich oder elektronisch abzuschließen und unter Verwendung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Unterlagen auf maschinenlesbaren Datenträgern zu dokumentieren. In der Vereinbarung ist zu regeln, dass Mittel, die nicht zweckentsprechend für die Finanzierung der Tariferhöhungen von Pflegepersonal verwendet werden, zurückzuzahlen sind.

(2) Der Vereinbarungszeitraum beträgt ein Kalenderjahr, wenn das Krankenhaus ganzjährig betrieben wird. Ein Zeitraum, der mehrere Kalenderjahre umfasst, kann vereinbart werden.“

Aufgrund der jeweils gültigen Entgeltregelungen rechnet das Krankenhaus dann seine Behandlungsleistungen gegenüber der Krankenkasse ab. Sie haben Fragen zu den Entgeltvereinbarungen von Krankenhäusern? Dann nutzen Sie die Expertise eines erfahrenen Anwalts für Medizinrecht und lassen Sie sich zu Ihrer individuellen Rechtslage beraten!

Prüfverfahren

Die gesetzlichen Krankenkassen prüfen die Wirtschaftlichkeit der Krankenhausleistungen oder der Korrektheit deren Abrechnung aufgrund der jeweils geltenden Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV). Danach führen die gesetzlichen Krankenkassen, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) und die Krankenhäuser das Prüfverfahren nach Maßgabe der §§ 275 ff. SGB V, des § 17c KHG und der Regelungen der Prüfverfahrensvereinbarung in konstruktiver Zusammenarbeit durch. Die private Krankenversicherung ist nicht Vertragspartei der PrüfvV.

Vergütungsstreitigkeiten

Im Zusammenhang mit der Abrechnung der Krankenhausbehandlungsleistungen gegenüber den Krankenkassen gibt es immer wieder Vergütungsstreitigkeiten. Dabei geht es insbesondere regelmäßig um die Voraussetzungen zur Abrechnung einer DRG-Fallpauschale. Als Anwalt für Krankenhausrecht, erlebt man darüber hinaus nicht selten Fälle, bei denen es um die Vereinbarung von tagesbezogenen Pauschalsätzen oder um die Notwendigkeit der Behandlung geht. Ein Beispiel für Inanspruchnahme durch das Krankenhaus auf Zahlung wird im Folgenden erläutert:

Ein privat krankenversicherter Patient erhält nach stationärer Krankenausbehandlung vom Krankenhaus die Rechnung und reicht diese zur Bezahlung bei seiner privaten Krankenversicherung ein. Die Krankenversicherung des betreffenden Patienten weigert sich, diese Rechnung zu bezahlen, weil sie keine Notwendigkeit der abgerechneten Krankenhausbehandlung sieht. Wenn nun der Patient nicht als Selbstzahler eintritt und seine Krankenversicherung auf Erstattung in Anspruch nimmt, muss er damit rechnen, dass das Krankenhaus ihn persönlich vor Gericht auf Zahlung in Anspruch nimmt. Bei gesetzlich krankenversicherten Patienten ist eine persönliche Inanspruchnahme auf Bezahlung einer Krankenhausrechnung ausgeschlossen. Hier kann sich das Krankenhaus immer nur an die betreffende Krankenkasse wenden.

Zuzahlung

Im Übrigen zahlen volljährige Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen je Kalendertag des Krankenhausaufenthalts 10 Euro für längstens 28 Tage im Jahr. Und zwar ist die Zuzahlung direkt an das Krankenhaus zu leisten wobei der Aufnahme- und der Entlassungstag ist ebenfalls zuzahlungspflichtig sind.

Im Zusammenhang mit der Krankenhausfinanzierung werden Sie von Ihrem Anwalt für Krankenhausrecht und Fachanwalt für Medizinrecht in unserer Kanzlei beraten. Darüber hinaus werden Sie in Vergütungsstreitigkeiten kompetent juristisch sowie außergerichtlich und gerichtlich in Rechtsstreitigkeiten vertreten. Vereinbaren Sie einen ersten, unverbindlichen Beratungstermin und lassen Sie Ihre Rechtslage professionell prüfen!

Krankenhaus und ambulante ärztliche Behandlung

Krankenhaus als Träger von MVZ

Krankenhäuser können weiterhin auch Träger eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) sein. MVZ sind eigenständige Leistungserbringer, in denen mehrere ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte kooperativ unter einem Dach zusammenarbeiten. Sofern im Zusammenhang mit der beabsichtigten Gründung eines MVZ ein Immobilienerwerb erfolgen soll, wäre die Mitwirkung eines Notars erfolderlich.

Ermächtigungen

Desweiteren kann der bei der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung angesiedelte Zulassungsausschuss einzelne Ärzte in stationären Einrichtungen und auch stationäre Einrichtungen als solche (sog. Institutsermächtigungen) zur Erbringung ambulanter ärztlicher Leistungen ermächtigen. Diese Möglichkeit sieht § 116 Abs. 1 Satz1 SGB V vor. Danach können Ärzte, die in einem Krankenhaus, einer Vorsorge-, Rehabilitations- oder Pflegeeinrichtungen tätig sind, zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt werden, wenn andernfalls die entsprechende ärztliche Versorgung nicht sichergestellt ist.

