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BVerwG, Urt, v, 15. Dezember 2011 – 3 C 41.10

Ein Apotheker kann die einem anderen Apotheker erteilte Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nur ausnahmsweise vor Gericht anfechten.

Was war passiert?
Der Kläger betreibt eine Apotheke in Magdeburg und wendet sich gegen das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Dieses hatte einem selbstständigen Apotheker aus Köthen entsprechend seines Antrages eine Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel in den Räumen seiner Filialapotheke erteilt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) hatte Erfolg: die Versandhandelserlaubnis wurde wegen eines Verstoßes gegen das Apothekengesetz aufgehoben.

Dagegen wendet sich die Revision des Beigeladenen.

Was sagt das Gericht dazu?
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Revision zugelassen und die Entscheidung des OVG abgeändert.

Nach Ansicht des Gerichts war die Klage des Apothekers aus Magdeburg unzulässig. Nur ausnahmsweise dürfe ein Apotheker die einem konkurrierenden Apotheker erteilte Versandhandelserlaubnis anfechten. Voraussetzung dafür sei, dass er durch den Versandhandel des Konkurrenten unzumutbare Wettbewerbsnachteile erleide. Dem Kläger sei es aber nicht gelungen, durch den Versandhandel des Beigeladenen bedingte tatsächliche Mängel, die über den allgemeinen Wettbewerb hinausgehen, darzulegen.

Was lernen wir daraus?
Um erfolgreich gegen einen Konkurrenten im Bereich des Apotheken-Versandhandels vorzugehen, muss der klagende Apotheker darlegen und ggf. beweisen, dass er durch den Versandhandel unzumutbare Wettbewerbsnachteile erleidet. Diese unzumutbaren Wettbewerbsnachteile müssen über den allgemeinen Wettbewerb hinausgehen.
(RH)