BGH, Urt. v. 10. März 2009 – VI ZR 39/08
Die Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung, die zum Tod ihres Ehemannes bzw. Vaters geführt habe.
Im August 2000 hatte dessen Frau nachts die Praxis der Beklagten zu 2 und 3 angerufen, weil ihr Ehemann starke Schmerzen im Oberkörper hatte. Der Anrufbeantworter verwies sie an den ärztlichen Notfalldienst. Hierauf suchte der Beklagte zu 1, der anstelle der Beklagten zu 2 und 3 den Notfalldienst wahrnahm, den Patienten zu Hause auf und verabreichte ihm ein Medikament gegen Gastroenteritis. Am Nachmittag des Folgetages erlitt er einen Herzinfarkt, an dessen Folgen er später verstarb. Die Kläger machen geltend, der Beklagte zu 1 habe aufgrund unzureichender Anamnese und Untersuchung die Anzeichen für den Herzinfarkt verkannt. Hierfür müssten die Beklagten zu 2 und 3 einstehen, weil der Beklagte zu 1 im Notfalldienst als ihr Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfe tätig geworden sei. Die Beklagten zu 2 und 3 berufen sich darauf, dass sie mit dem im Notfalldienst tätigen Arzt praktisch keinen persönlichen Kontakt hätten. Die erbrachten vertragsärztlichen Leistungen würden nur aus Praktikabilitätsgründen über ihre Praxis abgerechnet. Das Gleiche gelte für die Verordnung der Medikamente durch den Notfallarzt auf dem Rezeptformular der Praxis.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat mit Teilurteil die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 abgewiesen. Die zugelassene Revision der Kläger führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Der u. a. für Fragen der Arzthaftung zuständige VI. Zivilsenat musste die Frage, ob ein Behandlungsvertrag mit den Beklagten zu 2 und 3 vertreten durch den Beklagten zu 1 zustande gekommen ist, nicht entscheiden, weil die Kläger ausschließlich deliktische Ansprüche geltend machen. Der BGH hielt die Haftung der Beklagten zu 2 und 3 als Geschäftsherren für den Beklagten zu 1 als Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB nicht für ausgeschlossen. Voraussetzung ist hierfür, dass der Beklagte zu 1 in einer gewissen organisatorischen Abhängigkeit zu den Beklagten zu 2 und 3 stand. Dies sowie, ob die Beklagten zu 2 und 3 gegebenenfalls ein Überwachungs- und Auswahlverschulden trifft, bedarf weiterer Aufklärung, weshalb die Sache an das Berufungsgericht zurückgegeben wurde.
(Pressemitteilung des BGH Nr. 54/09 vom 10. März 2009)