Vereinbarungen nach § 115 SGB V

Gesonderte Vereinbarungen auf Landesebene sind nach § 115 SGB V vorgesehen für ambulante Behandlungen im Krankenhaus, vor- und nachstationäre Behandlung sowie für ambulantes Operieren im Krankenhaus.

Konsiliarische Tätigkeit und spezialärztliche Versorgung gemäß § 116b SGB V

Das Krankenhaus kann u.a. weiter im gesetzlich zulässigen Rahmen Vereinbarungen abschliessen

  • mit niedergelassenen Vertragsärzten über deren teilweise Anstellung oder über eine konsliarische Tätigkeit,
  • über eine ambulante spezialärztliche Versorgung gemäß § 116b SGB V.

Im Zusammenhang mit Vereinbarungen zur ambulanten ärztlichen Versorgung im Krankenhaus berät Sie Ihr Anwalt für Krankenhausrecht in unserer Kanzlei kompetent. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf und übergeben Sie Ihren Fall an einen spezialisierten Rechtsanwalt für Medizinrecht!

Expertise vom Anwalt: Im Krankenhausrecht werden weitere Vereinbarungen geregelt

Wahlleistungen

Das Krankenhaus auch Wahlleistungsvereinbarungen abschliessen über besondere Leistungen, wie Einzelzimmer oder Chefarztbehandlung. Zielgruppe solcher Vereinbarungen sind regelmäßig privat krankenversicherte Patienten. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen nämlich derartige Kosten in der Regel nicht. Häufig gibt es jedoch auch Vergütungsstreitigkeiten mit Patienten, die aus verschiedensten Gründen die abgerechneten Wahlleistungen nicht bezahlen wollen. Abgerechnet werden die Wahlleistungen nämlich mit den Patienten selbst, die sich dann ggfs. die bezahlten Kosten von Ihrer privaten Krankenversicherung erstatten lassen können. Gegebenenfalls muss das Krankenhaus dann zahlungsunwillige Patienten vor Gericht verklagen (siehe: obriges Beispiel zum Thema Vergütungsstreitigkeiten).

Belegärzte

Krankenhäuser schliessen außerdem regelmäßig Kooperationsvereinbarungen mit Belegärzten gemäß § 121 SGB V für die nach dem KHEntgG gesonderte Entgelte vereinbart werden können. Die Tätigkeit als Belegarzt bedarf zudem der Zustimmung von Kostenträgerseite und von Seiten der kassenärztlichen Vereinigung. Die Belegarzttätigkeit ermöglicht es dem jeweiligen ambulant tätigen Vertragsarzt, seine eigenen Patienten auch stationär zu behandeln.

Besondere Versorgung gemäß § 140a SGB V und Krankenhausapotheke

Das Krankenhaus kann u.a. weiter im gesetzlich zulässigen Rahmen Vereinbarungen abschliessen

  • über eine besondere Versorgung gemäß § 140a SGB V und
  • über die Abgabe verordneter Arzneimittel durch die Krankenhausapotheke an Versicherte gemäß § 129a SGB V.

Kooperationsvereinbarungen zwischen Krankenhausträgern

Im Rahmen der Festlegungen der Krankenhausplanung sind ggfs. auch Kooperationsvereinbarungen zwischen Krankenhausträgern über eine Zusammenarbeit derer Krankenhäuser möglich.

Haftungsrecht

Krankenhäuser sind regelmäßig auch haftungsrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt. Dabei geht es zumeist um Inanspruchnahmen des Krankenhausträgers durch einen Patienten auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Vertragspflicht aus dem mit dem Krankenhausträger abgeschlossenen Behandlungsvertrag. Der Patient macht dann wegen angeblicher Gesundheitsschäden, die aus der betreffenden ärztlichen Behandlung resultieren sollen, Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz geltend. Die Krankenhausträger regulieren derartige Schäden in der Regel über ihre Vermögensschadenhaftpflichtversicherer. Diese führen dann auch die Korrespondenz mit der Patientenseite.
Falls sich die von Patientenseite geltend gemachten Ansprüche nicht außergerichtlich erledigen, wird der Rechtsstreit häufig gerichtlich fortgeführt. Angesichts regelmäßig höherer Streitwerte sind dafür dann die Landgerichte als Zivilgerichte zuständig.

Strafrecht

Im Zusammenhang mit Behandlungs- oder Aufklärungsfehlern kommt es auch häufiger zu Strafanzeigen. Der betreffende Patient zeigt dann in der Regel den im Krankenhaus behandelnden Arzt wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung bei der Staatsanwaltschaft an. Die Staatsanwaltschaft leitet dann ein Ermittlungsverfahren ein und überprüft den angezeigten Sachverhalt unter strafrechtlichen Gesichtspunkten. Das Ermittlungsverfahren wird dann entweder mit der Erhebung einer Anklage oder der Einstellung des Ermittlungsverfahrens abgeschlossen. In der Regel holt die Staaatsanwaltschaft zur Entscheidungsfindung ein medizinisches Gutachten ein. Das Gericht prüft nach Erhalt der Anklageschrift sodann, ob das Hauptverfahren eröffnet wird oder nicht.

