Ihr Anwalt für Pflegerecht

Rolf Heinemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht

Rechtsanwältin
Tätigkeitsschwerpunkt: Medizinrecht
Anwalt für Pflegerecht: Bestens beraten und vertreten durch die Kanzlei Heinemann
In rechtlichen Belangen des Pflegerechts stehen Ihnen in unserer Kanzlei Frau Rechtsanwältin Christina Lohse, Tätigkeitsschwerpunkt Medizinrecht und Herr Rechtsanwalt Rolf Heinemann, Fachanwalt für Medizinrecht, zur Verfügung. Als Anwälte für Pflegerecht unterstützen wir Sie unter anderem wie folgt:
- Beratung in pflegerechtlichen Angelegenheiten
- Rechtliche Begleitung im Zusammenhang mit Qualitätsprüfungen durch den MDK
- Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung zur Durchsetzung von Vergütungsansprüchen
- Beratung bei der Zulassung von ambulanten und stationären Pflegebetrieben
- Erstellung und Prüfung von Heim- und Pflegeverträgen
- Beratung und Prüfung in sonstigen Vertragsangelegenheiten
- Beratung und Vertretung bei Inanspruchnahme auf Schadensersatzansprüchen wegen Pflegefehlern
- Geltendmachung und Abwehr von Schadensersatzansprüchen
- Vertretung in Strafverfahren, insbesondere nach Strafanzeigen seitens der Kostenträger
Wir beraten und vertreten vor allem ambulante und stationäre Pflegebetriebe. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf und sichern Sie sich professionellen Rechtsbeistand!
Expertise vom Rechtsanwalt: Pflegerecht als Rechtsgebiet im Überblick
Das Pflegerecht gestaltet den Bereich der Pflege und ist sehr vielgestaltig. Insbesondere folgende Rechtsbereiche sind Bestandteil des Pflegerechts:
- Gesetzliche Krankenversicherung
- Soziale Pflegeversicherung (dazu gehören insbesondere das Leistungsrecht, das Zulassungsrecht, das Vergütungsrecht und das Recht der Qualitätssicherung)
- Heimrecht
- Vorsorgevollmacht und gesetzliche Betreuung
- Recht freiheitsentziehender Maßnahmen nach BGB und PsychKG
- Haftungsrecht
- Arbeitsrecht
- Arzneimittelrecht
- Schwerbehindertenrecht (das Schwerbehindertenrecht ist im SGB IX geregelt. Im Zusammenhang mit dem Pflegerecht werden wir auf das Schwerbehindertenrecht nicht gesondert eingehen)
- Vertragsrecht
- Datenschutzrecht
Unsere erfahrenen Anwälte für Pflegerecht beleuchten einige dieser Themen im folgenden Beitrag genauer und beraten Sie gerne auch gerne persönlich zu Ihrem individuellen Fall. Bei Angelegenheiten des Pflegerechts steht Ihnen die Kanzlei Heinemann mit Expertise zur Seite. Vereinbaren Sie einen Termin und lassen Sie sich direkt rechtlich beraten!
Gesetzliche Krankenversicherung vom Pflegerecht-Anwalt erklärt
Eine wesentliche Rolle im Pflegerecht spielen die Regelungen des § 37 SGB V über die Gewährung Leistungen häuslicher Krankenpflege. Die häusliche Krankenpflege umfasst die zum einen die Krankenhausvermeidungshilfe als medizinische Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Zum anderen wird häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 SGB V als medizinische Behandlungspflege erbracht, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist.
Zum anderen spielen die nach § 92 Abs. 7 SGB V vom GBA erlassenen Richtlinien zur Verordnung häuslicher Krankenpflege eine wesentliche Rolle im Bereich der häuslichen Krankenpflege. Denn diese Richtlinien enthalten insbesondere detaillierte Regelungen darüber, welche Pflegeleistungen als Behandlungspflege zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen ärztlich verordnet werden können.
