BGH, Urteile vom 08.05.2013 – IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteilen vom 08. Mai 2013 – IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12 entschieden, dass Ausschlussklauseln von zahlreichen Rechtsschutzversicherungen unwirksam sind. Dabei handelt es sich um die sog. „Effektenklausel“ und die „Prospekthaftungsklausel“.
Was war passiert?
Im Zuge der Finanzkrise erlitten viele Verbraucher hohe Verluste durch für sie ungeeignete Kapitalanlagen. Die Beratung, die solchen Anlagen vorausging, war in vielen Fällen fehlerhaft, da die Berater nicht auf die Risiken hingewiesen hatten. Wer seinen Schaden gegen den Berater geltend machen wollte, wurde oftmals ein zweites Mal enttäuscht. Denn eine Vielzahl von Rechtschutzversicherungen lehnte den Schutz unter Hinweis auf Klauseln in ihren Verträgen ab, die Deckungsschutz bei Effektengeschäften oder Kapitalanlagemodellen versagte. Nach diesen Klauseln gewähren die beklagten Rechtsschutzversicherer ihren Versicherungsnehmern keinen Rechtsschutz „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (zum Beispiel Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (zum Beispiel Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen forderte daraufhin insgesamt fünf Unternehmen auf, eine solche Klausel nicht mehr zu verwenden.
Was sagt der BGH dazu?
In den Verfahren gegen die R+V Versicherung und die WGV Versicherung entschied der Bundesgerichtshof auf entsprechende Klagen der Verbraucherschützer, dass diese Klauseln intransparent und somit unwirksam seien.
Das oberste Gericht führte aus, dass die Formulierung der Klauseln für Verbraucher nicht verständlich sei und diese daher nicht abschätzen könnten, ob sie nun Versicherungsschutz genießen oder nicht. Hierfür kommt es nur auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens an, weil es sich weder bei „Effekten“ noch bei „Grundsätzen der Prospekthaftung“ um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache handelt.
Was lernen wir daraus?
Folge dieser Entscheidungen ist, dass Rechtsschutzversicherungen die Deckungszusage im Fall einer fehlerhaften Beratung zur Kapitalanlage nicht mehr verwehren dürfen. Wir empfehlen Opfern der Finanzkrise gegenüber ihrer Rechtsschutzversicherung auf eine Deckungszusage zu bestehen. Dabei sind wir Ihnen gern behilflich.
(Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 08.05.2013)