Arbeitsrecht

Als Arbeitgeber ist ein Krankenhaus insbesondere bei der Vertragsgestaltung und in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen gefordert.

Bei der Vertragsgestaltung ist erhöhter Aufwand insbesondere regelmäßig beim Abschluss von Dienst- und Nutzungsverträgen mit leitenden Ärzten/-innen (Chefärzte/-innen) notwendig.
Beim Abschluss von Arbeitsverträgen sind insbesondere auch auf die Maßgaben des Nachweisgesetzes (NachwG) zu beachten. Bei Verstößen drohen gemäß § 4 NachwG u.U. Bußgelder.
Je nach Trägerschaft des jeweiligen Krankenhauses gelten möglicherweise einschlägige Tarifverträge oder sind einschlägige Arbeitsvertragsrichtlinien (Caritas oder Diakonie) zu berücksichtigen.

Arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen mit angestellten Mitarbeitern/-innen können vielfältig sein. Gegenstand solcher Streitigkeiten können beispielsweise Lohn-, Urlaubs- oder Überstundenansprüche sein. Kündigungsrechtliche Auseinandersetzungen werden regelmäßig aufgrund von Kündigungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht ausgetragen.

Datenschutz

Der Datenschutz spielt in einem Krankenhaus eine wichtige Rolle. Insbesondere deswegen, weil hier in großem Stil Diagnose- und Therapiedaten von Patienten als hochsensible Daten erhoben und verarbeitet werden. Auch die Verschwiegenheitspflicht und die Entbindung von der Schweigepflicht stehen in einem Krankenhaus im datenschutzrechtlichen Fokus.

Seit Inkrafttreten der DSGVO im Jahr 2018 drohen bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften hohe Bußgelder. Auch deswegen sollte deren Einhaltung ernst genommen werden. Und zwar wurden einige Krankenhäuser in den letzten Jahren bereits mit Bußgeldern in 6-stelliger Höhe sanktioniert.

Im Hinblick auf Art. 37 DSGVO i.V.m. Art. 9 Nr. 1 DSGVO besteht für jedes Krankenhaus die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der sich der einschlägigen datenschutzrechtlichen Themen annehmen kann.

Ausblick auf die geplante Krankenhausreform

Vom Bundeskabinett wurde am 15.05.2024 der Entwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) als Grundlage für eine Krankenhausreform beschlossen. Als Ziele dieses Gesetzes wurden vom BMG bessere Behandlungsqualität, weniger Bürokratie sowie der Erhalt eines lückenlosen Netzes von Krankenhäusern in ganz Deutschland ausgerufen. Die vom Bund beabsichtigte Reform sieht grundlegende Veränderungen in der Krankenhauslandschaft vor, insbesondere auch hinsichtlich der Klinikstrukturen sowie der Vergütungsregelungen. Tatsächlicher Inhalt und Umsetzung der Reform bleiben abzuwarten. Insbesondere wird sich auch die Frage stellen, ob die dann verabschiedeten Normen verfassungsgemäß sind, angesichts umfangreicher Gesetzgebungskompetenzen der Länder im Bereich des Krankenhausrechts.

Anwaltskanzlei Heinemann: Beratung & Rechtsbeistand von einem erfahrenen Fachanwalt für Medizinrecht

Im Zusammenhang mit

  • dem Abschluss von Wahlleistungsvereinbarungen und Vereinbarungen mit Belegärzten,
  • Rechtsstreitigkeiten über Wahlleistungen und deren Vergütung,
  • Kooperationsvereinbarungen mit Belegärzten gemäß § 121 SGB V,
  • Vereinbarungen über eine besondere Versorgung gemäß § 140a SGB V,
  • Vereinbarungen über die Abgabe verordneter Arzneimittel durch die Krankenhausapotheke an Versichertegemäß § 129a SGB V,
  • haftungsrechtlichen Fragen,
  • Vertragsgestaltung in arbeitsvertragsrechtlichen Angelegenheiten,
  • arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

kann Sie Ihr Anwalt für Krankenhausrecht in unserer Kanzlei juristisch kompetent beraten und ggfs. außergerichtlich oder vor Gericht als Rechtsanwalt vertreten. Vereinbaren Sie einen Termin unter 03 91 744 61 40.

Ihr Anwalt für Medizinrecht in Magdeburg:
Wir beraten Sie gern und kompetent.

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Als Ihr Anwalt für Medizinrecht in Magdeburg verfügen wir über langjährige anwaltliche Erfahrung und stehen Ihnen kompetent telefonisch, per E-Mail oder per Post, aber auch persönlich gerne zur Verfügung.

Sollten Sie weiteren Informationsbedarf zum Thema Medizinrecht haben, zögern Sie nicht und rufen Sie uns während unserer Geschäftszeiten von Mo.-Do. 8:00-18:00 Uhr, Fr. 8:00-15:00 Uhr unter 0391 7446140 an und vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Alternativ schreiben Sie uns eine Nachricht. Wir rufen Sie unverzüglich zurück.

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