Zum anderen spielen die Regelungen der § 132 und § 132a SGB V eine wichtige Rolle im Pflegerecht. So schreibt § 132a SGB V folgendes vor: Über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, über die Preise und deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Verträge mit den Leistungserbringern. Die ambulanten Pflegedienste sind auf den Abschluss solcher Versorgungsverträge mit den gesetzlichen Krankenkassen angewiesen, um mit diesen abrechnen zu können. In der Praxis werden solche Verträge aufseiten der Pflegebetriebe von deren Verbänden als Rahmenverträge abgeschlossen. Die Pflegebetriebe haben dann als Mitglieder die Möglichkeit, einem solchen Rahmenvertrag beizutreten.
Ein Pflegedienst wird zur Leistungserbringung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen zugelassen, wenn er die Voraussetzungen dafür erfüllt. Er bekommt dann von der Krankenkassenseite einen entsprechenden Versorgungsvertrag angeboten. Nach Zulassung und Abschluss eines Versorgungsvertrages kann er dann einem Pflegeverband als Mitglied beitreten.
Zugelassene Leistungserbringer sind regelmäßig Mitglied eines Pflegeverbandes. Die Krankenkassenseite und die Verbände der Leistungserbringer regelmäßig Rahmenverträge, denen die zugelassenen Leistungserbringer als Mitglieder des jeweils vertragsschließenden Verbandes beitreten können.
Soziale Pflegeversicherung: Alles Wichtige vom Rechtsanwalt für Pflegerecht
Die soziale Pflegeversicherung ist im SGB XI geregelt. Haben Sie spezielle Fragen zur sozialen Pflegeversicherung, berät Sie unser Anwalt für Pflegerecht gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch. Nehmen Sie direkt Kontakt per Telefon oder via E-Mail zu unserer Kanzlei auf und vereinbaren Sie einen Termin!
Leistungsrecht
Die vorgesehenen Leistungen werden als Sachleistungen gewährt. D.h., eine pflegebedürftige Person nimmt Pflegeleistungen durch zugelassene Leistungserbringer (ambulanter Pflegedienst oder Pflegeheim als stationäre Pflegeeinrichtung) in Anspruch und dieser rechnet seine Leistungen direkt gegenüber der Pflegekasse ab. Das SGB XI sieht unterschiedlichste Formen von Leistungen vor, die bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in Anspruch genommen werden können. So kann unter anderem Pflegegeld beansprucht werden, auch in Kombination mit Leistungen ambulanter Pflege. Neben Leistungen ambulanter und vollstationärer Pflege sind im SGB XI u. a. Leistungen
- der Tages- und Nachtpflege,
- der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege,
- zur Unterstützung im Alltag einen monatlichen Entlastungsbetrag, sowie
- Anschubfinanzierungen zur Gründung ambulant betreuter Wohnformen vorgesehen.
Vergütungsrecht
Der Anspruch gegen die Pflegekasse auf Pflegeleistungen ist gedeckelt. Je höher der Pflegegrad, desto höher der Grenzbetrag. Bei Überschreiten der gesetzlichen Grenzen ist der Pflegebedürftige als Selbstzahler gefordert. Sollte der Pflegebedürftige damit finanziell überfordert sein, tritt für ihn ggf. das Sozialamt nach den Regeln des SGB XII ein.
In jedem Fall vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen, sind die vom Pflegedienst oder Pflegeheim berechneten betriebsnotwendigen Investitionskosten. Bei der Unterbringung in einem Pflegeheim haben die Bewohner außerdem in jedem Fall die Kosten für Unterkunft und Verpflegung selbst zu tragen.
Die Vergütung für die Pflegeleistungen wird zwischen den leistungserbringenden Pflegebetrieben und der Kostenträgerseite vereinbart. Die Verhandlungs- und Vergütungsmodalitäten unterscheiden sich bei ambulanter, teilstationärer und stationärer Leistungserbringung.
Mit den Pflegebedürftigen, die ambulante häusliche Pflege in Anspruch nehmen, schließen die Pflegedienste in der Regel private Pflegeverträge. Gemäß § 120 SGB XI ist vorgesehen, dass ein solcher Pflegevertrag zwischen Pflegedienst und Pflegebedürftigem schriftlich vor Arbeitsaufnahme geschlossen wird. Mit Bewohnern eines Pflegeheims schließt dessen Träger einen Heimvertrag, dessen Bestandteil auch die Vergütungsmodalitäten sind.
