AG Hannover, Urteil vom 18. März 2014 – 556 C 11841/13
Das AG Hannover hat mit Urteil vom 18.03.2014 – 556 C 11841/13, entschieden, dass ein Patient, dem bei einer Verlegung innerhalb eines Krankenhauses der Zahnersatz abhanden gekommen war, keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld hat.
Was war passiert?
Der 80-jährige Kläger war in der Zeit vom 01.01. bis 17.01.2013 aufgrund einer schweren Lungenentzündung Patient in einem Krankenhaus im Umland von Hannover.
Ausweislich des Aufnahmebogens war der Kläger nicht durchgängig bettlägrig, er war orientiert, die Kommunikation mit ihm war ungestört. Am 04.01.2013 wurde der Kläger wegen einer ansteckenden Krankheit eines Mitpatienten in ein anderes Zimmer verlegt, gegen 17.00 Uhr bemerkte der Sohn des Klägers den Verlust des Zahnersatzes. Der neue Zahnersatz kostete 553,99 Euro. Daneben machte der Kläger Reisekosten für drei Zahnarztbesuche i.H.v. 56,28 Euro, Kosten für die Fahrt zu seinem Rechtanwalt i.H.v. 56,28 Euro und ein Schmerzensgeld von 400 Euro, für eine Zeit von drei Monaten bis zur Neuanfertigung eines neuen Gebisses, mithin 1.010,27 Euro, geltend.
Der Kläger behauptet, den Zahnersatz in eine Ablage am Waschbecken gelegt zu haben. Die beklagte Klinik habe ihm gegenüber bei dem Umzug eine Obhutspflicht gehabt. Die Beklagte bestreitet, dass die Prothese in der Ablage gelegen habe.
Was sagt das AG Hannover dazu?
Das AG Hannover hat die Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts liegt weder eine schuldhafte Organisationspflichtverletzung noch eine Verletzung einer Obhutspflicht vor. Es sei bereits nicht sicher feststellbar, dass sich die Prothese zum Zeitpunkt des Umzugs in der Ablage befunden habe. Der beweisbelastete Kläger habe hierzu, trotz Bestreitens der Gegenseite, keinen Beweis erbracht. Weiterhin ließe sich dann aber auch nicht feststellen, wie die Zahnprothese dann möglicherweise verschwunden sei.
Der Kläger sei gesundheitlich eigenständig in der Lage, sich um seinen Zahnersatz zu kümmern, so dass auch keine besondere Obhutspflicht der Beklagten bestanden habe. Die Verpflichtung, auf besondere Hilfsmittel zu achten bestehe für das Krankenhaus nur in Notsituationen, wie bei Operationen, weitergehende Obhutspflichten würden auch die Fürsorgepflichten eines Krankenhauses überspannen.
Was lernen wir daraus?
Der Entscheidung des AG Hannover ist zuzustimmen. Bereits im Zusammenhang mit der Haftung eines Pflegeheimträgers bei Sturzfällen wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass eine lückenlose Beaufsichtigung der Heimbewohner zur Vermeidung von Schadensfällen über das dem Pflegeheimbetreiber Zumutbare hinausgehe. Genauso verhält es sich im vorliegenden Fall, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass ein zuviel an Obhut auch eine Einschränkung der Freiheitsrechte eines jeden Einzelnen bedeutet.
(RH)