SG Heilbronn, Urt. v. 14. Dezember 2011 – S 6 U 1145/09
Die Arthrose eines Estrichlegers im Bereich der Kniegelenke ist als Berufskrankheit anzuerkennen.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Der Fall:
Der im Jahr 1957 geborene Kläger arbeitete fast 30 Jahre lang als Estrichleger. Seit 2007 ist er arbeitsunfähig. Bei der Berufsgenossenschaft beantragte er die Anerkennung seiner Arthrose im Bereich der Kniegelenke als Berufskrankheit. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine entsprechende Anerkennung mit der Begründung ab, dass die Arthrose nicht beruflich, sondern durch das Übergewicht und die angeborene Fehlstellung der Kniegelenke des Klägers verursacht wurde.
Der Kläger wandte sich mit einer Klage vor dem SG Heilbronn gegen die Entscheidung der Berufsgenossenschaft.
Die Entscheidung:
Das SG Heilbronn verurteilte die Beklagte dazu, die Arthrose des Klägers als Berufskrankheit anzuerkennen.
Nach Ansicht des Gerichts ist es wahrscheinlich, dass die Arthrose des Klägers im Bereich der Kniegelenke durch die Tätigkeit als Estrichleger verursacht worden ist. Im Rahmen seines Berufslebens hat der Kläger ca. 30.000 Stunden kniebelastend gearbeitet und dadurch die vom Verordnungsgeber vorgegebene Mindesteinwirkungsdauer von 13.000 Stunden weit überstiegen. Das Übergewicht und die angeborene Fehlstellung der Kniegelenke treten als weitere Ursachen für die Arthrose in den Hintergrund.
Die Anerkennung als Berufskrankheit kann nach Ansicht des SG Heilbronn nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass es kein belastungskonformes Schadensbild gibt. Bislang fehlt eine biomechanische Erklärung dafür, inwiefern eine kniebelastende Tätigkeit eine Arthrose verursacht.
Folgen für die Praxis:
Verbringt ein Estrichleger mehr als 13.000 Stunden seines Berufslebens mit kniebelastenden Tätigkeiten, ist eine Arthrose im Kniebereich als Berufskrankheit anzuerkennen. Andere potentielle Ursachen treten gegenüber dieser beruflichen Belastung in den Hintergrund. Die Anerkennung als Berufskrankheit hat zahlreiche Folgen, u.a. hat die Berufsgenossenschaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme, eine Umschulung oder eine Verletztenrente zu zahlen.
(RH)