Zulassungsrecht
Ein Pflegebetrieb benötigt zur Leistungserbringung zu Lasten der gesetzlichen Pflegekassen einen Versorgungsvertrag, der bei dessen Zulassung abgeschlossen wird. Für die Zulassung ist das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen notwendig. Es muss für einen ambulanten Pflegedienst u. a. ein Standort mit entsprechenden Räumlichkeiten, eine bestimmte Anzahl von Personal mit vorgegebener Ausbildung vorhanden sein. Eine stationäre Pflegeeinrichtung muss darüber hinaus auch ordnungsrechtliche Vorgaben nach dem in dem betreffenden Bundesland gültigen “Heimgesetz” erfüllen. Dazu enthalten die Landesgesetze auch Vorgaben für Größe und Ausstattung und Belegungsfähigkeit der Wohnräume.
Recht der Qualitätssicherung
Weiterhin regelt das Pflegeversicherungsrecht für die Qualitätssicherung die Durchführung regelmäßiger Qualitätsprüfungen, die der medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) durchführt. Solche Qualitätsprüfungen sind als Regelprüfungen oder als Anlassprüfungen vorgesehen.
In Angelegenheiten des Pflegerechts kann Sie Ihr Anwalt für Pflegerecht kompetent beraten und vertreten. Kontaktieren Sie unsere Kanzlei und vereinbaren Sie direkt einen ersten Termin zur Prüfung der Rechtslage!
Heimrecht
Bei stationärer Pflege schließt der Träger einer stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) mit der Person, die in dem Pflegeheim aufgenommen werden soll, einen privaten Heimvertrag. Für den Abschluss von Heimverträgen sind in jedem Fall die Maßgaben des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) als Gesetz zum Schutz des Verbrauchers zu beachten. Das WBVG sieht für den Vertragsschluss Schriftform vor. Für den Heimvertrag sind darüber hinaus bestimmte Inhalte vorgeschrieben. Eine Lösung vom Heimvertrag ist für den Heimträger, außer durch entsprechende Vereinbarung, nur durch Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Der Bewohner dagegen kann einen Heimvertrag auch ordentlich fristgemäß kündigen.
Für Pflegeheime als stationäre Pflegeeinrichtungen gelten neben dem WBVG die auf Länderebene erlassenen “Heimgesetze”, die ordnungsrechtliche Vorschriften enthalten. Die Gesetzgebungszuständigkeit für das Heimrecht wurde im Jahr 2006 vom Bund auf die Länder verlagert. Zuvor war der Bund zuständig für die Gesetzgebung und hatte ein Heimgesetz mit verschiedenen Verordnungen, wie Heimmindestbauverordnung, Heimmitwirkungsverordnung und Heimsicherungsverordnung erlassen. Eine Übergangsvorschrift sah eine Fortgeltung von Bundes-Heimrecht bis zum Erlass entsprechender heimrechtlicher Regelungen auf Länderebene vor. Zwischenzeitlich haben fast alle Bundesländer eigene Heimgesetze mit den entsprechenden Verordnungen erlassen. Sie benötigen Rechtsberatung zu den in Ihrem Bundesland geltenden Heimgesetzen? Dann ziehen Sie einen Anwalt für Pflegerecht hinzu und lassen Sie sich umfangreich zu Ihrem individuellen Fall beraten!
Vorsorgevollmacht und gesetzliche Betreuung
Regelmäßig treten bei Pflegebedürftigen, die vom Pflegedienst betreut werden oder sich in stationärer Pflege befinden, Demenzerkrankungen auf, die zur Geschäftsunfähigkeit des jeweiligen Pflegebedürftigen führen. Zur Vertretung einer solchen Person im Rechtsverkehr und im Zusammenhang mit ärztlicher Behandlung bedarf es einer rechtsgeschäftlichen Vertretung aufgrund Vollmacht/Vorsorgevollmacht oder einer gesetzlichen Betreuung. Letztere ist die ggf. beim Betreuungsgericht angeregt werden muss. Vorsorgevollmacht und gesetzliche Betreuung sind insoweit ein regelmäßiges Thema bei einem Pflegebetrieb.
Recht freiheitsentziehender Maßnahmen nach BGB und PsychKG
Bei Eigen- und Fremdgefährdung spielen in der Pflege freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1831 BGB und PsychKG eine große Rolle. Mit solchen Maßnahmen sind strafrechtliche (§ 239 StGB, Freiheitsberaubung) und haftungsrechtliche Risiken verbunden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für derartige Maßnahmen nicht beachtet werden.
