SG Detmold, Urteil vom 27.05.2014 – S 5 KR 138/12
Das SG Detmold hat mit Urteil vom 27.05.2014 – S 5 KR 138/12, entschieden, dass die gesetzliche Krankenkasse nicht verpflichtet ist, die Mehrkosten für die Inanspruchnahme eines Einzelzimmers bei einer Krankenhausbehandlung zu übernehmen, wenn einer Behandlung im Mehrbettzimmer aus medizinischen Gründen nichts entgegensteht.
Worum geht es?
Geklagt hatte eine 74-Jährige, der für die Unterbringung im Einzelzimmer während der Dauer einer stationären Behandlung von dem Krankenhaus Kosten i.H.v. 1.044,48 Euro in Rechnung gestellt worden waren. Die stationäre Behandlung in Mehrbettzimmern sei menschenunwürdig, so die Klägerin.
Was sagt das SG Detmold dazu?
Das SG Detmold hat die Klage abgewiesen.
Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung stelle lediglich ein Rahmenrecht zur Grundversorgung dar, so das Sozialgericht. Bei der Ausgestaltung sei das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Weder der Gesetzgeber noch die Krankenkassen als Körperschaften öffentlichen Rechts seien verfassungsrechtlich verpflichtet, eine stationäre Behandlung in Einzelzimmern sicherzustellen. Die vorübergehenden und eher als geringgradig anzusehenden Ruhestörungen, die durch die pflegerische Versorgung von Mitpatienten, deren Schnarchen oder Angehörigenbesuche auftreten, seien zumutbar und könnten in Absprache mit Klinikpersonal und Mitpatienten auf ein erträgliches Maß begrenzt werden. Es könne zwar sein, dass aufgrund der zunehmenden Individualisierung der Gesellschaft die stationäre Behandlung in Mehrbettzimmern als Folge eines durch allgemeinen Wohlstand entstandenen Anspruchsdenkens zunehmend nicht gewünscht werde. Es sei allerdings keinesfalls Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, einer solchen Entwicklung Rechnung zu tragen, indem sie Leistungen zur Verfügung stelle, die sich als unwirtschaftlich darstellen, auch wenn sie dem Genesungsprozess durch einen ungestörten Klinikaufenthalt in Einzelfällen zuträglich sein mögen. Ein Anspruch auf Versorgung in einem Einzelzimmer könne sich daher weder aus den Normen des SGB V noch aus der Verfassung ergeben.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Was lernen wir daraus?
Der Entscheidung des SG Detmold ist zuzustimmen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist ein wichtiger Eckpfeiler der gesetzlichen Krankenversicherung. Damit verbundene Unannehmlichkeiten sind im Rahmen des Zumutbaren im Rahmen einer Abwägung mit Belastungen der Solidargemeinschaft, die andernfalls entstehen würden, hinnehmbar.