In pflegerechtlichen Angelegenheiten unterstützt die Kanzlei Heinemann Sie gerne. Als Anwalt für Pflegerecht beraten wir Sie kompetent und vertreten Sie gerichtlich oder außergerichtlich mit höchster Expertise und rechtlicher Sorgfalt. Jetzt Termin vereinbaren und Rechtsbeistand sichern!
Haftungsrecht
Haftungsrechtliche Ansprüche seitens eines Pflegebedürftigen werden im Pflegebereich zumeist wegen Gesundheitsbeschädigungen/Verletzungen aufgrund eines Pflegefehlers geltend gemacht. Anspruchsgrundlagen sind Verletzung des Pflege- oder des Heimvertrages und/oder deliktsrechtlicher Natur (§§ 823 ff. BGB). Bei Ansprüchen aus Vertragsverletzung (§ 280 BGB) wird regelmäßig der Träger des Pflegebetriebes in Anspruch genommen. Deliktsrechtliche Ansprüche können auch gegen die handelnde angestellte Pflegekraft geltend gemacht werden. Empfehlenswert ist für den Pflegebetrieb auf jeden Fall eine Absicherung durch Abschluss einer entsprechenden Versicherung. Typische gesundheitliche Beeinträchtigungen bzw. Verletzungen aufgrund von Pflegefehlern sind folgende:
- Verbrühungen aufgrund zu heißen Badewassers
- Spritzenabszess und Spritzenhämatom bei fehlerhafter Injektion
- Infektion aufgrund Hygienemangel bei Wundverbänden
- Knochenbrüche und weitere traumatische Beeinträchtigungen aufgrund von Stürzen
Grundsätzlich muss die anspruchstellende Person die schadensersatzbegründenden Voraussetzungen darlegen und im Bestreitensfall beweisen. Eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität (Ursächlichkeit) kommt bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers in Betracht.
Arbeitsrecht
Als erfahrene Anwälte für Pflegerecht wissen wir, dass das Arbeitsrecht für Pflegebetriebe besonders relevant ist. Im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages sind zunächst grundsätzlich die Maßgaben des Nachweisgesetzes zu beachten. Gerade im Pflegebereich gibt es darüber hinaus bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen häufig Probleme mit geltend gemachten Urlaubsabgeltungsansprüchen und Ansprüchen wegen Überstunden sowie Erstattungsansprüchen im Zusammenhang mit Fortbildungsvereinbarungen. Ein Dauerthema sind Kündigungsschutzklagen, die von Arbeitnehmerseite bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
Vertragsrecht
Pflegebetriebe sind weiterhin mit verschiedenen Personen und Unternehmen vertraglich verbunden. Dabei handelt es sich um Software-Pflegeverträge, Telefonverträge, Leasingverträge u. a.. Das Vertragsrecht spielt dabei eine große Rolle. Rechtsstreitigkeiten gibt es dabei immer wieder bei Vertragsstörungen oder Vertragsverletzungen. Sind Sie an einem solchen Rechtsstreit beteiligt, empfehlen wir Ihnen einen erfahrenen Anwalt für Pflegerecht zu konsultieren.
Datenschutz
Der Datenschutz ist insbesondere seit Inkrafttreten der DSGVO im Mail 2018 in jedem Pflegebetrieb ein Thema. Und zwar werden von jedem Pflegebedürftigen Gesundheitsdaten als besonders sensible Daten erhoben und verarbeitet. Der korrekte Umgang mit
- der Pflegedokumentation,
- der Schweigepflicht und Schweigepflichtentbindung,
- der Korrespondenz und dem Briefgeheimnis
sollte in diesem Zusammenhang selbstverständlich sein. In datenschutzrechtlichen Fragen sollte insoweit der betriebliche oder externe Datenschutzbeauftragte mit einbezogen werden.
Unser Anwalt für Pflegerecht steht Ihnen für kompetente rechtliche Beratung und Vertretung in allen Angelegenheiten des Pflegerechts zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns gerne für weitere Informationen sowie eine individuelle Rechtsberatung!
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